Download aus Deutschland, Leistungsort Lettland
Von Sabine Wagner
Ab 1. Januar 2015 ändert sich bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU der Leistungsort. Bis Ende 2014 gelten sie noch am Sitzort des Unternehmens erbracht, das die Leistungen erbringt. Für Firmen aus dem deutschen Mittelstand also: in Deutschland. Mit dem sogenannten „Kroatiengesetz“ ändert sich das. Ab dann ist der Leistungsort der Sitzort des Empfängers. Das hat Folgen für die Berechnung der Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer nach Zielland
Elektronische Dienstleistungen sind z.B. die Bereitstellung von Websites, Software, Bildern, E-Books, Online-Zeitungen, Musik, Filmen oder Spielen über das Internet.
Verkauft ein in Deutschland ansässiges Unternehmen elektronische Dienstleistungen an eine Privatperson, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, dann ist noch bis zum 31. Dezember 2014 Leistungsort für diese Dienstleistungen der Sitz des Unternehmens in Deutschland. Ab 1. Januar 2015 kehrt sich die Situation um: Ab dann ist es der Leistungsort der Privatperson in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Das bedeutet: In Deutschland ansässige Unternehmen müssen ab diesem Zeitpunkt in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer des betreffenden Mitgliedsstaats ausweisen und nicht mehr 19 % Umsatzsteuer nach deutschem Recht.
Steuer per Mini-One-Stop-Shop
Damit das Dienstleistungsunternehmen nun nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat Steuererklärungen abgeben muss, besteht die Möglichkeit, am besonderen Besteuerungsverfahren für elektronische Dienstleistungen, dem sogenannten MOSS (Mini-One-Stop-Shop) teilzunehmen. Bei Teilnahme an MOSS kann das Unternehmen die Umsatzsteuer, die es in anderen EU-Mitgliedstaaten schuldet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch anmelden.
MOSS bezieht sich nur auf elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU. Sofern Ihr Unternehmen elektronische Dienstleistungen an Unternehmen innerhalb der EU erbringt, so bleibt es bei der Erstellung einer Rechnung ohne Umsatzsteuer, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Unternehmen, die an MOSS teilnehmen wollen, sollten sicherstellen, dass sie bis zum 20. Tag nach Quartalsende (d.h. erstmals zum 20. April 2015) eine Steuererklärung beim BZSt abgeben. Dabei werden die elektronischen Dienstleistungen getrennt für jeden EU-Mitgliedstaat erklärt. Gleichzeitig entrichtet das Unternehmen die selbst ermittelte ausländische Steuer an das BZSt.
Unternehmen nutzen die MOSS-Sonderregelung freiwillig. Länderausnahmen sind allerdings nicht möglich: Sobald ein Unternehmen MOSS nutzt, dann bedeutet dies, dass es dieses Verfahren für alle EU-Mitgliedstaaten gewählt hat.
Die Teilnahme an MOSS setzt voraus, dass das Unternehmen sich beim BZSt registrieren lässt. Die Registrierung hat noch 2014 zu erfolgen, wenn eine MOSS-Teilnahme ab 2015 gewollt ist!