Einzelheiten ausdrücklich ausformulieren
Von der Fachredaktion anwalt.de
Zur Hebung der Zahlungsmoral ist es in der Geschäftswelt häufig Usus, bei rechtzeitiger Zahlung ein Skonto von 2 oder 3 % zu gewähren. Praktische Bedeutung hat das Skonto z.B. im Baubereich, wenn Teilzahlungen geleistet werden oder beim so genannten Händlerrabatt.
Beim Skonto handelt es sich um einen Nachlass am Preis, der gewährt wird, wenn die Bezahlung innerhalb einer bestimmten Frist oder in bar geleistet wird. Skonto wird besonders häufig bei Werkverträgen (Bauträgervertrag etc.) vereinbart, kann aber auch in anderen Formen festgelegt werden, etwa im Rahmen eines Kaufvertrages. Das Skonto wird umgangssprachlich auch als „Barzahlungsrabatt“ bezeichnet, obwohl inzwischen die Barzahlung als Skontobedingung eher selten vorkommt. In den allermeisten Fällen wird ein Skontoabzug vereinbart, wenn eine Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt.
Anhand eines Bauvertrages wird der Nutzen für beide Vertragsparteien deutlich: Der Bauherr hat bei einer Teil- oder Schlusszahlung innerhalb der Skontofrist einen erheblichen finanziellen Vorteil, gerade wenn man bedenkt, dass 2 oder 3 % der Baukosten durchaus viel Geld sind. Andererseits kommt der Bauunternehmer frühzeitig an sein Geld, so dass er insbesondere bei Teilzahlungen liquide bleibt, seine Kosten vorzeitig abdecken und dieses Geld weiter in das Unternehmen investieren kann.
Was schriftlich geregelt sein sollte
Ein Skontoabzug kommt nur in Frage, wenn das Skonto ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vereinbarung kann zwar auch ausnahmsweise konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) getroffen werden, aus Beweisgründen ist jedoch unbedingt eine schriftliche Vereinbarung empfehlenswert.
Folgende Punkte, die bei einer Skontovereinbarung zu Streit führen können, sollten schriftlich genau festgehalten werden:
- die Zahlungsart (Scheck, Überweisung, Barzahlung etc.),
- der Abzugseintritt (bei Abschlagszahlung, Teilzahlung, Schlusszahlung usw.),
- der Skontoverfall (z.B. bei einer verspäteten Teilzahlung, bei verspäteter Schlusszahlung) und
- die rechtzeitige Zahlung (ab Absendung, Eingang des Schecks, Datum des Überweisungsauftrages u.Ä.).
Fallbeispiel: Einzug statt Verrechnung
Wie wichtig es sein kann, scheinbar triviale Details schriftlich festzuhalten, zeigt, ein Urteil des Bundesgerichtshofes von Anfang 2009. Es beschäftigt sich mit den rechtlichen Folgen, wenn die Skontoabrede nachträglich geändert wird, und damit, wie sich dies auf den Skontoabzug auswirkt.
Im Ausgangsfall ging es um eine Skontoabrede zu einem Bauauftrag. Ursprünglich war vereinbart, dass ein Skontoabzug eingeräumt wird, wenn die jeweilige Rate innerhalb von zehn Werktagen bezahlt wird. Zugleich erteilte der Auftraggeber dem Bauunternehmer zur Sicherung der ersten Rate eine Bürgschaft der Hausbank, die erlöschen sollte, sobald die erste Rate beglichen ist. Nach Lieferung der Bauteile übergab der Auftraggeber aber anstelle des vereinbarten Verrechnungsschecks dem Bauunternehmer lediglich eine Einzugsermächtigung über den Ratenbetrag abzüglich 3 % Skonto. Doch die Hausbank des Bauunternehmers weigerte sich die Einzugsermächtigung einzulösen.
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Die Karlsruher Richter unterzogen die Zahlungsarten Einzugsermächtigung und Verrechnungsscheck einer eingehenden rechtlichen Prüfung, wobei die Sicherungsaspekte der Zahlungsart besonders berücksichtigt wurden. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Einzugsermächtigung nicht eine Bezahlung der Rate mit Verrechungsscheck ersetzen kann.
Fazit: Risikoverteilung bei Zahlung
Die Entscheidung des VII. Zivilsenats ist insofern bemerkenswert, weil sie eine Ausnahme von den gängigen Grundsätzen macht, wer bei einer Zahlung regelmäßig das Risiko zu tragen hat. Im Normalfall lastet das Risiko für die rechtzeitige Zahlung auf dem Gläubiger, d.h. er trägt insoweit die Verantwortung. Denn bei einer Einzugsermächtigung erfüllt der Schuldner grundsätzlich seine Pflicht, indem sein Konto bis zu dem Betrag gedeckt ist, den er schuldet.
Doch diese reguläre Lösung erachtete der BGH im vorliegenden Fall nicht für interessengerecht, weil die Einzugsermächtigung allein den Auftraggeber sichern sollte, so dass er nicht mit der Bürgschaft eventuell doppelt belastet würde. Erschwerend kommt noch hinzu, dass bei Erteilung der Einzugsermächtigung nicht geklärt war, ob die Hausbank überhaupt eine Einziehung akzeptieren würde.
Nützliche Links
Das Urteil vom 26. Februar 2009 (Az.: VII ZR 73/08) gibt es online beim BGH.