Das EuGH lässt die Klagenblase platzen
Von der Fachredaktion anwalt.de
In einer Entscheidung vom Juni 2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Grenzen zwischen Markenschutz und vergleichender Werbung näher konkretisiert (Az.: C-533/06).
Mit Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG zum 1. September 2003 ist auch das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert worden und erklärt auch hierzulande direkte Werbevergleiche für grundsätzlich zulässig – andererseits wird in der Richtlinie 89/104/EWG Markenschutz gewährt. Wo Werbung eine Marke in vergleichendem Zusammenhang verwendet, stellt sich die Frage: Wie sind beide Richtlinien miteinander in Einklang zu bringen?
Bildmarke und Preisvergleich
Ein Mobilfunkanbieter wollte gegen seinen Konkurrenten einen Unterlassungsanspruch erwirken. Der Mitbewerber hatte in einem TV-Werbespot seine Dienstleistungen mit einem Preisvergleich beworben und dabei auch Blasen gezeigt, die Ähnlichkeit mit der Bildmarke des Klägers hatten. Das Unternehmen reichte daher eine Unterlassungsklage beim High Court of Justice (England & Wales) ein. Nachdem die Klage abgewiesen worden war, legte das Unternehmen Berufung beim Court of Appeal (England & Wales) ein, der die Sache schließlich zur Vorabentscheidung dem EuGH vorlegte. Der Gerichtshof sollte insbesondere klären, ob dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zustehe.
Teil 1 zeigt die Grenzen vergleichender Werbung auf und erläutert die betreffenden Paragrafen. Teil 2 führt aus, was der Gesetzgeber für Sanktionen vorsieht und wer zur Klage berechtigt ist. Teil 3 kommentiert schließlich ein klärendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Keine Verwechslungsgefahr
Nach Ansicht des EuGH steht einem Markeninhaber nur ein Unterlassungsanspruch zu, wenn nicht alle Voraussetzungen der Zulässigkeit von vergleichender Werbung erfüllt sind. Gemäß der EU-Richtlinie ist vergleichende Werbung zulässig,
- wenn sie nicht irreführend ist,
- wenn durch sie weder die Marke noch der Handelsname des Mitbewerbers oder Konkurrenten herabgesetzt und verunglimpft wird,
- wenn der Ruf einer Marke nicht unlauter ausgenutzt wird,
- wenn sie keine Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung darstellt und
- wenn insbesondere keine Verwechslungsgefahr besteht.
Damit scheidet ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers aus, wenn durch die Verwendung der Marke keine Verwechslungsgefahr entsteht.
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Eine solche Verwechslungsgefahr bestand nun bei den Blasen im Werbespot nicht, weil sie nicht irreführend verwendet worden waren. Denn im Film wurde nicht suggeriert, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen den konkurrierenden Unternehmen bestehe.
Fazit: Mit Blick auf die Zukunft
Der Gebrauch von Konkurrentenmarken in vergleichender Werbung kann wohlgemerkt durchaus verboten sein. In diesem Fall war er es nicht, weil das Gericht keine Verwechslungsgefahr sah und ausdrücklich im Bewusstsein dessen urteilte, dass die Europäische Union vergleichende Werbung fördern wolle. Nicht zuletzt deshalb musste das Recht aus der Marke in diesem Fall zurückstehen.
Nützliche Links
Das Urteil in der Sache C533/06 gibt es im Volltext auf den Seiten des Europäischen Gerichtshofs; verständlicher ist die Pressemitteilung Nr. 37/08 des EuGH (als PDF).