Selbstanzeige, Teil 2: Wann Steuersünder Anwaltskosten absetzen können

Wenn sich voraussichtlich 2015 die Regeln ändern, wird es eng für die Inhaber Schweizer Konten. Und weil keine Steuerselbstanzeige ohne Beistand geschehen sollte, ist auch dieser Kostenpunkt von fiskalischem Interesse. RA Sabine Wagner sagt, was mit Blick auf laufende Revisionen zu beachten ist.

Stichtag ist der 31. Dezember 2008

Von Sabine Wagner

Im Zusammenhang mit einer steuerlichen Selbstanzeige ist oft noch eine weitere Frage von Bedeutung: Können Steuersünder die damit verbundenen Beratungskosten ihrer Rechtsanwälte und Steuerberater als Werbungskosten absetzen? Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 17. April 2013 (Az. 7 K 244/12) entschieden, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Pauschal 801 Euro ab 2009

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar hatte mit Beratung von Rechtsanwälten und Steuerberatern eine Selbstanzeige bei ihrem Finanzamt gemacht. Es ging um Kapitalerträge aus den Jahren 2002 bis 2008. In der Selbstanzeige wurden diese Kapitalerträge nacherklärt. Dafür stellten die Fachleute dem Ehepaar Beratungskosten von über 13.000 Euro in Rechnung. Diese Kosten wurden in der Einkommenssteuererklärung 2010 als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf die seit 2009 geltende Rechtslage ab, die nur noch einen Abzug von pauschal 801 Euro pro Person vorsieht.

Das Finanzgericht Köln differenzierte in seinem Urteil zwischen Beratungskosten, die nacherklärte Zeiträume vor der geltenden Gesetzeslage betreffen, und solchen, die nacherklärte Zeiträume ab 2009 betreffen: Für nacherklärte Zeiträume bis einschließlich 2008 können die Beratungskosten grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten abgerechnet werden. Ausgenommen hiervon sind Kosten für den Übertrag der Ergebnisse in die Erklärungsvordrucke sowie das restliche Ausfüllen der Einkommenssteuerklärung.

Serie: Selbstanzeige
Teil 1 erklärt was sich 2015 für reumütige Steuerhinterzieher ändert: Nachträgliche Steuerehrlichkeit wird teurer. Teil 2 geht der Frage nach, ob und unter welchen Umständen die Ausgaben für Steuer- und Rechtsberatung bei einer Selbstanzeige absetzbar sind.

Seine Entscheidung begründete das Finanzgericht damit, dass das geltende Abzugsverbot nicht rückwirkend gelten soll, sondern vielmehr nur für Kapitalerträge, die Anlegern nach dem 31. Dezember 2008 zuflossen. Eine steuerverschärfende Auslegung des Wortlauts lehnte das Gericht ab.

Dies hatte zur Folge, dass das klagende Ehepaar über 90 % seiner Beratungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen konnte.

Fazit: Aufschlüsseln und Revision abwarten

Beim Bundesfinanzgericht ist zurzeit (Stand: Juli 2014) unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 noch das Revisionsverfahren anhängig. Es empfiehlt sich deshalb folgende Vorgehensweise:

  1. Bitten Sie Rechtsanwalt und/oder Steuerberater um eine Rechnung, die die Kosten für die Beratung in Sachen Selbstanzeige detailliert aufschlüsselt und nur diese Kosten enthält. Sofern die Zeiträume Jahre betreffen, die vor, aber auch nach dem 31. Dezember 2008 liegen, muss die Rechnung auch die beiden Veranlagungszeiträume abbilden.
  2. Machen Sie Selbstanzeigeberatungskosten für diese nacherklärten Zeiträume in der Steuererklärung geltend.
  3. Legen Sie bei bereits erfolgter (oder zukünftiger) Ablehnung Einspruch ein und
  4. beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das obengenannte Revisionsverfahren.

Achtung!
Für alle Nacherklärungsfälle ab 1. Januar 2009 gilt die gesetzliche Regelung und damit das Abzugsverbot mit Ausnahme des genannten Pauschalbetrags (pro Person).

Bitte beachten Sie auch die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen durch das Urteil vom 12. Februar 2014 (Az. 4 K 174/11), die einen Werbungskostenabzug für privat veranlasste Strafverteidigerkosten ablehnte.

Als privat veranlasst gelten nachstehende Vorwürfe, wenn sie eine Minderung der privaten Einkommenssteuer betreffen: vorsätzliches Verschweigen von Einnahmen und die unrechtmäßige Ansetzung von Ausgaben.

Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesfinanzgerichtshof (BFH) allerdings Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht; es gilt abzuwarten, ob der BFH sie zulässt und, wenn ja, ob er das Urteil des Finanzgerichts Hessen bestätigt oder nicht.

Auch hier ist den Betroffenen als zu empfehlen, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das entsprechende Revisionsverfahren (Az. VI B 36/14) zu beantragen.

Nützliche Links