Wie Firmen die Staatskasse füllen
Von Sabine Philipp
Wer ein Unternehmen gründet oder fortführt, sollte sich gut für den Kampf gegen das Bürokratiemonster wappnen – mit viel Geduld und starken Nerven. Erster Gegner im Turnier der Ämter und Anmeldungen: das Finanzamt. Das will regelmäßig Geld von Ihnen sehen, und zwar normalerweise alle Vierteljahre im Voraus.
Ökosteuer, Grundsteuer, Lohnsteuer, Ökosteuer, Vergnügungssteuer – für Unternehmen sind, je nach Branche und Geschäftsmodell diverse Zugriffe durch den Fiskus möglich. Diese Übersicht dient lediglich einer ersten Orientierung und ersetzt auch keinesfalls die fachmännische Beratung durch Steuer- und Rechtsexperten. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, dennoch sind Abweichungen vom tatsächlichen Sachverhalt nicht immer auszuschließen. Etliche Änderungen hat die Unternehmenssteuerreform 2008 mit sich gebracht. Sie ist seit 1. Januar 2008 in Kraft.
Wer einem freien Beruf nachgeht, muss sich als Erstes eine Steuernummer vom Finanzamt holen. Für Gewerbetreibende ist das Gewerbeamt die erste Anlaufstelle. Das übergibt die Daten dann direkt an die Finanzbehörde. Bald darauf bekommen Sie einen Fragebogen zugeschickt, auf dem Sie Ihre geschätzten Einkünfte angeben müssen.
Früher konnte sich die Steuernummer öfter ändern. Seit dem 1. Juli 2007 kriegen Sie eine feste Identifikationsnummer, die Sie Ihr Leben lang behalten.
Einkommensteuer
Selbstständige zahlen Einkommenssteuer auf alles, was netto in die Kasse kommt. Leider werden Sie nicht erst nach dem Geschäftsjahr zur Kasse gebeten – jedes Vierteljahr dürfen Sie eine Einkommenssteuervorauszahlung leisten. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die Sie bei der letzten Veranlagung hingelegt haben. Die Zahlungen werden am 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember fällig. Die abschließende Steuererklärung müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres über die Bühne gebracht haben. Alle, die hier die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, bleibt eine Gnadenfrist bis zum 30. September. Wenn Sie eine doppelte Buchführung betreiben, müssen Sie noch eine Abschrift der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beilegen.
Körperschaftssteuer
Kapitalgesellschaften zahlen für alle Einkünfte 25 % Körperschaftssteuer. Wie bei der Einkommensteuer fällt auch hier quartalsweise eine Vorauszahlung an, die vom letzten Steueraufkommen abhängt.
Als Gesellschafter werden Sie zudem für die Gewinnausschüttungen in die Mangel genommen. Da aber schon 25 % Steuern bezahlt wurden, kommt hier das Halbeinkünfteverfahren ins Spiel, d.h. Sie müssen nur die Hälfte versteuern.
Umsatzsteuer
Existenzgründer müssen in den ersten drei Jahren monatlich ihre Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Deklarierung nebst Geld muss bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt sein. Im dritten Jahr dürfen Sie das Prozedere quartalsweise fortsetzen – vorausgesetzt, Sie haben im vergangenen Jahr nicht mehr als 7500 Euro Umsatzsteuer eingenommen. Nach Jahresende steht eine Umsatzsteuerjahreserklärung an.
Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern überstieg im vorigen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht und wird im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen? Dann können Sie sich und Ihrem Kunden die Mehrwertsteuer schenken (§ 19 UStG). Das kann ein Wettbewerbsvorteil sein. Bedenken Sie aber auch, dass Sie sich dann nicht die Umsatzsteuer für Ihre Büroeinrichtung etc. zurückholen können.
Die Umsatzsteuer beträgt gewöhnlich 19 %, der ermäßigte Satz liegt bei 7 %. Was alles unter den ermäßigten Satz fällt, steht in Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) UStG.
Gewerbesteuer
Für Gewerbetreibende hält die Gemeinde noch bei der Gewerbesteuer die Hand auf. Diese Abgabe setzt sich aus dem Betriebsertrag mal dem so genannten Hebesatz zusammen, der für Ihre Gemeinde gilt.
Details rund um Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer können Sie im Gewerbesteuergesetz nachlesen (5. Abschnitt GewStG). Welchen Hebesatz Ihre Gemeinde hat, finden Sie z.B. über die DIHK heraus, auf deren Website die Realsteuer-Hebesätze deutscher Städte über 50.000 Einwohner einzusehen sind (inklusive Berechnungsschema). Die Berechnung ist im Einzelnen allerdings recht kompliziert und variiert je nach Rechtsform. Deshalb sollten Sie zusätzlich unbedingt Ihren Steuerberater oder Ihre IHK konsultieren.
Die Termine für die jeweiligen Vorauszahlungen sind: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Fazit: Fürs Finanzamt zurücklegen
Bei aller Freude über die hohen Einnahmen: Planen Sie den Obolus für das Finanzamt fest ein und merken Sie sich die Termine fest im Kalender vor. Oder geben Sie den Beamten gleich eine Einzugsermächtigung. Denn wenn Sie die Frist verpassen, kann Ihnen das Finanzamt eine Strafgebühr aufbrummen. Außerdem neigt es dann dazu, Ihre Einkünfte zu schätzen und die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen. Leider überschätzt die Behörde dabei regelmäßig die Umsätze erheblich.