Treuhandvertrag: Wer im Treuhandvertrag haftet

Das Treuhandprinzip unterscheidet zwischen dem vertraglichen Innenverhältnis und dem Vertretungsverhältnis das Treuhänders nach außen. In einem geradezu logisch-paradoxen Fall gerieten beide gründlich durcheinander. Wie das BGH den Fall entwirrte, erklärt die Fachredaktion anwalt.de

Gesellschafterhaftung im Außenverhältnis

Von der Fachredaktion anwalt.de

Betriebliche Altersvorsorge, Inkasso und Fondsgesellschaft – ein Treuhandvertrag taucht im rechtlichen Alltag unter den verschiedensten Konstellationen auf, insbesondere wenn es um die Übertragung dinglicher Rechte geht.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ein Urteil über die Haftung der Gesellschafter einer Treuhandgesellschaft bei einer Fondsgesellschaft getroffen.

Der Fall vor dem BGH

Der Fall, über den der XI. Senat zu entscheiden hatte, sah folgendermaßen aus:

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildete eine Fondsgesellschaft, die ein Bürohaus errichtete und vermietete. Ein Treuhänder war an der Fondsgesellschaft ebenfalls als Gesellschafter beteiligt (so genannter Beteiligungstreuhänder). Als Treuhänder warb er auch Privatanleger an, die sich an der Fondsgesellschaft (GbR) beteiligen sollten. Als der Treuhänder mehrere Darlehensverträge abgeschlossen und mit einer Grundschuld und durch Forderungsabtretung von Kapitallebensversicherungsansprüchen abgesichert hatte, sollten auch die Privatanleger über die Treugeberin anteilig dafür gerade stehen. Doch ein Anleger wehrte sich und zog bis vor den Bundesgerichtshof.

Dieser musste nun entscheiden, wie es sich mit der Haftung der Privatanleger verhält. Sind sie vollwertige Gesellschafter der Fonds-GbR geworden und haften auch nach außen gegenüber der Bank oder sind sie wegen der Zwischenschaltung der Treugeberin lediglich wirtschaftlich an der Fondsgesellschaft beteiligt und haften nicht als Gesellschafter für deren Verbindlichkeiten?

Der Treuhandvertrag entscheidet

Wie so oft im Zivilrecht kommt es für die Beurteilung und Haftung auf die genauen vertraglichen Regelungen an. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Innenverhältnis zwischen Treuhandgeber und Treuhandnehmer ergeben sich aus dem Treuhandvertrag, d.h. die Gerichte müssen die Vertragsregeln auslegen, um die rechtliche Bewertung zu finden.

Wichtig!
Bei einem Treuhandverhältnis kann der Treuhänder rechtlich voll wirksam gegenüber Dritten im Außenverhältnis eine Verfügung über die Sache treffen, auch wenn dies dem Willen des Treugebers entgegensteht. Die Beschränkung der Position des Treuhänders entfaltet sich lediglich im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treunehmer aufgrund des Treuhandvertrages.

Bei einem Treuhandverhältnis überträgt der Treugeber an den Treunehmer ein dingliches Recht in der Form, dass im Außenverhältnis gegenüber Dritten der Treunehmer Inhaber des Vollrechts ist und so als Verwalter der Sache rechtlich als Eigentümer agieren kann (sog. Treuhänder).

Diesem Rechtsverhältnis liegt der so genannte schuldrechtliche Treuhandvertrag zugrunde, der den Treunehmer verpflichtet, die Sache (sog. Treugut) im Sinne des Treugebers zu verwalten und gemäß den vertraglichen Vereinbarungen darüber zu verfügen.

Regelungen im Ausgangsfall

Im zugrunde liegenden Fall sah der Treuhandvertrag zur Beteiligung an der Fondsgesellschaft folgende Regelung vor:

„Im Auftrag des Treugebers erwirbt der Treuhänder und hält treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers, als Treuhandgesellschafter einen Gesellschafteranteil an der Gesellschaft (Treugut).“

Laut Fondsprospekt konnten die Anleger zwischen einer rein wirtschaftlichen Anlagenbeteiligung in Form einer Treugeber-Gesellschaft einerseits und einer unmittelbaren Beteiligung als Direktgesellschafter andererseits wählen. Aus den Urkunden ergab sich nach Ansicht der Karlsruher Richter eindeutig, dass nur der Treuhänder vollständiger Gesellschafter der Fondgesellschaft sein sollte. Die Beteiligung der Anleger mittels des Treuhänders war dagegen nur rein wirtschaftlicher Natur, weil im Zeichnungsschein der Treuhänder lediglich dazu beauftragt wurde, einen „wirtschaftlichen Beitritt“ zur Fondsgesellschaft durchzuführen.

Haftung von Gesellschaftern einer GbR

Der XI. Senat des Bundesgerichtshofs hatte bereits 2007 bestätigt, dass auch eine GbR rechtsfähig ist und ihre Gesellschafter demzufolge analog aus §§ 128 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften (Urteil vom 26. Juni 2007, Az.: XI ZR 287/05).

Diese Haftung gilt jedoch nur für vollwertige Gesellschafter der GbR. Der BGH stellte im Rahmen seiner Revisionsprüfung fest, dass das OLG Frankfurt in der Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen war, dass die Privatanleger, die sich nur über den Treuhänder beteiligt hatten, zugleich auch vollwertige Gesellschafter der Fonds-GbR waren. Weil im Außenverhältnis nur der Treuhänder Gesellschafter der Fonds-GbR sein sollte, waren die Privatanleger, die ihn eingeschaltet hatten, lediglich mittelbare Gesellschafter der Fonds-GbR.

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2008 entschied der BGH (im Urteil vom 11. November 2008, Az.: XI ZR 468/07), dass Gesellschafter, die lediglich mittelbar – so wie im vorliegenden Fall die Anleger – als Treugeber-Gesellschafter an einer GbR beteiligt sind, nicht nach außen persönlich für die Schulden der GbR haften.

Diese Rechtsprechung hat er also im Urteil vom 21. April 2009 (Az.: XI ZR 148/08) nochmals bestätigt. Der Treugeber als vollwertiger Gesellschafter der GbR könnte von der Bank zur Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen werden, eine persönliche Haftung der Treugebergesellschafter scheidet jedoch in diesem Außenverhältnis (!) aus.

Fazit: Mit Zinsen zurück

In seiner Entscheidung ging der BGH sogar noch weiter: Er schloss nicht nur die persönliche Haftung der Anleger als Treugeber-Gesellschafter aus, sondern erklärte auch, dass die Bank die bereits geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen dieser privaten Treugeber-Gesellschafter zurückzahlen muss und auch die Abtretung von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen der Privatanleger an die Bank unwirksam sind.

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