Der Rest ist reiner Luxus
Von Sabine Wagner
Der Gesetzesgeber hat den Begriff „Repräsentationskosten“ nicht definiert. In der Praxis gilt: Kosten der Lebensführung, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, werden vom Finanzamt und den Finanzgerichten nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) als Repräsentationskosten akzeptiert. Hierunter können durchaus auch Aufwendungen für die Kundenpflege sowie die Werbung etc. fallen, die als Betriebsausgaben gemäß § 4 EStG vom Gewinn abzuziehen sind.
Als Betriebsausgaben gelten jedoch keinesfalls die Kosten der privaten Lebensführung, d.h. Kosten für die Wohnung, die privat genutzt wird, für Essen, Kleidung, Schule, Erziehung, Zeitung, Fernsehen sowie der Besuch kultureller Veranstaltungen wie Kino, Musical, Theater etc. Dergleichen kann man nicht gemäß § 4 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG abziehen.
Für gemischte Aufwendungen gelten 30 %
Schwieriger wird es, wenn eindeutig Repräsentationskosten vorliegen, die dem Grunde nach abzugsfähig sind, die aber unangemessen hoch sind. In solchen Fällen sind die Anschaffungskosten in einen angemessenen Teil (der gemäß EStG abgezogen werden kann) und in einen unangemessenen (nicht abzugsfähigen) Teil aufzugliedern.
Ein Beispiel: Kauft Ihr Unternehmen für die gesamte Belegschaft exklusive Designermöbel, die mehr als dreimal so teuer sind wie die üblichen Bürostühle, so beachtet es bei der Buchführung bitte Folgendes:
- Die Büromöbel gehören zu 100 % zum Betriebsvermögen Ihres Unternehmens.
- Bei der Buchung sind die Anschaffungskosten in vollem Umfang auszuweisen.
- Nur 30 % sind von der Absetzung für Abnutzung (Afa) für die Nutzungsdauer der Büromöbel jährlich abziehbar.
- Von der ausgewiesenen Umsatzsteuer können Sie nur ein Drittel als Vorsteuer geltend machen.
- Die restlichen zwei Drittel der Anschaffungskosten bilden sie als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben ab.