Die Konkurrenz lauert mit Abmahnungen
Von Sabine Wagner
Dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine haarige Sache sind, hat sich bei den meisten Unternehmen herumgesprochen. Besonders weh tun die Rahmenregelungen, wenn eine Klausel zurückschnalzt, weil sie sich als unwirksam erweist.
Die Folgen unwirksamer AGB-Klauseln rufen zwei unterschiedliche Arten von Gegnern auf den Plan. Zum einen sind das Ihre Kunden, also die direkten AGB-Vertragspartner, zum anderen ist es die Konkurrenz, die Ihnen per Abmahnung an den Kragen will, wenn sich herausstellt, dass Ihnen Ihr AGB-Wortlaut wettbewerbsrechtswidrige Vorteile verschafft.
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen zwischen zwei Vertragspartnern; in der Diskussion um AGB heißt derjenige, der die AGB aufstellt, „Verwender“, der andere Partner ist in der Regel der Käufer bzw. Nutzer. Damit müssen Sie rechnen, wenn Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (teilweise) unwirksam sind:
Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner
§§ 305 ff. BGB sowie die ständige Rechtsprechung regeln, welche Formulierungen und Klauseln ein Verwender in einen Vertrag einbauen darf und welche nicht. Dabei werden die einzelnen Klauseln z.B. einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterzogen. Sofern eine Klausel den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben (d.h. entgegen der Verkehrssitte) unangemessen benachteiligt, ist die betreffende Bestimmung in den AGB unwirksam. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Grundsätzlich bleibt der restliche Vertrag mit seinen anderen Bestimmungen dabei gültig; nur die unwirksame Klausel wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Dieser Punkt kann dennoch sehr heikel werden, wenn Ihr Unternehmen z.B. seine Haftung nachvollziehbarerweise reduzieren will, diese Bestimmung sich aber als unwirksam erweist. In einem solchen Fall würde Ihr Unternehmen der Sache und der Höhe nach unbegrenzt haften! Mit der gesetzlichen Regelung tritt dann also gerade der schlimmste Fall den, den Ihr Unternehmen doch gezielt verhindern wollte, und wenn es ganz unglücklich läuft, haben Sie einen millionenschweren Schaden zu vertreten und auszugleichen.
Nur in seltenen Ausnahmefällen ist der gesamte Vertrag unwirksam. Das geschieht dann, wenn das Festhalten am Vertrag für den Vertragspartner selbst dann zu einer unzumutbaren Härte führten würde, wenn anstelle der AGB die gesetzlichen Regelungen gelten.
Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen
Unwirksame AGB-Klauseln können aber auch dazu führen, dass ein Wettbewerber seinen Konkurrenten abmahnt. Denn nach § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“.
Werden z.B. Verbraucherrechte in den AGB unzulässig (d.h. unwirksam) verkürzt, so kann dem Verwender dadurch ein Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erwachsen, die sich an die gesetzlichen Vorschriften halten.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 31. Mai 2012 (BHG ZR 45/11) ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn unwirksame AGB dem Verwender Vorteile gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen, Letztere berechtigt sind, den Verwender abzumahnen. Der Mitbewerber am Markt fordert dann – oft mit anwaltlicher Unterstützung – den Verwender schriftlich auf, zukünftig den vorgeworfenen Rechtsverstoß zu unterlassen. Zusätzlich erfolgt die Aufforderung, eine sogenannte strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung enthält die Verpflichtung, für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Schließlich verlangt der Konkurrent vom Verwender noch die Übernahme der Kosten und Gebühren.
In dem Fall, der dem BGH-Urteil zu Grunde lag, wurde eine Vertragsstrafe von 10.200 Euro verlangt; die reinen Abmahnkosten beliefen sich auf ca. 1400 Euro.
Da der BGH die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese feststelle, ob die Voraussetzungen für eine solche Abmahnung vorliegen, ist der Ausgang des konkreten Verfahrens noch offen. Gleichwohl steht fest, dass der Bundesgerichtshof das bislang umstrittene Thema „Zulässigkeit von Abmahnungen bei unwirksamen AGB-Klauseln – ja oder nein?“ mit einem Ja beantwortet hat. Mit anderen Worten: Abmahnungen wegen unwirksamer AGB-Klauseln sind zulässig, wenn der Verwender durch die Klausel Vorteile gegenüber seinem Konkurrenten erlangt.
Fazit: Fachanwalt mit Update-Abonnement
Abschließend ist für Allgemeine Geschäftsbedingungen dringend zu empfehlen, dass Sie – sofern das nicht bereits erfolgt ist – einen Rechtsanwalt einschalten, der Ihre AGB auf ihre Wirksamkeit prüft. Am besten vereinbaren Sie dafür zum einen eine Vergütung auf Stundensatzbasis und zum anderen verpflichten Sie ihn dazu, dass er Ihr Unternehmen umgehend informiert, wenn ein neues Gerichtsurteil Ihre bislang wirksamen AGBs betrifft. Wenn Sie wollen, kann die Beauftragung bereits so weit gehen, dass Ihr Rechtsanwalt verpflichtet ist, Ihnen einen Formulierungsvorschlag zu unterbreiten, wie die AGB zukünftig rechtssicher zu formulieren sind.
Suchen Sie zu diesem Zweck eine wirtschaftsrechtliche Kanzlei aus, die immer wieder AGB prüft, formuliert etc. Der Stundensatz mag etwas höher sein, doch Sie haben dann einen Profi, der die komplette Klaviatur der AGB beherrscht. In der Regel braucht er auch weniger Zeit als ein Rechtsanwalt, der Ihnen zwar sagt, dass er sich auskennt, aber tatsächlich nicht die AGB-Routine hat.
Der finanziell übersichtliche Aufwand steht unterm Strich in keinem Verhältnis zu den dadurch vermiedenen Geschäftsrisiken. Sollte Ihnen auf Grund falscher oder unterbliebener Beratung des Rechtsanwaltes ein Schaden entstehen, so können Sie ihn jedenfalls in Regress nehmen.