Maximal 5400 geteilt durch 8,50 Euro
Von Sabine Wagner
Seit 1. Januar 2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro auch für Minijobs. Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es noch 2014 rechtzeitig prüfen, ob durch den im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) geregelten Mindestlohn die Entgeltgrenzen überschritten werden, sodass dann kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegt.
Jahresentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze
In allen Fällen, in denen die Minijobber des Unternehmens bereits einen Stundenlohn von 8,50 Euro haben, erübrigt sich diese Prüfung.
Von Bedeutung ist sie aber in all den anderen Fällen, in denen z.B. eine entsprechend hohe Arbeitsstundenzahl und ein Stundenlohn unter 8,50 Euro dazu führen, dass ab Jahresbeginn 2015 die jährliche Entgeltgrenze von 5400 Euro überschritten wird. Diese Grenze kann aber auch in Kombination mit Einmalzahlungen (EZ) überschritten werden. Ein Beispiel:
- Das Unternehmen beschäftigt 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8 Euro. Die EZ beträgt 400 Euro. Während 2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5200 Euro noch unterschritten wird, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 Euro überschritten wird. Denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5500 Euro.
Wenn das betreffende Unternehmen nicht bereits 2014 entsprechend die Weichen stellt, dann hat dies zur Folge, dass die Tätigkeit versicherungspflichtig ist.
Fazit: Vertrag anpassen oder zum Midijob wechseln
Dies lässt sich vermeiden, indem man entweder die Arbeitsstunden entsprechend reduziert oder auf die EZ kappt. Für beide Anpassungen ist die Änderung des Minijob-Vertrages mit dem Arbeitnehmer erforderlich. Dies kann durch eine Vertragsergänzung geschehen oder dadurch, dass der bisherige Arbeitsvertrag durch einen neuen ersetzt wird. Die Schriftform empfiehlt sich immer, schon aus Beweisgründen.
Eine Alternative zur Reduzierung der Stundenanzahl oder zum Verzicht auf die EZ wäre die Erwägung, ob das Unternehmen gleich vom Minijob zum Midijob wechselt.