Beim Jahresabschluss gibt es keine Verlängerung
Von Sabine Wagner
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie Personengesellschaften, bei denen der vollhaftende Gesellschafter keine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG) regeln §§ 325 ff. HGB abschließend die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses („abschließend“ bedeutet, dass nur das gilt, was in §§ 325 ff. HGB steht). Die Offenlegung erfolgt gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Einreichung des Jahresabschlusses beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 325 Abs. 2 HGB. Der Jahresabschluss hat dabei grundsätzlich die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang zu umfassen. Und: Die Publizitätspflicht ist an gusseiserne Termine gebunden.
Wichtig: Der Jahresabschluss für das Kalenderjahr ist spätestens am 31. Dezember des Folgejahrs in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Es gibt hier keinerlei Spielraum. Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist ist auch durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt oder beim Bundesamt für Justiz nicht zu verlängern.
Veröffentlichungsfrist ohne Ausnahmen
Sofern ein Unternehmen die zwölfmonatige Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist versäumt und die Unterlagen später einreicht, unterrichtet der Betreiber des Bundesanzeigers entsprechend das Bundesamt für Justiz. Letzteres setzt eine Nachfrist von sechs Wochen, d.h. nach Zugang des Schreibens des Bundesamtes für Justiz ist der Jahresabschluss innerhalb dieser sechs Wochen fristgerecht und vollständig einzureichen.
Lediglich für kleine Unternehmen gibt es gemäß § 326 HGB eine inhaltliche Erleichterung. Hier reicht es, die Bilanz und den Anhang einzureichen und zu veröffentlichen; die Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Kleine Unternehmen sind gemäß § 267 Abs. 1 HGB Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB)
- 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
Aber auch für diese kleinen Unternehmen gilt, dass sie sich ansonsten an die Einreichungs- und Veröffentlichungsfristen zu halten haben. Diese Fristen gelten ohne Wenn und Aber. Es lässt sich deshalb auch nicht entgegenhalten, dass die Verzögerungen durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung verursacht wurden. Ebenso unbeachtlich sind Absprachen mit dem Finanzamt.
Fazit: Lieber vorläufig, aber termingerecht
Ganz gleich, aus welchen Gründen Ihr Unternehmen mit der Offenlegung des Jahresabschlusses in Zeitnot geraten ist – reichen Sie unbedingt fristgerecht zumindest einen vorläufigen Jahresabschluss ein, wenn Sie ein Ordnungsgeld zwischen 2500 und 25.000 Euro vermeiden wollen. Sobald die Hindernisse beseitigt sind, ist der richtige, d.h. endgültige Jahresabschluss einzureichen und zu veröffentlichen.