Sachzuwendungen: Nur Sachzuwendungen bringen Steuervorteil

Präsente für Partner oder Kunden ebenso wie Incentives sieht der Fiskus als Sachzuwendungen und will dafür Einkommensteuer sehen. Schenkende Unternehmer können ihre Gaben pauschal mit 30 % geltend machen. Damit das klappt, klärt ein Anwendungserlass die Zweifelsfälle.

Preis ab, eingepackt und versteuert

Von der Fachredaktion anwalt.de

Geschenke und Incentives für Geschäftspartner, Kunden oder Arbeitnehmer gehören in Deutschland zum guten Ton. Dass das Finanzamt nicht tatenlos zusehen möchte, wenn Geldwertes über den Tisch geht, versteht sich. Dass die Geschenke dem Beschenkten aber keine Kosten aufbrummen sollten, ist ebenso logisch. Aus diesem Grund können Unternehmer Sachzuwendungen pauschal mit einem Steuersatz von 30 % geltend machen.

Der entsprechende § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) sollte für Ruhe im Karton sorgen, setzte aber zugleich eine ganze Reihe von Zweifelsfällen in die Welt, die zunehmend für Unsicherheit sorgten. Daher hat das Bundesfinanzministerium Ende April 2008 einen Anwendungserlass zu § 37b (EStG) veröffentlicht, der die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen konkretisiert.

Geschenke, Anreize und Überlassungen

§ 37b EStG gilt für Sachzuwendungen. Hierunter fallen alle Zuwendungen, die nicht zur vereinbarten Leistung oder zum geschuldeten Arbeitslohn gehören; sie dürfen also nicht in Geld bestehen und außerdem nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sein.

Wichtig!
Geschäftsessen sind keine Sachzuwendungen!

Besteuerungsgegenstand können sowohl Zuwendungen an Mitarbeiter als auch an Dritte sein. Hierunter fallen Geschenke (z.B. auch Nutzungsüberlassungen) und Incentives, also Reisen und Sachpreise, etwa aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufswettbewerbs.

Kleinigkeiten bis 10 Euro

Bis Anfang Mai 2008 war unklar, wie steuerrechtlich mit Sachzuwendungen zu verfahren sei, die unter der Betriebsausgabengrenze von 35 Euro liegen oder die außerhalb eines Einkunfterzielungsbereichs liegen.

Nutzen ist Nebensache
Für die Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % ist unerheblich, ob die Gaben dem Empfänger als Einkunftsart zufließen oder nicht.

Nach dem Verwaltungserlass des Bundesfinanzministeriums sind Streuwerbeartikel, also Sachzuwendungen mit Herstellungs- und Anschaffungskosten bis zu maximal 10 Euro, vom Anwendungsbereich des § 37b EStG ausgeschlossen. (Die Bewertung erfolgt einschließlich Umsatzsteuer.) Alle anderen Sachzuwendungen sind zu besteuern.

Für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer kann die Pauschale gewählt werden, wenn die Anschaffungskosten und Herstellungskosten 40 Euro überschreiten. Sachzuwendungen unter 40 Euro können grundsätzlich steuerfrei gewährt werden.

Höchstbetrag 10.000 Euro

Insgesamt können Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro pro Wirtschaftsjahr pauschal geltend gemacht werden. Dieser Betrag ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung, denn er gilt

  • pro Empfänger und
  • als Anwendungsobergrenze.

Dazu zwei Beispiele:

  • Vergeben Sie im Laufe eines Wirtschaftsjahres an dieselbe Person drei Zuwendungen, einmal in Höhe von 3000 Euro, einmal in Höhe von 5000 Euro und eine in Höhe von 12.000 Euro, so kann dieser letzte Wert nicht gemäß § 37b EStG geltend gemacht werden. Der Grund: Die Obergrenze von 10.000 Euro ist überschritten und die Pauschalierung daher nicht anwendbar. (Für die beiden übrigen Zuwendungen – zusammen 8000 Euro – kommt eine Pauschalierung gemäß § 37b EStG dennoch in Betracht.)
  • Handelt es sich dagegen um insgesamt drei Sachzuwendungen im Wert von jeweils 4000 Euro (zusammen 12.000 Euro), so kann die Pauschalbesteuerung insgesamt bis zur 10.000-Euro-Grenze geltend gemacht werden – unberücksichtigt bleibt der überschüssige Betrag in Höhe von 2000 Euro.
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Übrigens: Bei der Besteuerung von Zuwendungen ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausschlaggebend, also z.B. bei Veranstaltung die Teilnahme oder bei Geschenken der Zeitpunkt der Übergabe. Unabhängig davon kann die Pauschale auch für das Wirtschaftsjahr gewählt werden, in dem die Aufwendung zu berücksichtigen ist.

Offen bis zur Lohnsteueranmeldung

Sie können die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen geltend machen. Allerdings ist es möglich, die Pauschalierung jeweils nur für Zuwendungen an Arbeitnehmer oder für Zuwendungen an Dritte (z.B. Kunden) zu wählen. Ist sie aber einmal gewählt, so bleibt sie bindend und kann nicht zurückgenommen werden.

Die Pauschalbesteuerung muss spätestens bei der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres gewählt werden. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer läuft die Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres, also wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wird. Der Zuwendende muss den Empfänger über die Steuerübernahme unterrichten; eine besondere Form für die Mitteilung ist nicht vorgeschrieben.

Fazit: Nachtragsanweisung mit Rückwirkung

Wegen der Verzögerung des Verwaltungserlasses können Zuwendungen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Juli 2008 enden, noch als Pauschalbesteuerung geltend gemacht werden. Aber Achtung: Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs 2007 ist nicht mehr möglich! Als Arbeitgeber können Sie jedoch für Ihre Arbeitnehmer eine formlose Bescheinigung über die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b EStG ausstellen. Bei seiner Einkommensteuererklärung kann der Mitarbeiter dann die Korrektur des bereits individuell versteuerten Lohns verlangen.

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