Verjährungsrisiko von Forderungen: Welche Forderungen zum Jahresende verfallen

Jährlich gehen Millionenbeträge verloren, weil Gläubiger die Verjährungsfrist ihrer Zahlungsansprüche zum 31. Dezember nicht beachten. Wer noch Rechnungen für 2011 offen hat, sollte noch vor den Weihnachtsfeiertagen alle Forderungen geltend machen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen.

Stichtag ist der 31. Dezember

Von Sabine Wagner

Die Regelverjährungsfrist in Deutschland beträgt drei Jahre. Sie gilt für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen. Ist diese Regelverjährungsfrist abgelaufen, kann sich der Schuldner darauf berufen, dass die Forderung verjährt ist, und die Zahlung verweigern. Der Gläubiger hat dann keine Chance, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.

Konkret bedeutet das: Mit Ablauf 31. Dezember 2014 verjähren alle Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises oder Werklohns, die im Kalenderjahr 2011 entstanden sind.

Nachrechnung für 2011

Wer also über seine Leistungen aus dem Jahr 2011 noch keine Rechnungen gestellt hat, sollte diese sofort mit einem kalendermäßig bestimmten Zahlungsdatum zuschicken, und dazu als Anlage eine vorformulierte Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung (für den Fall, dass der Schuldner keine Zahlung leistet). Diese Erklärung hat er gemäß Anschreiben innerhalb der gesetzten Frist an Sie zurückzuschicken. Das Anschreiben ist so zu formulieren, dass die Fristen nur mit Zahlungseingang/Posteingang beim Gläubiger eingehalten sind.

Um ein Jahr verlängern
Ich empfehle festzulegen, dass Ihr Schuldner zwölf Monate auf die Einrede der Verjährung verzichtet. So haben Sie ausreichend Zeit, den Vorgang zu klären und einer interessengerechten Lösung zuzuführen bzw. in Ruhe durch einen Rechtsanwalt Klage einreichen zu lassen. Dessen Kosten können Sie von Ihrem Schuldner ersetzt verlangen, sobald sich dieser mit der Zahlung in Verzug befindet.

Wichtig ist dann im Weiteren, die gesetzte Frist im Auge zu behalten. Sofern sie verstreicht, ohne dass ein Zahlungseingang oder Eingang der Verzichtserklärung zu verzeichnen ist, gilt es, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.

Ausstehende Forderungen im Mahnverfahren

Wer über seine Waren und Leistungen bereits 2011 oder später eine Rechnung gestellt hat und die Begleichung mehrfach angemahnt hat, leitet jetzt am besten ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Wer seinen Schuldner in Verzug gesetzt hat, kann diese Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt ausüben lassen und dessen Kosten sowie die Kosten des Mahnverfahrens vom Schuldner erstattet verlangen.

Selbstständige und Unternehmen, die lieber keinen Rechtsanwalt einschalten wollen, können stattdessen unter www.mahngerichte.de den „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ als sogenannten Barcode-Antrag ausfüllen, ausdrucken, an der vorgegebenen Stelle datieren und unterschreiben. Das System führt sehr gut durch die Antragstellung und hat sich bereits vielfach bewährt. Den Antrag verschicken sie dann noch vor den Weihnachtsfeiertagen per Einschreiben und legen den Einsendenachweis zu den Unterlagen. Wichtig: Vor dem Versenden des Antrags keinesfalls die Unterschrift vergessen!

Fazit: Mit Durchschlag und Empfangsbestätigung

Bevor man ein Mahnverfahren einleitet, ist es von Vorteil, zu prüfen, ob der Schuldner überhaupt zahlungsfähig ist. Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de kann man z.B. recherchieren, ob ein Schuldnerunternehmen in Insolvenz gegangen ist.

Serie: Sicherheiten im Warenhandel
Diese Serie beschreibt die gängigen Arten, Zahlungsausfälle zu vermeiden. Die Systematik beginnt mit den Mitteln, die sich am besten eignen, und endet mit Sicherheitsmaßnahmen, die heutzutage nicht empfehlenswert sind, weil sie zu schwach und in der Handhabung zu aufwendig sind: 1. Akkreditiv, 2. Garantien, 3. Bürg­schaft, 4. Schuld­beitritt, 5. Sicherungs­übereignung, 6. Gesamtgrundschuld, 7. Grundschuld, 8. Gesamt­hypothek, 9. Hypothek, 10. Eigentums­vorbehalt, 11. Sicherungs­abtretung, 12. Patronats­erklärung, 13. Pfandrecht an beweglichen Sachen, 14. Pfandrecht an Rechten. Der Newsletter des Mittelstands­Wiki in­formiert Sie, sobald ein neuer Beitrag erscheint.

Last, but not least gehört auch die Dokumentation des Schriftverkehrs dazu. Die Post sollte entweder per Einschreiben verschickt werden oder, sofern dies möglich ist, per Fax an den Schuldner gehen. Auf diese Weise hat man entweder von der Post einen Empfangsnachweis oder vom Faxgerät die Sendebestätigung, die man am besten gleich abruft.

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