Der Wert des Diebesguts spielt keine Rolle
Von Sabine Wagner
Wenn Sie den dringenden Verdacht haben, dass einer ihrer Mitarbeiter z.B. Waren oder Werkzeug aus Ihrem Unternehmen entwendet, so können Sie eine fristlose Kündigung aussprechen, ganz gleich, welchen Wert der entwendete Gegenstand hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 10. Februar 2012, Az. 6 Sa 1845/11)
Ein Filialleiter, der über 20 Jahre bei einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt war, hatte in zwei Fällen kurze Zeit hintereinander Waren des Arbeitgebers mitgenommen, ohne für diese zu zahlen. In dem einen Fall lag der Wert der Ware bei etwas mehr als 10 Euro.
Fristlose Kündigung
Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Filialleiters hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Aus Sicht des Gerichtes bestand der dringende Verdacht, dass der Mitarbeiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen, die Eigentum seines Arbeitgebers sind, sich aneignen wollte. Damit hat er das langjährig aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit dauerhaft zerstört. Dem Arbeitgeber kann noch nicht einmal mehr zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Fazit: Vertrauen ist unbezahlbar
Erschwerend kam im konkreten Fall hinzu, dass der Filialleiter wesentliche Umstände für den Verdacht zunächst bestritten hatte, als ihn der Arbeitgeber darauf ansprach. Keine Bedeutung hatte im vorliegenden Fall, dass es sich um geringwertige Waren handelte. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen wurde.