Für UWG-Verstöße auf Privatseiten haftet die Firma
Von Marzena Sicking, heise resale
Privat- und Berufsleben vermischen sich immer mehr. Das gilt zunehmend auch für Soziale Netzwerke. So zählen zu den „Freunden“ auf Facebook meist auch Kollegen und Vorgesetzte, gerne wird auch mal für die Produkte des Arbeitgebers Werbung gemacht. Das Unternehmen hat nichts dagegen und freut sich über die kostenlose Werbung. Doch die kann laut einem Urteil der 2. Kammer des Landgerichts Freiburg vom 4. November 2013 (Az. 12 O 83/13) richtig teuer werden.
Unvollständige Pflichtangaben
Im verhandelten Fall ging es um einen Autoverkäufer, der sich offenbar besonders engagieren wollte. Auf seiner privaten Facebook-Seite stellte er verschiedene Fahrzeuge vor, die bei seinem Arbeitgeber zum Verkauf standen. Für Interessenten gab er seine dienstliche Telefonnummer an.
Das war gut gemeint, aber leider schlecht gemacht: Er hatte nur unvollständige Profile der Pkw veröffentlicht und somit auf Angaben verzichtet, die der Gesetzgeber in der Werbung zwingend vorschreibt. So fehlten u.a. der Kraftstoffverbrauch, die KW-Leistung und die CO₂-Emissionswerte. Da es sich um seine private Facebook-Seite handelte, hatte der Autoverkäufer auch nicht an ein Impressum gedacht.
Von dieser Werbung bekam ein Wettbewerber des Autohauses Wind und machte Unterlassungsansprüche gegen das Autohaus wegen wettbewerbswidriger Werbung geltend. Der Arbeitgeber wollte dies nicht akzeptieren und berief sich vor Gericht darauf, dass er von der privaten Werbung seines Mitarbeiters gar keine Kenntnis gehabt habe. Zudem sei die Veröffentlichung des Mitarbeiters auf Facebook ja nur für Freunde und Bekannte bestimmt und somit gar nicht öffentlich gewesen.
Fazit: Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Doch das nützte dem Unternehmen nichts. Wie die Richter erklärten, ist ein Unternehmen gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch in solchen Fällen für die Werbung durch einen Mitarbeiter verantwortlich und muss somit für mögliche Wettbewerbsverstöße haften. Das gilt auch, wenn die Werbung ohne seine Kenntnis und sogar gegen seinen Willen veröffentlicht wurde. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Arbeitgeber davon wusste, sondern, ob die Werbung auch ihm zugutekommt und er grundsätzlich Einfluss auf die entsprechende Tätigkeit des Mitarbeiters hat.
Auch weil der Mitarbeiter mit der Aktion zweifelsohne vor allem seinen eigenen Verdienst fördern wollte, hat es sich also nicht um eine rein private Tätigkeit auf Facebook gehandelt. Dass die Veröffentlichung nur in einem eingeschränkten Kreis erfolgte, war für das Gericht kein Grund, um den Arbeitgeber von der Haftung zu entbinden.