Vereint durch gemeinsame Ziele
Von Sabine Philipp
Verbände setzen sich für bestimmte Themen, Gruppierungen oder Branchen ein – erneuerbare Energien, Betriebs- und Werksärzte, die Säge- und Holzindustrie oder den Maschinen- und Anlagenbau etc. –, informieren auf ihrem Gebiet, bilden aus und weiter, bündeln die Kräfte einzelner zu einer starken Stimme und setzen mitunter Standards durch.
Laut Bundeszentrale für politische Bildung sind Verbände als „Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen Interessen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele“ zu verstehen. Die Organisation ist auf längere Dauer ausgelegt, weshalb gewisse Strukturen erforderlich sind, die auch vom Gesetz vorgeschrieben werden.
Dafür können Verbände ihren Mitgliedern gewisse Dienste zur Verfügung stellen, was sie wiederum attraktiv für Mitglieder macht. Beliebt ist die juristische Beratung, die etliche Verbände anbieten, wenn es um den Beruf oder das Gewerbe geht. (Wie etwa eine Rechtsschutzordnung aussehen könnte, zeigt das Beispiel des Deutschen Journalistenverbands).
Leistungen und Rechtsstatus
Verbände sollten nur keinen Gewinn machen oder sonst irgendwie unternehmerisch handeln. Ansonsten könnte das einen erhöhten Aufwand bei der Umsatzsteuer nach sich ziehen. Denn im Regelfall sind Verbände nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer fällt laut § 1 UStG nur für Leistungen an, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Mitgliedsbeiträge für den Verband zählen also im Regelfall nicht dazu und sind von der Umsatzsteuer befreit. Die andere Seite der Umsatzsteuerbefreiung ist, dass Verbände selbst in der Regel keine Umsatzsteuer geltend machen können, z.B. für die Anschaffung von Büroausstattung und Computern.
Schwierig wird es, wenn die Leistung, die der Verband anbietet, pro Mitglied zu groß und zu individuell ist. Ein solcher Konflikt lässt sich meist dadurch lösen, dass der Mitgliedsbeitrag ein vordefiniertes, pauschales Set an Leistungen für alle Mitglieder umfasst. Die Beiträge sind durch die Satzung festgelgt; sie werden von allen Mitgliedern erhoben.
Allerdings sollten die Relationen stimmen. So ist eine Rechtsberatung in Berufsfragen meist unproblematisch. Wollte ein Verband jedoch eine komplette Steuerprüfung für einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 5000 Euro anbieten, könnte das Finanzamt eine unternehmerische Leistung wittern.
Gründungsversammlung
Für die Verbandsgründung sind mindestens sieben Mitstreiter (§ 56 BGB) nötig. Einer von ihnen muss den Vorstand (§ 26 BGB) stellen, der den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertritt; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Und auch eine hohe Verantwortung.
Denn der Vorstand muss im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen § 42 BGB).
Sobald sich im Vorstand ein Wechsel ergibt, muss das jeweilige Amtsgericht benachrichgt werden (§ 67 BGB). Dort muss auch der Verband angemeldet werden.
Amtsgerichtliche Eintragung
Der Verband wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 55 BGB). Dabei fallen freilich Notarkosten an, die aber nicht allzu hoch ausfallen sollten. Meist liegen sie im zwei- oder im niedrigen dreistelligen Bereich. Nach § 64 BGB sind bei der Eintragung der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
Nach der Anmeldung muss das Amtsgericht die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bekannt machen, und zwar in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt (§ 66 BGB).
Satzung und Inhalte
Die Satzung ist der Dreh- und Angelpunkt eines jeden Verbands. Er darf nur den Zweck verfolgen, der in ihr bestimmt ist. Ansonsten kann ihm nach § 43 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden.
Nach § 57 BGB hat eine Verbandssatzung folgende Mindesterfordernisse: Sie muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Verbands enthalten sowie ergeben, dass er eingetragen werden soll. Nach § 58 BGB sollte die Satzung Bestimmungen enthalten, die Auskunft geben über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, über die Bildung des Vorstandes, über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüssen.
Besonders wichtig ist, was der Verband eigentlich bezweckt und wie er sein Ziel erreichen möchte. Außerdem sollte man unbedingt festlegen, inwieweit die Befugnisse des Vorstands gehen und wofür er wie viel Geld ausgeben darf.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Mitgliedsbeiträge. Es sollte klar aus der Satzung hervorgehen, wie sie sich berechnen bzw. wie hoch sie sind. Last but not least muss natürlich festgelegt werden, wofür diese Beiträge ausgegeben werden sollen. Für die konkrete Planung ist ein Budgetplan vonnöten.
Auch wenn die Formulierung nicht schwer erscheint – die Dienste eines spezialisierten Anwalts sind in den meisten Fällen ausgesprochen hilfreich. Denn mit der Satzung steht und fällt der Verband. Der Anwalt sollte unbedingt sicherstellen, dass kein Mitglied bzw. keine Gruppierung bevorzugt oder benachteiligt wird – ein Punkt, der nie unterschätzt werden sollte. Denn man darf nicht vergessen, dass in einem Verband verschiedene Spieler einer bestimmten Branche sitzen, darunter häufig auch Mitbewerber, die sich ansonsten kritisch beäugen.
Die ersten Schritte
Ist der Verband einmal gegründet, geht die Arbeit erst richtig los. Feste Ansprechpartner bzw. Referate für bestimmte Themengebiete müssen festgelegt werden. Denn schließlich verlangen die Mitglieder Rede und Antwort und das Geschäft muss seinen Gang gehen. Dazu gehören auch ganz banale Dinge, die geklärt und geregelt werden müssen, z.B. die Eröffnung eines Verbandskontos und die Kontrolle der Geldeingänge und Abflüsse.
Daneben spielt die Öffentlichkeitsarbeit eine nicht zu unterschätze Rolle. Denn schließlich werden viele Verbände vor allem gegründet, um für ein bestimmtes Vorhaben oder Anliegen zu werben. Aber auch in Sachen Mitgliederrekrutierung gilt: Wer nicht wirbt, stirbt. Deshalb ist es nie schlecht, sich gerade der schreibenden Zunft als kompetenter Ansprechpartner vorzustellen. Die wendet sich meist gerne an die Spezialisten aus Verbänden. Denn dort findet sie gebündeltes Wissen zu sehr spezifischen Themen.
Die Presse wird aber auch kritisch über Verfehlungen berichten. Damit es nicht so weit kommt, gibt es verschiedene Kontrollmechanismen.
Mitgliedervollversammlung
Die Angelegenheiten des Verbands werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan besorgt werden, durch die Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt. Dabei gelten strenge formale Regeln. Damit ein Beschluss z.B. überhaupt Gültigkeit erlangen kann, muss der Gegenstand bei der Berufung als solcher bezeichnet werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung der Verbände ist das, was die Hauptversammlung für Aktiengesellschaften ist. Dabei wird dem Vorstand wird auf die Finger geschaut. Er muss einen Rechenschaftsbericht abgeben, ein Budget erstellen und den Mitgliedern Rede und Antwort stehen, auch über die Verwendung der Gelder.
Es ist ratsam, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit ins Boot zu holen. Denn er kann wirklich neutral feststellen, dass die Gelder zweckmäßig ausgegeben wurden. Das ist auch aus einem anderen Grund wichtig: Wie bereits erwähnt, dürfen die Gelder nur für die Zwecke ausgeben werden, die in der Satzung festgeschrieben sind.
Die Dienste eines neutralen Wirtschaftsprüfers haben aber auch einen ganz anderen entscheidenden Vorteil, der nicht unbedingt finanzieller Natur ist. Der Wirtschaftsprüfer kann darlegen und bezeugen, dass keines der Mitglieder privilegiert wurde.
Das ist aber nicht die einzige Streitfrage, die sich ergeben kann, wenn Mitbewerber Mitglied im selben Verband sind. Immer wenn sich ein proportional besonders hoher Anteil von Branchenteilnehmern an einem Ort unter einem Verband zusammengesellt, können sich ganz schnell Kartelle bilden – was natürlich verboten ist. Von Kartellen spricht man, wenn sich Unternehmer zusammenschließen, um Absprachen, z.B. über Preise und Leistungen zu treffen um sich damit einen Vorteil zu verschaffen.
Fazit: Mehrwert für Mitglieder
Marcus Laube, Vorstand und Gründungsmitglied des Verbands elektronische Rechnung e.V. aus Frankfurt am Main bringt es auf den Punkt: „Es ist zentral, dass der Verband seinen Mitgliedern einen Mehrwert bietet. Der muss klar erkennbar sein und muss deutlich kommuniziert werden.“
Ohne Mehrwert ist auch die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen nicht zu rechtfertigen. Denn schließlich wollen die Leute sehen, was sie für ihr Geld bekommen. Und sie erwarten ganz selbstverständlich auch, dass der Betrag steuerlich absetzbar ist. Bei gemeinnützigen Vereinen ist das selbstverständlich möglich. Bei Verbänden müssen die Beiträge klar in Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Nur dann können sie steuerlich geltend gemacht werden.
Wer als gemeinnützig gilt, dessen Sponsoren können die Spenden von der Steuer absetzen. Die Vorgaben sind jedoch sehr streng. Nach § 52 Abgabenordnung wird sie nur vergeben, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn nur Angehörige einer bestimmten Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens oder bestimmte Berufsgruppen gefördert werden.
Ebenso wichtig ist die Transparenz. Künftige Mitglieder müssen wissen, was sie konkret unter welchen Umständen erwarten dürfen und was sie dafür zu leisten haben. Nur wenn das stimmt, kann ein Verband dauerhaft funktionieren.