Verkehrssicherungspflicht, Teil 1

Regalstapel müssen unfallsicher sein

Von der Fachredaktion anwalt.de

Als Inhaber eines Ladengeschäfts trifft Sie eine so genannte Verkehrssicherungspflicht, gemäß der Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit kein Kunde zu Schaden kommt. Das gilt von der Ladentür und reicht bis hin zur obersten Reihe der Warenregale.

Dabei sollten kundenspezifische Besonderheiten möglichst ebenfalls berücksichtigt werden. Andernfalls macht man sich eventuell schadensersatzpflichtig. Das Oberlandesgericht Brandenburg befand jedenfalls, dass Produkte so angeboten werden müssen, dass kein Kunde verunfallt.

Zu hoch gegriffen

Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg wurde 2010 über den Unfall der Kundin eines Supermarktes verhandelt: Die 1,56 m große Frau wollte aus einem Regal mit einer Höhe von 1,70 m eine schwere Dose nehmen. Ganz oben waren drei Dosenschichten gestapelt, die durch Kartonböden getrennt waren. Wegen ihrer Körpergröße konnte die Kundin nicht sehen, dass auf der obersten Schicht noch eine Dose stand. Als sie eine Dose darunter aus dem Regal nahm, fiel die Dose herunter und verletzte sie schwer am Auge. Ihre Krankenkasse forderte vom Supermarkt die Erstattung aller Heilbehandlungskosten.

Serie: Verkehrssicherungspflicht
Teil 1 sieht sich im La­den um und sor­tiert so, dass kei­nem Kun­den et­was auf den Kopf fällt. Teil 2 geht vor die Tür auf den Park­platz, denn auch dort kann der Ge­schäfts­führer in der Ver­antwortung stehen.

Die Dose schlägt zurück

Die Richter verurteilten den Ladenbetreiber zum Schadensersatz, weil er nach ihrer Meinung seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat: Auch bei der Anordnung der Waren muss auf die Sicherheit der Kunden geachtet werden. Sie sind so zu stapeln, dass Kunden nicht verletzt werden können. Darüber hinaus muss auch damit gerechnet werden, dass kleinere Kunden ebenfalls im Laden einkaufen.

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Zum Schutz seiner Kunden hätte der Supermarktbesitzer deshalb entweder niedrigere Regale aufstellen oder darauf achten müssen, dass die schweren Dosen nicht ganz oben im Regal gestapelt werden, im für kleine Kunden uneinsehbaren Bereich.

Fazit: Unüberschaubare Folgekosten

Dem Supermarktinhaber kam seine Nachlässigkeit teuer zu stehen. Das Brandenburger Oberlandesgericht verurteilte ihn, der Krankenkasse der Kundin die bisherigen Behandlungskosten in Höhe von 8135 Euro und alle weiteren Folgekosten zu erstatten.

Nützliche Links

Das Urteil und die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 6. Juli 2010 (Az.: 11 U 29/09) gibt es online.