Glaubhaft aus Vereinfachungsgründen
Von Sabine Wagner
§ 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 bis 3 EStG regelt insoweit die Bewertung von Kraftfahrzeugen, die überwiegend betrieblich, aber auch privat genutzt werden.
In vielen Fällen war es für Unternehmer bisher problematisch, die Nutzung bestimmter Fahrzeuge glaubhaft zu machen. Das Bundesministerium der Finanzen hat daher mit Schreiben vom 15. November 2012 (IV C 6 – S 2177/10/10002) die ertragssteuerrechtliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges zu Privatfahrten präzisiert.
Privatfahrten und pauschale Wertermittlung
Sofern mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig zum Betriebsvermögen gehören, ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das der Unternehmer oder seine Familienmitglieder für Privatfahrten nutzt.
Kann das Unternehmen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden (weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Mitarbeitern zur Nutzung überlassen werden), so ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Hierunter fallen z.B. Werkstattwagen, Vorführwagen eines Kfz-Händlers, zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeuge für die Außendienstmitarbeiter.
Sofern das Unternehmen in solchen Fällen in der Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme angibt, dass der Unternehmer das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat nutzt, so werden die Finanzämter diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen folgen. Gleichzeitig wird für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher Nutzungswert angesetzt.
Sofern weitere Familienmitglieder ein betriebliches Fahrzeug privat nutzen, gilt dies entsprechend, wenn pro Person das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis berücksichtigt wird.
Wird ein Fahrzeug vom Unternehmer oder einem der Familienmitglieder sowie einem oder mehreren Mitarbeitern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 % des Listenpreises entsprechend der Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Sofern das Unternehmen dabei keine anderen Angaben macht, gilt die Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sowie Familienheimfahrten das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Fazit: Nach Angabe ohne Nutzungswertbesteuerung
Die folgenden beiden Beispiele hat das Bundesministerium der Finanzen zur Veranschaulichung im oben genannten Schreiben veröffentlicht:
Beispiel 1: Zum Betriebsvermögen des Versicherungsmaklers C gehören fünf Kraftfahrzeuge, von denen vier von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist für vier Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
Beispiel 2: Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs Kraftfahrzeuge, die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten/freien Mitarbeitern genutzt werden. Der Steuerpflichtige erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme für die zwei von ihm und seiner Ehefrau auch privat genutzten Kraftfahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen. Die übrigen Kraftfahrzeuge werden den Angestellten/freien Mitarbeitern nicht zur privaten Nutzung überlassen; sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu betreuen und zu überwachen. Eine Nutzungswertbesteuerung der vier weiteren Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen. Weist der Steuerpflichtige dem betrieblichen Kraftfahrzeug eine bestimmte Funktion im Betrieb zu und erklärt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme für zwei andere Fahrzeuge, dass er und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen jenes Kraftfahrzeug nicht privat nutzen, so soll dieser Erklärung grundsätzlich gefolgt werden. Die reine Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und Überwachung von Bauprojekten zugeordneten Kraftfahrzeuge (z.B. am Wochenende) führt nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme.
Alle offenen Fälle werden zukünftig so gehandhabt.