Tipps für eBay-Händler

Für Vollprofis gelten höhere Hürden

Von der Fachredaktion anwalt.de

Der Einkauf bei eBay erfreut sich ungebrochener Beliebtheit. Allerdings sind viele rechtliche Grenzen weiterhin noch nicht eindeutig geklärt und die Rechtsprechung ist speziell für gewerbliche Händler ziemlich unübersichtlich – nicht zuletzt deshalb, weil in etlichen Fällen strittig ist, wann man überhaupt ein gewerblicher Händler ist.

Umso wichtiger ist es, im Online-Handel auf dem Laufenden zu bleiben. Hier folgen daher als Update zum Thema eBay-Pflichten für Online-Händler zehn der wichtigsten Urteile, die in letzter Zeit zum Thema eBay gefällt wurden.

Privat oder gewerblich?

Mit dieser Frage steht und fällt der Anspruch, den das Gesetz an den Verkäufer stellt. Denn im Gegensatz zu Privatverkäufern ist gewerblichen Händlern (Unternehmern) ein Gewährleistungsausschluss verwehrt. Sie treffen besondere Informationspflichten und müssen zudem bei jeder Verkaufstransaktion zahlreiche Vorschriften beachten, z.B. im Verbraucherschutzrecht und Wettbewerbsrecht. Wichtig: Die verschärften Vorschriften für Unternehmer gelten sowohl für den Verkauf (Informationspflichten, Widerrufsbelehrungen), als auch für den Kauf von Waren (z.B. sofortige Prüfpflicht der Ware).

Gewährleistung und Garantie

Wer dagegen als Privatverkäufer Waren anbietet, kann – im Gegensatz zum gewerblichen Händler – mithilfe eines entsprechenden Hinweises im Angebot wirksam die Gewährleistung ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht Celle jedenfalls für die Online-Versteigerung einer Jacht bestätigt. Im Angebot hatte der Privatverkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Privatverkauf handle und er „keine Garantie, Gewährleistung, keine Rücknahme“ leiste. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist jedoch nur rechtens, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt (Urteil vom 8. April 2009, Az.: 3 U 251/08).

Bildrechte bleiben wirksam

Umgekehrt müssen Unternehmen bei Angeboten „von privat“ aber nicht alles dulden. Das gilt namentlich für die Verwendung von Material für die Artikelpräsentation. Dass eine Abmahnung hier durchaus Erfolg hat, zeigt der Fall eines Privatverkäufers, der bei der Online-Auktion eines Navigationsgerätes ohne Genehmigung des Herstellers dessen Produktfotos zu seinem Angebot veröffentlicht hatte. Der Rechteinhaber verklagte ihn daraufhin auf Unterlassen und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte den Schadensersatzanspruch des Inhabers der Bildrechte, begrenzte ihn allerdings auf 40 Euro und 100 Euro Abmahnkosten. (Urteil vom 3. Februar 2009, Az.: 6 U 58/08).

Kriterien für Verkäufer

Weil die rechtliche Einordnung der Verkäufertätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, müssen sich auch die Gerichte immer wieder mit diesem Thema auseinandersetzen und anhand verschiedener Kriterien prüfen, ob man auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen kann.

Name oder Firma

Eines ist jedoch sicher: Eine entsprechende Namenwahl für den eBay-Account lässt für sich alleine noch keine Einordnung als Privater zu. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass man von einem Fantasienamen alleine nicht auf die Verbrauchereigenschaft schließen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH unter einem Fantasienamen Schmuck bei eBay ersteigert und wollte sich später auf sein Widerrufsrecht als Verbraucher berufen. Die Richter bewerteten den Kauf jedoch anders und sahen die GmbH als Vertragspartner, der kein Widerrufsrecht zusteht (Beschluss vom 30. Juli 2009, Az.: 5 U 397/08).

Anzahl der Transaktionen

Die Anzahl der jeweils bei eBay verzeichneten Verkäufe kann zwar als Indiz für die Unternehmereigenschaft herangezogen werden. So hat der Bundesgerichtshof z.B. eine gewerbliche Tätigkeit in einem Fall bejaht, in dem eine eBay-Händlerin 91 Artikel von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und vom 24. Juni bis 1. Juli 2004 auf eBay anbot (Urteil vom 4. Dezember 2008, Az.: I ZR 3/06).

Unklar wird abgestraft
Seitdem das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Ende 2008 in Kraft getreten ist, sind die gesetzlichen Pflichten von gewerblichen Händlern weiter verschärft worden (umfangreichere Informationspflichten etc.). Das gilt jetzt auch in Hinblick auf die Händlereigenschaft. Wer seine Unternehmereigenschaft verheimlicht, begeht nun eine unzulässige geschäftliche Handlung, die eine Abmahnung der Konkurrenz zur Folge haben kann. Wer gewerblich und beruflich Waren auf eBay anbietet, sollte daher sicherheitshalber bei jeder eBay-Transaktion darauf hinweisen, dass er gewerblich tätig ist.

Doch allein von der Anzahl der Angebote kann nicht automatisch auf eine unternehmerische Tätigkeit geschlossen werden. Auch hier kommt es auf den jeweiligen konkreten Fall an. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts München. Ein Mitbewerber hatte einen eBay-Verkäufer abgemahnt, weil dieser seine Informationspflichten nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) nicht erfüllt hatte, als er einige wenige Antiquitäten über eBay versteigert und zudem die Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Die Richter aus München entschieden, dass er als Unternehmer einzustufen sei, weil insbesondere beim Verkauf von seltenen und teuren Waren auch bei geringen Verkaufszahlen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen kann. Dass der Verkäufer die Ware vorrätig und zudem zu Besichtigung der Antiquitäten vor Ort eingeladen hatte, bewertete das Landgericht als besondere Betriebsorganisation und bejahte seinen Status als Unternehmer (Urteil vom 7. April 2009, Az.: 33 O 1936/08).

Der Account-Inhaber haftet

In der letzten Zeit mussten sich die Gerichte darüber hinaus mit rechtlichen Fragen zum Thema eBay-Account auseinandersetzen, also dazu äußern, welche Pflichten den Account-Inhaber treffen und wie sie sich gegebenenfalls auf seine Haftung auswirken, etwa wenn von Dritten über den Account Gesetzesverstöße begangen werden.

Der Bundesgerichtshof geht hier grundsätzlich von einer Haftung des Account-Inhabers für alle über seinen Account getätigten Rechtsgeschäfte aus. Der Inhaber des eBay-Mitgliederkontos hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten nicht Dritten zugänglich sind, damit sein Account vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Geklagt hatte ein eBay-Händler, dessen Frau ohne sein Wissen über seinen eBay-Account eine markenrechtlich geschützte Kette versteigert hatte. Die Karlsruher Richter bejahten eine Haftung des Ehemannes als Account-Inhaber. Er musste für die Schutz- und Markenrechtsverletzungen geradestehen, die über seinen eBay-Zugang gelaufen waren (Urteil vom 11. März 2009, Az.: I ZR 114/06).

Jeder Inhaber eines Mitglieder-Accounts auf eBay sollte seine Zugangsdaten also möglichst unzugänglich aufbewahren oder anderweitig sicherstellen, dass kein Unbefugter über den Account Geschäfte tätigen kann. Wer mitbekommt, dass unter seinem Namen und ohne sein Wissen Transaktionen durchgeführt werden, sollte sich sofort an eBay wenden. Denn der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass bei einem Namensklau eBay zumindest nach einer entsprechenden Meldung des Namensrechtsinhabers verpflichtet ist, gegen die Namensrechtsverletzung vorzugehen und Verstöße zu verhindern, soweit dies zumutbar ist. Eine allgemeine Kontrollpflicht für eBay verneinte der Bundesgerichtshof dagegen (Urteil vom 10. April 2008, Az.: I ZR 227/05)

Sperrung des eBay-Accounts

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay kann die Sperrung eines Accounts bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen die eBay-Grundsätze erfolgen, z.B. wenn die Sperrung eines anderen Nutzers umgangen werden soll. Dass diese Sperrklauseln zulässig sind, hat zuletzt das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt (Beschluss vom 15. Januar 2009, Az.: 12 W 1/09).

Bewertet und gekündigt

Wer folglich den Zuverlässigkeitsanforderungen von eBay nicht entspricht, muss mit einer fristlosen Sperre seines eBay-Zugangs rechnen. Mehrfache Negativbewertungen von Käufern können jedenfalls eine ordentliche Kündigung und fristgerechte Sperrung des eBay-Kontos rechtfertigen, so die Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 17. Juni 2009, Az.: Kart W 11/09).

Mit konkretem Grund

Jedoch ist nicht jede Account-Sperrung gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Brandenburg erkannte die Sperrung eines Händlerkontos für einen so genannten Powerseller nicht an, weil eBay die Sperrung lediglich allgemein und pauschal mit einem Verstoß gegen seine AGB begründet hatte. Die Richter gaben der sofortigen Beschwerde des Händlers gegen die Sperrung statt und verurteilten eBay zur sofortigen Aufhebung der Sperre. Weil der Händler wegen der Sperrung Umsatzeinbußen von mehreren Tausend Euro pro Tag erlitt und damit in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht war, entschied das Gericht zugunsten des Händlers (Beschluss vom 12. November 2008, Az.: 6 W 183/08).

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Fazit: Soforthilfe im Online-Geschäft

Gerade für gewerbliche Händler können Negativbewertungen teils gravierende finanzielle Folgen haben und sich nicht nur auf den persönlichen Eindruck, sondern erheblich nachteilig auf den Umsatz auswirken. Hinzu kommt, dass bei den Bewertungen oft nicht nur Angaben zur Abwicklung des Kaufs, sondern auch persönliche Äußerungen bis hin zur Beleidigung gemacht werden.

Daher besteht oft unmittelbarer Handlungsbedarf und schnelle Abhilfe ist nötig, weil den Betroffenen ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Hier bieten sich rechtliche Schritte im so genannten einstweiligen Rechtsschutz an. Für die Abwägung, ob ein dringendes Bedürfnis auf Abhilfe aus juristischer Sicht geboten ist, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der fachlich fundiert die Erfolgsaussichten der jeweiligen Verfahren und das klügste weitere Vorgehen abwägen kann.

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