Es hilft nur abwarten und einklagen
Von Sabine Wagner
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eine positive rechtsverbindliche Aussage zu erteilen – so entschieden und veröffentlicht vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Februar 2012, (Az. IX R 11/11).
Der Kläger hatte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu einer Bestellung eines Erbbaurechts beantragt, mit dem Inhalt, dass es sich dabei um keine Veräußerung handelt, die Steuern auslöst. Der Kläger wollte vom Finanzamt also eine so genannte Positivauskunft, die ihm rechtsverbindlich bestätigt, dass er bei der Kalkulation seines Vorhabens keine Steuern miteinberechnen muss. Durch die Positivauskunft hätte er alle für sein Vorhaben entscheidungsrelevanten Zahlen und Fakten gehabt und hätte sich von seiner Seite aus klar für das Vorhaben entscheiden können.
Kein Anspruch auf bestimmten Inhalt
Das Finanzamt lehnte die Erteilung der beantragten Auskunft ab, da es eine Veräußerung annahm, die zu Ungunsten des Klägers Steuerfestsetzungen zur Folge haben würde. Der Kläger bekam (anders als beantragt) gerade nicht bestätigt, dass keine Steuern anfallen. Eine solche für den Steuerschuldner ungünstige Auskunft wird Negativauskunft genannt.
Der Kläger verklagte also das Finanzamt auf Erteilung einer Auskunft, dass die Bestellung des Erbbaurechts steuerfrei sei.
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof verneinten jedoch einen solchen Anspruch, wenn die von der Finanzbehörde erteilte Auskunft dem Inhalt nach nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft sei. Der BFH begründet seine Entscheidung ferner damit, dass der Steuerschuldner keinen Anspruch gegenüber der Finanzbehörde darauf habe, dass diese ihm eine Auskunft gibt, die inhaltlich mit dem von ihm begehrten Auskunftsantrag übereinstimmt.
Steuerbescheid mit Prozessrisiko
Zum einen habe der Kläger zunächst das Besteuerungsverfahren abzuwarten, d.h. ihm hätte der entsprechende Steuerbescheid vorliegen müssen. Sofern er darin Steuern festsetzt findet, die aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt sind, steht dem Kläger das Recht zu, zunächst Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen sowie nach einem eventuell negativen Einspruchsbescheid den Steuerbescheid gerichtlich anzufechten.
Zum anderen begründet der Bundesfinanzhof die Klageabweisung damit, dass die Auskunft nicht dazu dient, einen Prozess im Besteuerungsverfahren zu vermeiden. Schließlich soll laut BFH dem Betroffenen durch die Auskunft nicht das Prozessrisiko abgenommen werden. Die Auskunft dient lediglich dazu, dass der Steuerschuldner bereits im Vorfeld weiß, dass er im Falle eines ungünstigen Steuerbescheids Klage erheben wird. Der Nutzen des Auskunftsbegehrens sei lediglich dieser: Zu einem frühen Zeitpunkt der Planung kann der Steuerschuldner entscheiden, ob er sein Vorhaben umsetzen will – notfalls von einer Klage vor dem Finanzgericht begleitet – oder ob er aufgrund des Steuerrisikos sowie der Ungewissheit des Ausgangs eines Gerichtsverfahrens lieber davon Abstand nimmt.
Aus Sicht des BFH kann es dem Kläger aus mehreren Gründen zugemutet werden, so lange zu warten: Erstens hätte eine rechtswidrige Negativauskunft, die nachteilig für den Antragssteller ist, keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung. Zweitens ist der Steuerschuldner erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn ein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Im Rahmen der Anfechtung des Steuerbescheids wird dann die Richtigkeit der Auskunft umfassend mitgeprüft.
Fazit: Erfolgsaussichten abschätzen lassen
Gegen eine verbindliche Negativauskunft des Finanzamtes sollte Ihr Unternehmen nur dann gerichtlich vorgehen, wenn Ihr Rechtsanwalt zu dem Ergebnis kommt, dass im konkreten Fall die steuerrechtliche Einordnung des Finanzamtes nicht nachvollziehbar ist und wenn es offensichtlich ist, dass die Negativauskunft fehlerhaft ist. Rät Ihr Rechtsanwalt von einer Klage ab, so gilt es, den Steuerbescheid abzuwarten und durch Ihren Rechtsanwalt die Erfolgsaussicht des Einspruchs- oder Klageweges gegen den Steuerbescheid prüfen zu lassen.