Lieferanten haften nur für eigenes Verschulden
Von Sabine Wagner
Ein Handwerker, der mangelhafte Ware erhält und diese bei seinem Kunden einbaut, steht vor einem Problem: Seinem Kunden gegenüber ist er zur Mangelbeseitigung verpflichtet, die im schlimmsten Fall teurer kommt als die ursprüngliche Leistung. Vom Lieferanten kann der Handwerker zwar einwandfreie Ware verlangen, aber nicht unbedingt die Erstattung der Kosten, die aus der Mangelbeseitigung entstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein drittes Unternehmen die Mängel verursacht hatte, das wiederum dem Lieferanten zugearbeitet hatte.
In derartigen Fällen gilt, dass der Handwerker nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Lieferanten hat, wenn ihm ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann. Hat ein Zulieferer des Lieferanten den Mangel verursacht, dann liegt ein Schadensersatzanspruch des Handwerkers gegen den Lieferanten nur dann vor, wenn dieser entweder den Zulieferer nicht sorgfältig ausgewählt oder die Qualität der Ware nicht ausreichend geprüft hat. Das heißt: Der Zulieferer ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Lieferanten, sodass die Mängel des Zulieferanten dem Lieferanten nicht zugerechnet werden können.
Nacherfüllung unter Unternehmen ohne Aus- und Einbaukosten
Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden:
- Der Werkunternehmer und Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Beim Lieferanten und Beklagten bestellte er Aluprofilleisten mit einer bestimmten farblichen Beschichtung. Der Lieferant wiederum beauftragte einen Zulieferer mit der Beschichtung dieser Profilleisten. Beim Werkunternehmer wurden die gelieferten Leisten dann zu Fenstern verarbeitet. Die eingebauten Fenster erwiesen sich aber als mangelhaft, da die Vorbehandlung der Profilleisten fehlerhaft war und sich deshalb die Beschichtung löste. Zur Mangelbeseitigung musste der Werkunternehmer die Fenster aus- und dann wieder einbauen.
Hier ist wichtig: Im Gegensatz zum Verbrauchsgüterkauf (also bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbraucher) umfasst der Anspruch auf Nacherfüllung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmen nicht die Kosten für die Aus- und Einbauten. Diese Kosten wollte das Handwerksunternehmen deshalb gerichtlich gegenüber dem Lieferanten als Schadensersatzanspruch durchsetzen.
Mit Urteil vom 2. Mai 2014 (Az. VIII ZR 46/13) entschied der Bundesgerichtshof, dass der beklagte Lieferant die Kosten des Aus- und Einbaus der Fenster nicht zu tragen habe, da ihn kein Verschulden treffe. Damit bestätigt der BGH sein sogenanntes Trevira-Urteil aus dem Jahr 1967 (Az. VIII ZR 26/65, BGHZ 48, S. 118) wonach der Zulieferer nicht als Erfüllungsgehilfe des Lieferanten einzustufen ist. Ferner stellt der BGH mit dem aktuellen Urteil klar, dass die ständige Rechtsprechung sich auch auf Werklieferverträge erstreckt.
Fazit: Mit Garantieversprechen nachbessern
Es empfiehlt sich für Werkunternehmer (bei Werklieferverträgen) oder Käufer (bei Kaufverträgen), im Vertrag mit dem Lieferanten eine eindeutige Regelung zu treffen, die einen umfassenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Lieferanten begründet. In Betracht kommt z.B. ein Garantieversprechen, das zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Lieferanten führt.
Hätte es im dargestellten Fall ein solches Garantieversprechen gegeben, dann hätte der Lieferant die Kosten für die Aus- und Einbauten der Fenster aus Vertrag zu tragen gehabt.