Anmelden, versteuern, belegen
Von Sabine Philipp
Jungunternehmer haben es nicht leicht. Sie müssen sich nicht nur mit einer verschärften Marktsituation auseinandersetzen, auch der Paragrafendschungel wird trotz diverser Mittelstandsentlastungsgesetze (zuletzt das MEG III) kaum lichter. Immerhin wird im Finanzministerium laut über Alternativen zur verzwickten Gewerbesteuer nachgedacht und auch die Umsatzsteuererklärung ist kein Buch mit sieben Siegeln. Mehr Probleme können elektronische Rechnungen bereiten, wenn die Wirtschaftsprüfer nicht die passenden Unterlagen dazu finden.
Bevor Sie loslegen können, benötigen Sie die eigene Einkommensteuernummer und normalerweise auch eine Umsatzsteuernummer.
Die richtigen Nummern
Gewerbetreibende führt der erste Weg ins Gewerbeamt, das die Daten an die entsprechenden Behörden weiterleitet. Die Abgabe setzt sich aus Betriebsertrag mal Hebesatz zusammen. Wie Sie das Ganze berechnen, erklärt mit klarer Tabellenrechnung z.B. die IHK Frankfurt. Der Hebesatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde, muss aber mindestens 200 % betragen, wie das Bundesverfassungsgericht am 4. März 2010 bestätigt hat.
Vielleicht gilt das aber nicht mehr lange, da die Gewerbesteuer in ihrer alten Form möglicherweise bald wegfällt. Laut Bundesfinanzministerium soll eine Gemeindefinanzkommission u.a. den Ersatz der „Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz“ prüfen. Bis dahin müssen Sie am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eine Vorauszahlung leisten.
Schwarz auf Weiß
Dieser Beitrag erschien zuerst in unserer Magazinreihe. Einen Überblick mit freien Download-Links zu sämtlichen Einzelheften bekommen Sie online im Pressezentrum des MittelstandsWiki.
Eintrag mit Nachweisen
Darüber hinaus haben Sie als angehender Gewerbetreibender weitere Pflichten. Wer nicht gerade ein Kleingewerbetreibender ist, muss sich auch ins Handelsregister eintragen lassen – und dafür einen Notar beauftragen.
Der Gesetzgeber hat zwar nicht definiert, was ein Kleingewerbetreibender ist, doch laut Handelskammer Bremen sind nicht eingetragene Unternehmen um eine natürliche Person
- „dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar und kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind.“
Teil 1 sagt, welche Nummern Geschäftsgründer brauchen und wo sie sich anmelden müssen. Dann geht es los mit Elster. Teil 2 macht mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung weiter und gibt praktische Tipps, u.a. für elektronische Rechnungen.
Für alle Gewerbetreibenden gilt, dass sie zu ihrer Vorstellung beim Gewerbeamt den Ausweis mitbringen müssen. Handwerker haben zu beweisen, dass sie Mitglied in der Handwerkskammer sind. Und wer spezielle Zulassungsvoraussetzungen oder Vorschriften zu erfüllen hat, muss die entsprechende Nachweise beilegen. Eine nützliche Checkliste hierzu finden Sie z.B. bei der IHK Rheinhessen. Das ist aber noch nicht alles.
Einkommensteuer trifft alle
Auch als Selbstständiger zahlen Sie Einkommensteuer. Die Finanzbehörden schlagen vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember mit ihrer Vorauszahlungsforderung zu. Bemessungsgrundlage sind die Einnahmen des Vorjahres. Die abschließende Steuererklärung müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres über die Bühne gebracht haben.
Allen, die hier die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, bleibt eine Gnadenfrist bis zum 30. September. Wenn Sie eine doppelte Buchführung betreiben, müssen Sie noch eine Abschrift der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung beilegen.
Umsatzsteuer elektronisch
Mit dem Programm Elster geben Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung ab (Sie können es kostenlos unter www.elsterformular.de herunterladen): in den ersten drei Jahren monatlich bis zum 10. des Folgemonats. Danach dürfen Sie das Prozedere quartalsweise fortsetzen – außer, Sie haben im vergangenen Jahr mehr als 7500 Euro Umsatzsteuer eingenommen. Dann müssen Sie wieder monatlich aktiv werden (§ 18 UStG).
Auf die Umsatzsteuer samt Erklärungen können Sie zwar verzichten, wenn die darauf entfallenden Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 19 UStG). Allerdings verschenken Sie dadurch auch Ihren Vorsteuerabzug, mit dem Sie sich die Umsatzsteuer für Ihre Betriebsausgaben zurückholen können.
Sollten Sie einmal keine Umsätze haben, müssen Sie trotzdem eine Voranmeldung machen. In diesem Fall tragen Sie in den für Sie üblichen Feldern einfach eine Null ein.
Angst vor der Erklärung sollte jedenfalls kein Hindernis sein. In den meisten Fällen müssen Sie sich ohnehin nur ein paar Felder merken: Wenn Sie Ihre Waren zu 19 % versteuern und Ihre Kunden im Inland sitzen, geben Sie den Nettobetrag (also ohne Steuern) bei den aktuellen Formularen in das Feld 81 ein (bei der Jahreserklärung in das Feld 177). Güter und Dienstleistungen zu 7 % kommen in das Feld 86 (bei der Jahreserklärung in das Feld 275). Das Programm errechnet dann automatisch, wie viel Sie der staatsbürgerliche Gemeinsinn kostet, und trägt den Betrag automatisch in die richtigen Felder ein. Dann auf „Absenden“ klicken – und fertig sind Sie.
- Was Sie via Elster einreichen, worin die Vorteile der Ist-Versteuerung liegen und wie Sie am besten mit elektronischen Rechnungen umgehen, führt Teil 2 dieser Serie genauer aus.