Mini-GmbH

Die Mini-GmbH macht den Anfang

Von der Fachredaktion anwalt.de

Einige Zeit hat es sich hingezogen, das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG). Der erste Entwurf war bereits 2006 vorgestellt worden. Nach langen Debatten und etlichen Änderungen hat der Bundestag das Gesetz am 26. Juni 2008 beschlossen. Mittlerweile ist es seit 1. November 2008 in Kraft.

Wesentlicher Anlass für die Reform des GmbH-Rechts war die Feststellung, dass die deutsche GmbH im internationalen Vergleich einige Nachteile gegenüber ausländischen Unternehmensformen hat. Der Gesetzgeber wollte diese Wettbewerbsnachteile ausgleichen, ohne jedoch die bewährte Gesellschaftsform der GmbH zu verwässern. Insbesondere die englische Limited, ein Pendant zur deutschen GmbH, war zuletzt für Existenzgründer wesentlich attraktiver, weil sie weitaus geringere Anforderungen bei der Gründung stellt und zugleich den Vorteil der beschränkten Haftung bietet.

Die Gesetzesreform soll insbesondere Existenzgründern eine attraktive Gesellschaftsform anbieten, die auch mit geringem Startkapital möglich ist. Dazu führt das MoMiG die neue Unternehmergesellschaft (UG) ein, umgangssprachlich bereits jetzt als „Mini-GmbH“ bekannt. Insbesondere für Gründer, die nur über wenig Kapital verfügen bzw. auch nur wenig Kapital benötigen (z.B. weil sie im Dienstleistungsbereich tätig werden möchten) ist diese Form konzipiert.

Die Unternehmergesellschaft

Bei der Mini-GmbH handelt es sich um eine grundsätzlich vollwertige GmbH, nicht um eine andere Art von Gesellschaftsform. Sie wird in § 5a GmbHG als Einstiegsvariante zur GmbH eingeführt. Die Mini-GmbH kann ohne das sonst für die GmbH vorgeschriebene Mindeststammkapital von 25.000 Euro gegründet werden. Um jedoch mittel- und langfristig auch das Haftungskapital einer GmbH aufzubauen, darf die Mini-GmbH bzw. Unternehmergesellschaft ihre Gewinne so lange nicht voll ausschütten bis sie das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht hat. Diese Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der Gläubiger.

Vorteile für Existenzgründer

Die Vorteile der Unternehmergesellschaft sind insbesondere für Existenzgründer attraktiv. Die oft größte Hürde, nämlich die Kapitalaufbringung, ist durch den Wegfall des Mindeststammkapitals zum Gründungszeitpunkt beseitigt. Zusätzlich lässt sich die Mini-GmbH besonders schnell und kostengünstig gründen und stellt insgesamt geringere Anforderungen bis zur Eintragung beim Handelsregister.

Schneller starten

Das MoMiG sieht zwei Musterprotokolle für die Gründung einer Unternehmergesellschaft vor. Wer diese Protokolle für die Gründung seiner Standard-Mini-GmbH verwendet, hat bereits den Gesellschaftsvertrag, die Bestellung des Geschäftsführers und die Gesellschafterliste erfüllt.

Bei Ein-Personen-GmbHs entfällt als Mini-GmbH außerdem die ansonsten vorgeschriebene besondere Sicherheitsleistung nach §§ 7 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 4 GmbHG.

Das Handelsregister verlangt auch nicht mehr die Vorlage anderer Genehmigungen (z.B. der Gaststättenerlaubnis) vor der Eintragung und wird nur bei erheblichen Zweifeln an der Kapitalaufbringung den Nachweis von Einzahlungsbelegen verlangen.

Leichtere Einlagen

Die erleichterte Kapitalaufbringung führt dazu, dass bereits ab einer Einlage von 1 Euro (statt bisher 100 Euro) die Unternehmergesellschaft gegründet werden kann, wobei bereits eine Person als Gesellschafter genügt. Künftig dürfen die Stammeinlagen der Gesellschafter auf einen beliebigen Betrag lauten, statt bislang auf einen durch 50 teilbaren Betrag. Geschäftsanteile können auch leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an Dritte übertragen werden.

Mit neuen Haken
Achtung: Den vielen Vorteilen und Erleichterungen stehen jedoch auch Einschränkungen bei der Mini-GmbH gegenüber. Die wesentlichste ist das Verbot der vollständigen Gewinnausschüttung bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro bei der Mini-GmbH angespart ist.

Die bislang oft schwierigen Vorgaben zur so genannten „verdeckten Sacheinlage“ sind jetzt gesetzlich geregelt worden. Von verdeckter Sacheinlage spricht man, wenn formell eine Bareinlage vereinbart ist, wirtschaftlich betrachtet jedoch der Gesellschaft ein Sachwert zufließt, was regelmäßig Probleme beim Gläubigerschutz auslöst. Nach der Rechtsprechung wurde oft die Sacheinlage nicht berücksichtigt und der Gesellschafter musste seinen Gesellschaftsanteil zusätzlich vollständig auch als Bareinlage erbringen, faktisch also doppelt.

International attraktiver

Damit die GmbH auf dem internationalen Markt weiter attraktiv bleibt bzw. wird, erlaubt das MoMiG künftig auch die Verlegung eines Verwaltungssitzes ins EU-Ausland, der nicht zugleich mit dem Satzungssitz der Gesellschaft übereinstimmen muss.

Ferner werden die Gesellschaftsanteile transparenter nach außen: Künftig gilt nur derjenige als Gesellschafter, der auch in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Dadurch wird auch ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen möglich, denn wenn eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste drei Jahre lang nicht beanstandet wurde, gilt die Liste gegenüber einem Erwerber von Anteilen als richtig. Bislang trug er das Risiko, falls ein Gesellschaftsanteil evt. einem anderen als dem Verkäufer gehörte.

Das Eigenkapitalersatzrecht der §§ 30ff. GmbHG wurde bereits 2007 im Insolvenzrecht gelockert. Dabei geht es um die Frage, ob Kredite von Gesellschaftern an die eigene GmbH als Darlehen (also Fremdkapital) oder als Eigenkapital zu bewerten sind. Die Zuordnung ist entscheidend für den Insolvenzfall, weil Eigenkapital hinter allen anderen Gläubigeransprüchen zurücksteht. Diesen Kurs setzt das MoMiG weiter fort, indem Gesellschafter während eines Insolvenzverfahrens ihre Vermögenswerte, die sie der GmbH überlassen haben, nicht aussondern dürfen, dies aber nur für ein Jahr ab Eröffnung des Verfahrens.

Weniger Missbrauch

Die Rechtsverfolgung von Gläubigeransprüchen gegenüber der Gesellschaft wird verbessert, indem jetzt zwingend eine inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen wird. Auch die öffentliche Zustellung im Inland ist für Gläubiger erleichtert worden, falls dennoch die Zustellung unter dieser Adresse unmöglich ist.

Wird eine GmbH führungslos und droht Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft, sind nun alle Gesellschafter verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags kann also durch ein „Verschwinden“ des Geschäftsführers nicht mehr umgangen werden.

Geschäftsführer unterliegen strengeren Vorschriften, wenn sie dazu beitragen, dass die GmbH durch die Gesellschafter ausgeplündert und dadurch zahlungsunfähig wird.

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Fazit: MoMiG hofft auf Resonanz

Das insgesamt positive Echo auf die Reformen des MoMiG und die neue Mini-GmbH wird sich künftig in der Praxis bewähren müssen. Die Zeit wird zeigen, ob die neue Unternehmergesellschaft mit ihren vielen Erleichterungen vom Markt der Existenzgründer auch so angenommen wird, wie der Gesetzgeber es sich erhofft. In jedem Fall empfiehlt sich bei solchen Vorhaben weiterhin eine fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt; nur er kann im konkreten Einzelfall und umfassend Fragen rund um die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Rechtsformen bei der Unternehmensgründung beantworten.

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