Vermögensbildung und MAB

Das Finanzamt macht mit

Von Dr. Hermann Vogt

Der Begriff „Vermögensbildung“ bezieht sich hier einzig auf die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand, die an den Arbeitnehmerstatus gebunden ist. In verschiedenen Gesetzen sind staatliche Förderungen der Eigentumsbildung geregelt, wobei auch die Mitarbeiterbeteiligung unterstützt wird. Als Anlageformen stehen dabei die Beteiligung am Unternehmenskapital und der Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge im Vordergrund – gerade sie bringen sowohl den Mitarbeitern als auch dem Unternehmen finanzielle Vorteile.

Um diese Art von Vermögensbildung zu definieren, ist grundsätzlich zwischen der Mittelaufbringung (Einnahmen) und Mittelverwendung (Ausgaben) zu unterscheiden, und zwar aus der Sicht des Arbeitnehmers. Dabei gibt es jeweils fünf wesentliche Bereiche:

Mittelaufbringung
  1. Lohn bzw. Gehalt und lohnähnliche Zulagen (auch der Investivlohn)
  2. Gewinn- und Kapitalbeteiligung am Unternehmen
  3. Kapitalertrag aus vorhandenen Anlagen
  4. Staatliche Zulagen bzw. Steuerersparnisse
  5. Eigenmittel
Mittelverwendung
  1. Wertguthaben
  2. Kapitalanlage
  3. Betriebliche Altersrente
  4. Steuern und Sozialabgaben
  5. Barauszahlungen

Alle Arten der Mittelaufbringung können für die Mittelverwendung kombiniert werden, soweit es die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorschreiben bzw. zulassen. Damit ist eine große Flexibilität gegeben, die eine optimale Anpassung an die individuellen Bedürfnisse ermöglicht.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Anlageformen

Im Vordergrund stehen die beiden Anlageformen Investivkapital und betriebliche Altersvorsorge:

Unter Investivkapital werden dabei alle Formen einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung verstanden und zwar von einem einfachen Darlehen bis hin zur vollen unternehmensrechtlichen Kapitalbeteiligung.

Die betriebliche Altersvorsorge ist in speziellen Gesetzen geregelt (namentlich im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und erhält angesichts der Probleme der Sozialversicherungen immer mehr Bedeutung. Deshalb favorisieren die Gewerkschaften diese Art der Vermögensbildung auch in den Tarifverträgen.

Für eine staatliche Förderung sind gesetzliche Obergrenzen vorgegeben: Mitarbeiter können bis zu 2500 Euro in Form von Gehaltsumwandlung steuerfrei für die betriebliche Altersvorsorge anlegen, wobei es verschiedene Anlageformen gibt (Direktversicherung, Pensionskasse oder -fonds, Unterstützungskasse oder Direktzusage).

Staatliche Förderungen

Fünftes VermBG

Die staatlichen Zuschüsse sind an Grenzen des zu versteuernden Einkommens gebunden (17.900 bzw. 35.800 Euro); außerdem wird nur ein geringfügiger Betrag von 400 Euro mit maximal 18 Euro Zulage (Ostdeutschland: 22 Euro) gefördert.

§ 19a EStG

Der Arbeitgeber kann gemäß Einkommensteuergesetz maximal 135 Euro steuer- und sozialabgabenfrei einer Kapitalanlage zuschießen, aber immer nur so viel, wie der Arbeitnehmer selbst anlegt. Die Zuschüsse können als Betriebsausgaben verbucht werden.

Nachgelagerte Besteuerung

Wesentlich stärker können sich aber die Ersparnisse bei Lohnsteuern und Sozialausgaben auswirken, wenn Lohnbestandteile oder lohnähnliche Leistungen investiv angelegt sind (siehe auch zu Kapitalbeteiligung bzw. unter Wertguthaben) und zu einem späteren Zeitpunkt mit geringeren Steuersätzen ausbezahlt werden.

Finanzielle Auswirkungen (Modellrechnung)

Eine Kombination der staatlichen Förderungen wirkt sich auf die Unternehmensfinanzen am meisten aus, wie das folgende Modell zeigt:

Leistungen der Arbeitsgebers nach § 19a EStG:
Betriebsausgabe/keine Sozialausgaben
60% von € 135,–
€ 81,–
Anteil des Finanzamtes
40% von € 135,–
€ 54,–
Eigenleistung des Mitarbeiters als vermögenswirksame Leistung    € 400,–
Wert der Beteiligung € 535,–

Es ergibt sich im Ergebnis also eine Versechsfachung des Haftkapitals bei Zinsvorteilen gegenüber Fremdkapital von der Hausbank.

Bewertung

Gerade für die kleinen und mittelständischen Unternehmen ergeben sich aus jeder Art der Mitarbeiterbeteiligung große Vorteile:
Die Mitarbeiter sind wesentlich stärker motiviert.
Sie identifizieren sich mit „ihrem Unternehmen“.
Die Fluktuation wird wesentlich geringer.
Die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt steigt, so dass qualifizierte Mitarbeiter und Führungskräfte besser im Unternehmen gehalten bzw. dafür angeworben werden können.
Unternehmen werden wesentlich krisenfester und auch sicherer vor Übernahmen.

All dies erhöht direkt oder indirekt die Produktivität und Innovationsfähigkeit des Unternehmens. Selbstverständlich gibt es für die Arbeitnehmer wie bei anderen Anlageformen auch Risiken, die durch gesetzliche Regelungen zwar gemindert, aber nie ausgeschlossen werden können. Allerdings haben die Arbeitnehmer durch unternehmerisches Denken und Handeln selbst direkten Einfluss auf ihre Anlagen, was umgekehrt auch das Unternehmen stärkt.

Fazit: Betriebsrente im Verbund mit MAB

Die staatliche Förderung der Vermögensbildung wirkt sich, wie gezeigt, ausgesprochen positiv auf das Haftkapital des Unternehmens aus. Wird die Betriebsrente noch mit einer Mitarbeiterbeteiligung kombiniert, ergeben sich die größten Vorteile für alle Beteiligten. Schließlich gewinnt auch das Image des Unternehmens, was nicht nur auf die Mitarbeiter, sondern auch auf die Position im Markt ausstrahlt.

Nützliche Links

Der Verein Zukunft unserer Arbeit e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Partnerschaft in der Wirtschaft e.V. (AGP) präsentieren das Internet-Portal www.mitarbeiterbeteiligung.info. Dort werden Best-Practice-Unternehmen vorgestellt; außerdem sind zu den verschiedensten Bereichen der Mitarbeiterbeteiligung Materialien zum Download und wichtige Weblinks zu finden. Neu ist das Internet-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung speziell für den Mittelstand.