Schichtarbeit

Wenn das Geschäft auch nachts noch brummt

Von Sabine Philipp

Schichtarbeit ist in vielen Betrieben unumgänglich. Weil aber vor allem Nachtschichten gesundheitlich nicht unbedenklich sind, hat der Gesetzgeber die Arbeit zu später Stunde streng reguliert. Generell ist der Arbeit­geber ver­pflichtet, einen potenziellen gesund­heit­lichen Schaden so gering wie möglich zu halten und den Nacht­arbeitern die gleichen Fort­bildungs­chancen wie den Kollegen der Tagschicht zu bieten.

Gesetzlicher Dreh- und Angelpunkt für die Schichtarbeit ist § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach darf die werktägliche Arbeitszeit auch nachts nicht länger als acht Stunden dauern.

Falls dringende Gründe es erfordern, können daraus schon mal bis zu zehn Stunden werden. Allerdings muss dann pro Kalendermonat beziehungsweise innerhalb von vier Wochen die vorgeschriebene durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Werktag eingehalten werden.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Die Nachtarbeitnehmer dürfen sich zu Beginn der Tätigkeit und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Mitarbeiter über 50 sind berechtigt, den Doktor auch einmal jährlich zu konsultieren. Die Kosten dafür übernimmt das Unternehmen.

Ab wann läuft die Nachtschicht?
Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Unter Nachtzeit fallen die Stunden zwischen 23 und 6 Uhr oder zwischen 22 und 5 Uhr bei Bäckern und Konditoren.

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen Tagesarbeits-platz, wenn der Betriebsarzt feststellt, dass weitere Nachtschichten seine Gesundheit gefährden oder wenn im Haushalt des Mitarbeiters ein Kind unter 12 Jahren beziehungsweise ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger lebt, um die sich sonst niemand kümmern kann.

Das gilt jedoch nur, wenn diesem Verlangen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Sollte dem so sein, müssen Sie den Betriebs- oder Personalrat anhören. Der darf Ihnen dann Alternativvorschläge unterbreiten.

Für Mütter und Jugendliche gelten Ausnahmeregeln

Werdende und stillende Mütter dürfen generell nur beschränkt Nachtarbeit leisten. Welche Arbeitszeitregeln und welche Ausnahmen es hier gibt, erfahren Sie in unserem Schwerpunktbericht.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen laut § 14 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Nach dem 16. Geburtstag gelten etwas erweiterte Regeln: Im Gaststätten– und Schaustellergewerbe liegt die Feierabendgrenze bei 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bei 23 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien kann ab 5 Uhr gearbeitet werden, und auch in der Landwirtschaft dürfen Jugendliche ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr tätig sein. Wenn allerdings am nächsten Tag die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt, dürfen die Azubis jeweils nur bis 20 Uhr bleiben.

Nachtarbeitern stehen Extras zu

Falls es keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen gibt, müssen Sie dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf den Lohn gewähren. Als angemessen hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 5. September 2002 (9 AZR 202/01) einen Zuschlag von etwa 30 Prozent erklärt.

Fernstudium hält Schichtarbeiter fit

Als Arbeitgeber haben Sie sicherzustellen, dass die Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie ihre Kollegen von der Tagschicht (§ 6 ArbZG). Da es allerdings unter anderem schwer sein dürfte, nachts Dozenten zu akquirieren, könnte ein Fernstudium Ihren Arbeitnehmern weiterhelfen. Genauere Informationen dazu finden Sie in unserem Schwerpunktbericht.

Leistung geht durch den Magen

Generell kann Schichtarbeit zu Appetitlosigkeit und Magen-Darm-Beschwerden führen. Ihre Mitarbeiter sollten dem vorbeugen, indem sie auch nachts regelmäßig und immer zur gleichen Zeit ihre Mahlzeiten einnehmen. Dabei wäre es sinnvoll, wenn auch zu später Stunde möglichst etwas Warmes auf dem Tisch steht.

Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) empfiehlt für die Nachtschicht (22 bis 6 Uhr) um Mitternacht eine warme Mahlzeit und etwa zwei Stunden vor Arbeitsende eine Zwischenmahlzeit. In der Frühschicht (6 bis 14 Uhr) sollten Ihre Mitarbeiter vormittags eine Zwischenmahlzeit und mittags ein warmes Essen einnehmen können. Während der Spätschicht (14 bis 22 Uhr) ist nachmittags eine Zwischenmahlzeit angebracht und abends ein kaltes Abendessen.

Wenn Sie keine Kantine haben und es auch sonst keine Möglichkeit gibt, das Essen zu erwärmen, dann stellen Sie Ihren Mitarbeitern doch Thermosbehälter zur Verfügung. Die halten mitgebrachtes Essen warm und kosten auch nicht die Welt. Denken Sie daran: Ein hungriger Arbeiter kann kaum seine volle Leistung erbringen.

Fazit: Nur Eulen bleiben nachts munter

Machen wir uns nichts vor. Die innere Uhr lässt sich auch mit den besten Lampen nicht manipulieren. Und so mancher Frühaufsteher wird nachts einfach schneller müde. Wählen Sie also bevorzugt solche Arbeitnehmer für die Nachtschicht aus, die mit den späten Zeiten gut umgehen können. Die sind vielleicht morgens nicht so fit, bringen dafür aber abends ihre optimale Leistung. Am besten machen Sie einen Aushang und suchen gezielt nach geeigneten Nachtarbeitern, deren Biorhythmus eben ein bisschen anders tickt.

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