Zigaretten kosten pro Jahr einen Monat
Von Sabine Wagner
Obwohl sich die Aufregung nach der Verschärfung des Nichtraucherschutzes mittlerweile gelegt hat, gibt es immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen rund um das Thema – zumindest was das Rauchen am Arbeitsplatz betrifft. Dass Rauchen ungesund ist, dürfte hinlänglich bekannt sein. Es kann aber auch zu erheblichen Einbußen führen. Und das nicht nur durch die direkten Kosten für die Glimmstängel, sondern auch durch Abstriche beim Arbeitslohn. So verklagte ein Arbeitnehmer seine Arbeitgeberin auf Vergütung seiner Raucherpausen, wurde aber vom Gericht eines Besseren belehrt.
Mit Urteil vom 5. August 2015 hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 2 Sa 132/15) die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Würzburg bestätigt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung von Raucherpausen aus betrieblicher Übung hat.
Was schon immer so war, muss nicht so bleiben
Im konkreten Fall war es im Betrieb des Klägers üblich, dass die Mitarbeiter den Arbeitsplatz für eine Raucherpause jederzeit verlassen konnten, ohne sich abzumelden. 2006 erließ die Arbeitgeberin eine Betriebsanweisung, wonach das Rauchen nur noch auf einer Raucherinsel in der Nähe der Stechuhr erlaubt war. 2012 erfolgte dann der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die die Mitarbeiter dazu verpflichtete, für die Raucherpause aus- und wieder einzustempeln. Diese Vereinbarung trat zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Im ersten Quartal 2013 wurden dem Mitarbeiter die erfassten Pausenzeiten fürs Rauchen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet. Hiergegen erhob er Klage mit der Begründung, dass er einen Vergütungsanspruch aus betrieblicher Übung habe. Weil er ja schon all die Jahre zuvor während der Arbeitszeit geraucht habe und hierfür bezahlt wurde, ging er davon aus, dass dies auch zukünftig der Fall sei. Nach Auffassung des Klägers enthielt die Betriebsvereinbarung außerdem keine Regelung zum Thema Vergütung von Raucherpausen.
Die Arbeitgeberin argumentierte dagegen, dass der Kläger während der Raucherpause keine Arbeit verrichte und ihm deshalb auch keine Vergütung zustehe. Eine betriebliche Übung liege auch nicht vor, da es im vorliegenden Fall an einem gleichförmigen Verhalten der Beklagten fehle. Denn erst nach der Einführung der Betriebsvereinbarung erhielt sie Kenntnis von der tatsächlichen Gesamtdauer der Raucherpausen. Ebenso gebe es nach Auffassung der Beklagten keine Gründe für eine Privilegierung von Raucherpausen gegenüber unbezahlten normalen Pausen. Hochgerechnet arbeite der Kläger einen Monat im Jahr weniger als Nichtraucher und beanspruche demnach zu Unrecht das gleiche Gehalt wie diese.
Fazit: Lohn fürs Rauchen gibt es nicht
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte zwar, dass eine vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigung als Gegenleistung für die vom Mitarbeiter erbrachte Leistung eingestuft werden und der Mitarbeiter auf die Weitergewährung dieser Leistung vertrauen kann. Raucherpausen stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Im Gegenteil: Nach Auffassung des Klägers solle ja gerade seine Nichtarbeit bezahlt werden. Aus dem Verhalten der Arbeitgeberin ließ sich auch keine betriebliche Übung ableiten. Somit gab es also keine besondereren Anhaltspunkte für einen Vergütungsanspruch, der überdies ganz offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Nichtrauchern führen würde.