Das sagt er nicht noch einmal!
Von Sabine Wagner
Die Unterlassungserklärung ist ein Werkzeug, das im Wettbewerbsrecht ebenso wie im Marken– und Urheberrecht Anwendung findet. Aber auch im Zivil- und Arbeitsrecht wird sie eingesetzt, z.B. bei Beleidigungen. Dabei geht es im Betrieb einerseits um das Klima am Arbeitsplatz, andererseits gilt es gegenzusteuern, bevor sich der Mitarbeiter außerhalb der Firma geschäftsschädigend äußert.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Wer seinen Vorgesetzten oder einen Kollegen beleidigt, riskiert, dass er abgemahnt wird und eine Unterlassungserklärung abgeben muss. Eine solche Unterlassungserklärung wird auch „Unterwerfungserklärung“ genannt. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Erklärende, die beanstandete Handlung zukünftig nicht mehr vorzunehmen. Ein Formulierungsvorschlag für eine Unterlassungserklärung ist regelmäßig Bestandteil einer Abmahnung. Der Abmahnende will auf diese Weise sicherstellen, dass der Störer sein Verhalten zukünftig unterlässt.
Deshalb sind Unterlassungserklärungen in der Regel auch strafbewehrt, d.h.: Für jeden Fall weiterer einschlägiger Störung muss der Störer jeweils eine Strafe zahlen. Diese definiert man entweder bereits in der Unterlassungserklärung oder es wird geregelt, dass sie nach billigem Ermessen des Abmahnenden bestimmt wird und vom Gericht überprüft werden kann (also justiziabel ist).
Unterlassungsklage und einstweilige Verfügung
Wird die Unterlassungserklärung überhaupt nicht oder nur unzureichend abgegeben (also nicht in der Form, wie sie vom Abmahnenden gefordert wurde), kann der Abmahnende mit einer Unterlassungsklage eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Während der Dauer dieses Klageverfahrens beantragt er im vorläufigen Rechtsschutz eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dass während des Hauptverfahrens weitere Störungen unterbunden werden.
Voraussetzung für eine Klage und/oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Es muss also glaubhaft sein, dass der störende Mitarbeiter vermutlich weiter beleidigende Äußerungen von sich gibt.
Wiederholungsgefahr
Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht bereits dann vor, wenn die störende Person sich weigert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben bzw. nicht in der vorgeschlagenen Form zu unterzeichnen. Bei beleidigenden Äußerungen wird das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aber zunächst vermutet. Sofern die Würdigung des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um eine einmalige eskalierende Situation handelte, wird keine Wiederholungsgefahr angenommen.
In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 27. August 2014 (Az. 3Sa 153/14) zu beurteilen hatte, sah das Gericht keine Wiederholungsgefahr und damit auch keinen Anspruch auf Unterlassung:
- Die Mitarbeiterin hatte an ihrem letzten Arbeitstag ihren damaligen Arbeitgeber in Worten herabgewürdigt und dessen Geschäftsführer in Anwesenheit ihrer Nachfolgerin sinngemäß als „Arschloch“ bezeichnet. Das Prozessverhalten der früheren Mitarbeiterin sprach gegen eine Wiederholungsgefahr. Sie versicherte dem Gericht jedoch mehrfach glaubhaft, dass sie seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sich nicht mehr über ihren früheren Arbeitgeber und/oder dessen Geschäftsführer geäußert hat und dies auch zukünftig nicht tun werde. Die Klage des Arbeitgebers auf Unterlassung wurde deshalb abgewiesen.
Fazit: Nichts auf der Firma sitzen lassen
Es gibt keinen Grund, Beleidigungen einfach einzustecken, nicht zuletzt deshalb, weil sie sich ohne Schuss vor den Bug zu regelrechten Rufmordkampagnen ausweiten können. Also: In solchen Fällen auch bei scheidenden Mitarbeitern eine Unterlassungserklärung verlangen!
Sofern der Mitarbeiter die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verweigert, ist zu klären, ob das Unternehmen beweisen kann, dass der scheidende Mitarbeiter auch nach dem abgemahnten Vorfall sich weiterhin gegenüber Dritten in ähnlicher Weise äußert. Wenn ja, ist dann der Gerichtsweg einzuschlagen. Wenn nein: Dann haben die Abmahnung und die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bereits (erzieherisch) gewirkt.