Freie Berufe mbB arbeiten abgesichert
Von Marzena Sicking, heise resale
Angekündigt war es schon länger, doch erst im Sommer 2013 hat der Bundesrat das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ohne weitere Beanstandungen durchgewunken. Es ist wichtig, weil es eine Lücke schließt, die vor allem die Vertreter der sogenannten Freien Berufe bislang empfindlich spürten. Es handelt sich um „die deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP)“, wie Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in einer offiziellen Mitteilung sagte. Die Formulierung ist bewusst gewählt: Schließlich will man den jahrelangen Trend zur Gründung von LLPs mangels deutscher Alternativen endlich stoppen.
Das neue Gesetz ebnet den Weg für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die eine neue Variante der per Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) bereits eingeführten Partnerschaftsgesellschaft für die Freien Berufe ist. Sie macht eine Besteuerung alleine auf der Ebene der Gesellschafter sowie eine Haftungsbeschränkung möglich, die greift, wenn es zu beruflichen Fehlern eines Gesellschafters kommt.
Haftungsbeschränkung
Insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte dürften sich über die neue Gesellschaftsform freuen, weil diese Berufsgruppen eine solche Rechtsform schon lange fordern und wohl am meisten davon profitieren werden. Doch auch für andere freiberufliche Zusammenschlüsse, in denen die Partner in Teams zusammenarbeiten, ist sie eine große Erleichterung. Denn hier klaffte bislang tatsächlich eine Lücke: Während es für das Gewerbe die GmbH & Co KG gab, hatten Freiberufler nur die britische LLP. Nun kommt die PartG mbB dazu.
Im Detail bedeutet das: Hier bleibt die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; für andere Schulden wie Mieten und Löhne müssen die Gesellschafter allerdings weiterhin voll haften. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist der Abschluss einer angemessenen, berufsrechtlich geregelten Haftpflichtversicherung. Außerdem muss die Partnerschaft einen entsprechenden Namenszusatz führen („mbB“, also „mit beschränkter Berufshaftung“), der auch in das Partnerschaftsregister eingetragen werden muss.