Krise heißt: kein Kredit
Von Sabine Wagner
Für Unternehmen in der Krise gibt es verschiedene Maßnahmen, um eine Entschuldung des Unternehmens herbeizuführen und eine Insolvenz zu vermeiden. Die nachfolgend umrissenen Entschuldungsinstrumente reichen vom radikalen Schuldenschnitt durch (bedingten) Verzicht bis zum Rangrücktritt in der Forderungsreihenfolge. Die Möglichkeiten haben allerdings jeweils unterschiedliche bilanzielle und steuerliche Konsequenzen. Zwar gibt es für die meisten Varianten passende Vorlagen im Internet, dennoch ist es in jedem Fall vernünftig, sich fachlichen Rat einzuholen, bevor man eine Unterschrift leistet.
Wann genau man von einer Unternehmenskrise sprechen kann, ist rechtlich nicht eindeutig bestimmt. Die Tendenz geht momentan eindeutig in Richtung einer Definition, die den Krisenstatus von der Kreditwürdigkeit ableitet. Den Zustand eines Unternehmens begreift man als kritisch, wenn es auf dem Markt keinen „normalen“ Kredit mehr bekäme. Entscheidend ist außerdem der Faktor Zeit: In einer latenten (schwelenden) Krise lässt sich die Insolvenz eher noch abwenden als dann, wenn die Krise bereits akut und das laufende Geschäft stark beeinträchtigt ist.
Forderungsverzicht
Ein unbedingter Forderungsverzicht oder ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein hilft dem überschuldeten Unternehmen, sein Bilanzbild und damit seine Kreditwürdigkeit zu verbessern.
- Bei einem unbedingten Forderungsverzicht verzichtet der Gläubiger endgültig auf seine Forderung – in voller Höhe, ohne Wenn und Aber.
- Bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsschein nimmt der Gläubiger dagegen bei einer Besserung der Vermögensverhältnisse an den zukünftigen Gewinnen oder Liquiditätserlösen teil.
In beiden Fällen kommt es in der Bilanz jeweils zur Ausbuchung der Forderung und einem außerordentlichen Ertrag, der sich daraus ergibt. Sofern es dabei um Gesellschafterdarlehen geht, ist auch die Einstellung in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zulässig.
Um eine Besteuerung zu vermeiden, ist es sinnvoll, einen Antrag auf zinsfreie Stundung der Ertragssteuern auf den Gewinn von Sanierungsmaßnahmen zu stellen. Die Finanzbehörden geben diesem Antrag statt, wenn ein Sanierungsplan vorliegt (Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Forderungsverzichtes, Sanierungsabsicht des Gläubigers).
Bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsschein ist die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer erst dann wieder zu zahlen, wenn keine Zahlungen auf den Besserungsschein mehr erfolgen können. Tritt in diesem Fall eine Besserung ein, lebt die Passivierungspflicht für die Forderung wieder auf und ist entsprechend in der Handels- und Steuerbilanz einzubuchen. Das Gleiche gilt, wenn Zinsen für den Zinsaufwand vereinbart wurden.
Sofern der Forderungsverzicht als steuerneutrale Einlage außerbilanziell korrigiert wurde, ist im Besserungsfall die Gewinnminderung außerbilanziell rückgängig zu machen, sodass das steuerliche Einlagekonto verringert wird.
Ein juristischer Dreiteiler erläutert alles, was Unternehmer über das Insolvenzverfahren wissen müssen: Teil 1 erklärt die Prinzipien und listet die Antragsberechtigten nach Gesellschaftsform. Teil 2 geht die Abläufe im Einzelnen durch und bespricht die wichtigsten Stationen bis zum Schlusstermin. Teil 3 hat kompakt praktische Tipps für Insolvenzschuldner und -gläubiger parat. Daneben geben Schwerpunktbeiträge Auskunft darüber, was im Angesicht drohender Insolvenz zu tun ist, wie der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit gefasst ist, was Überschuldung heißt und welche Alternativen im Fall von Insolvenz durch Überschuldung noch offen stehen, was mit Lizenzen in der Insolvenz geschieht, welchen rechtlichen Status Gesellschafter im Insolvenzverfahren haben, wie das Verhalten in der Insolvenz die Abläufe beeinflusst und wie die Planinsolvenz in Eigenverwaltung (im Schutzschirmverfahren) funktioniert.
Debt Equity Swap
Seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 gibt es die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte umzuwandeln. In der Bilanz ist dann anstelle der Forderung eine nominelle Kapitalerhöhung abzubilden. Eine solche Gläubigerbeteiligung funktioniert in der Praxis meist über einen Hedgefonds oder einen anderen dritten Player, der die Forderung mit einem kräftigen Abschlag übernimmt.
Qualifizierter Rangrücktritt
Sofern man einen Gläubiger findet, der hierzu bereit ist, erklärt dieser, dass er bezüglich seiner Forderung erst nach Befriedigung der restlichen Gläubiger Ihres Unternehmens berücksichtigt werden will. Außerdem erklärt er, dass er bis zur Abwendung der Krise nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt werden will. Die Forderung muss in der Überschuldungsbilanz nicht aktiviert werden, da sie haftungsrechtlich wie Eigenkapital behandelt wird. Steuerrechtlich kann die Forderung passiviert werden.
Da dieser Rangrücktritt das Bilanzbild des bedrohten Unternehmens und damit dessen Kreditwürdigkeit nicht wirklich verbessert, sind die vorgenannten Entschuldungsinstrumente zu bevorzugen.
Im aktuellen Ratgeber sagt Axel Oppermann, wie sich Geschäftsführer am besten auf eine Insolvenz gefasst machen und dabei die Firma, ihre Assets und sich selbst schützen. Er skizziert außerdem, welche Maßnahmen es gibt, um unter Umständen die Insolvenz noch einmal abzuwenden. Woher dieses Wissen kommt, erzählt er offen im Interview: aus eigener Erfahrung.
Patronatserklärung
Dieses Instrument eignet sich für einen kurzfristigen Einsatz. Ein Dritter (z.B. die Muttergesellschaft) erklärt zugunsten aller Gläubiger des Not leidenden Unternehmens, dass er alle befriedigen wird.
Schuldübernahme
Hier bleibt die Forderung selbst unverändert, es ändert sich nur der Schuldner: Der Übernehmer der Schuld tritt an die Stelle des ursprünglichen Schuldners. Damit verbunden ist eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8g UStG.
Fazit: Klarer Schnitt bei der Haftung
Sofern es sich bei dem krisengefährdeten Unternehmen um eine Rechtsform handelt, bei der die Haftung begrenzt ist, ist dringend davon abzuraten, dass die Unternehmensführung versucht, finanziellen Spielraum zu gewinnen, indem sie sich persönlich in die Pflicht nehmen lässt, wenn das Unternehmen nicht mehr zahlen kann. Also Hände weg z.B. von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft! Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein Unfall oder eine schwere Krankheit Ihr ganzes Sanierungskonzept über den Haufen wirft.
Schwarz auf Weiß
Eine praktische Darstellung zum Thema Insolvenz im Mittelstand gibt Dr. Jürgen Kaack im Ratgeber „Fallstudie einer Insolvenz“, den Sie online im Zeitschriftenkiosk des MittelstandsWiki bekommen.