Nichts unterschreiben, was nicht konkret ist
Von Sabine Wagner
Gerade bei der Bildverwendung im Internet kommen (mitunter unwissentliche) Rechteverletzungen und Abmahnungen häufig vor. Wie aber verhält sich ein Unternehmen, wenn es aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben? Das folgende Beispiel entstammt der Praxis. Die Erfahrungen meines Mandanten schildere ich mit dessen Einverständnis.
Mit 14-tägiger Fristsetzung war das Unternehmen meines Mandanten aufgefordert worden, eine rechtsverbindliche und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und zwar von einer Kanzlei, die u.a. auf Abmahnungen und die Abgabe von Unterlassungserklärungen spezialisiert ist. Dem Unternehmen meines Mandanten wurde vorgeworfen, geschützte Fotoaufnahmen unlizenziert vervielfältigt und öffentlich auf der Internet-Seite des Unternehmens zugänglich gemacht zu haben. Deshalb wurde das Unternehmen mit gleicher Fristsetzung aufgefordert, Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwendung der beanstandeten Fotoaufnahmen, damit im nächsten Schritt die Schadensersatzansprüche beziffert werden könnten.
Billiger Vergleich, teure Rechtskosten
Vor diesem Anwaltsschreiben war das Unternehmen direkt von der Firma, die die Rechte an den Fotoaufnahmen innehat, angeschrieben worden und hatte von dieser ein Vergleichsangebot unterbreitet bekommen. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch die Chance, kostengünstig aus der Rechtsangelegenheit herauszukommen. Zum einen wäre der zu zahlende Betrag niedriger ausgefallen. Zum anderen wären darüber hinaus keine Anwaltskosten angefallen – und es wäre nicht erst zur Unterlassungserklärung gekommen.
Recherchen des Unternehmens hatten ergeben, dass aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen tatsächlich eines der Bilder auf der Internet-Seite verwendet wurde, ohne dass hierfür ein Lizenzvertrag auffindbar war. Bei einem zweiten Bild erbrachte die Gegenseite den Nachweis, dass auch dieses genutzt wurde, ohne dass mein Mandant dies bis heute wirklich nachvollziehen kann. Mein Mandant war zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Rechteinhaber nichts unternehmen würden, wenn sein Unternehmen nicht einlenkt. Dies entsprach den bisherigen Erfahrungen innerhalb der Branche, in der sein Unternehmen tätig ist. Deshalb schaltete er zu diesem frühen Zeitpunkt auch keinen Rechtsanwalt ein.
Die Ansprüche waren noch nicht verjährt, da die Kopien der Internet-Seite belegten, dass die Bilder zumindest 2011 öffentlich zugänglich waren. Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 102 UrhG, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat. Deshalb half es in diesem Fall auch nicht, dass das eine Bild bereits seit mehr als fünf Jahren öffentlich zugänglich war. Dass diese Kenntnis aufseiten des Anspruchsberechtigten bereits früher vorlag, war nicht auszuschließen, konnte aber leider nicht nachgewiesen werden.
Fazit: Gegen Vertragsstrafen absicheren
Das kann Ihr Unternehmen daraus lernen:
- Prüfen Sie Ansprüche Dritter sorgfältig! Sofern diese der Sache und der Höhe nach berechtigt sind und Sie sich vergleichen können – sehr gut. Ansonsten zahlen Sie unverzüglich den geforderten Betrag. Ob die Höhe plausibel und nachvollziehbar ist, ergibt sich oft schon durch einen Blick in die entsprechende Internet-Seite des Anspruchsstellers, wo dessen Konditionen aufgeführt sind.
- Geht mit dem Anspruch gleich die Aufforderung der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung einher, ist diese darauf zu prüfen, ob sie inhaltlich akzeptabel ist. Im vorliegenden Fall war die Unterlassungserklärung nicht zu beanstanden. Sie bezog sich auf die beiden konkreten Fotoaufnahmen (war also nicht pauschal gehalten). Wichtig: Unterschreiben Sie nie eine Unterlassungserklärung, die nicht konkret ist! Ansonsten riskieren Sie, dass eine Vertragsstrafe fällig wird bzw. immer wieder fällig wird, weil z.B. Ihr Unternehmen versehentlich erneut irgendein lizenzpflichtiges Foto verwendet. Bezieht sich die Unterlassungserklärung dagegen nur auf die konkreten Bilder, fällt eine Nutzung eines anderen Bildes nicht unter die Unterlassungserklärung.
Unterlassungserklärungen enthalten zudem immer noch eine Vertragsstrafenregelung. Hier sollte man nicht jede beliebige Höhe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung akzeptieren. Sinnvoll ist z.B. die folgende Formulierung:
- „Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Unterlassungsgläubiger [also dem Anspruchsberechtigten] nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.“