Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Papier sind die absolute Ausnahme
Von Sabine Wagner
Seit 2005 müssen Unternehmen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch einreichen und seit 2011 auch die Steuererklärungen vermehrt auf elektronischem Weg übermitteln. Die Einkommensteuererklärung, sofern nur Gewinneinkünfte erzielt werden, sowie die Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung sind zwingend elektronisch zu übermitteln.
Das Finanzamt spricht hier von einer so genannten obligatorischen elektronischen Übermittlung. Bei allen anderen steuerrechtlichen Datenübermittlungen besteht nur die Möglichkeit, sie elektronisch vorzunehmen (fakultative elektronische Übermittlung).
Mit Tinte auf Briefbogen
- Ein Unternehmen hatte beim Finanzamt beantragt, weiterhin seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen handschriftlich in Papierform abzugeben. Begründet wurde der Antrag mit einer kleinen Buchhaltung, dem Fehlen der erforderlichen Hard- und Software sowie mangelnder Kenntnis der Internet-Nutzung.
- Das Finanzamt ließ das alles kalt. Es lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass das Unternehmen den Internet-Zugang konzernangehöriger Unternehmen nutzen könne, so dass nur geringfügige Investitionen erforderlich wären.
Wegen nicht erschöpfender Ermessensausübung verpflichtete das Finanzgericht das Finanzamt jedoch, den Antrag neu zu bescheiden. Der Fall ging bis vor den Bundesfinanzhof und endete im Urteil vom 14. März 2012 (Az. XI R 33/09).
Härtefälle bleiben Ausnahmen
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 18 Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO ist nach der Entscheidung des BFH verfassungsmäßig. Durch diese Art der Datenübermittlung kann das Finanzamt die bereits erfassten Daten unmittelbar weiter verarbeiten; das wiederum verbessert die Überprüfungsmöglichkeiten und beschleunigt die Auswertung der Daten. Dies bewirkt im Ergebnis eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Verwaltung kann effektiver arbeiten.
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ist nicht unverhältnismäßig, da es eine Härtefallregelung gibt: Das Finanzamt kann gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Form verzichten.
Im vorliegenden Fall verneint der BFH einen Verzicht, da die Härtefallregelung nicht greife. Das Fehlen der erforderlichen Technik gibt keinen Anspruch auf Befreiung. Eine persönliche Unzumutbarkeit liegt bei einer GmbH & Co. KG auch nicht vor. Allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit der elektronischen Datenübermittlung führen ebenfalls nicht zur Anwendung der Härtefallklausel. Denn manipulationsanfällig sind beide Arten der Datenübermittlung.
Wenngleich der BFH das Argument des Finanzamtes nicht gelten ließ, da die IT-Ausstattung eines anderen Konzernunternehmens dem Antragsteller nicht zugerechnet werden könne, so reicht doch die fehlende technische Ausstattung nicht aus, um den Antrag zu rechtfertigen.
Fazit: Keine Ausreden für Technik-Muffel
Mangelnde IT-Ausstattung und geringe IT-Kenntnisse eines Unternehmens reichen also nicht aus, um unter die Härtefallregelung zu fallen. Kapitalgesellschaften müssen davon ausgehen, dass für ihr Unternehmen die obligatorische elektronische Übermittlung greift.
Im Zweifel wäre – wie im vorliegenden Fall – die Anschaffung der nötigen IT-Infrastruktur kostengünstiger als der Ritt durch die Instanzen.