Vernetzte Sicherheit, Teil 3

Dieser Bereich wird videoüberwacht

Von Sabine Philipp

Zugangskontrollen sind relativ problemlos zu bewerkstelligen. Videoüberwachungssysteme stehen dagegen sofort vor der Frage: Darf man das? Unbekannte Leute einfach so filmen? Die Antwort lautet: Jein. „Normalerweise dürfen Sie in der Öffentlichkeit keine Bilder von Menschen ohne deren Einwilligung aufnehmen“, weiß Fachmann Markus Bierkamp. „Anders verhält es sich, wenn sich diese Leute auf Ihrem Grund und Boden bewegen.“ Allerdings müssen die Personen durch ein entsprechendes Hinweisschild gewarnt werden.

Maßgeblich ist in diesem Fall § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der besagt, dass Sie öffentlich zugängliche Räume nur dann per Video überwachen dürfen, wenn es für die „Wahrnehmung Ihres Hausrechts“ oder „berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ erforderlich ist und „keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“. Und: Sobald die Daten hierfür nicht mehr von Bedeutung sind, müssen sie unverzüglich gelöscht werden.

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Markus Bierkamp gründete 1993 mit Jörg Schneider die ALARM-TEC Gesellschaft für Sicherheitstechnik mbH im Schles­wig-Hol­steinischen Heid­graben. Von der phy­sika­lischen Tech­nik her kom­mend legt er Wert darauf, dass Alarm­lösungen im täg­lichen Um­gang funktio­nieren. Er weiß auch, wie sehr es auf Reaktions­schnelligkeit an­kommt – und darauf, dass die An­lagen von der Ver­siche­rung anerkannt sind.

Mit anderen Worten: Wenn Sie befürchten müssen, dass bei Ihnen eingebrochen wird, dann dürfen Sie die Aufnahmen sehr wohl machen. Dabei haben sie jedoch nicht alle Freiheit der Welt. Sie dürfen nur potenzielle Einbrecher filmen. Sobald Ihre Kamera z.B. die Bewohner eines Nachbarhauses so aufzeichnet, dass sie erkannt werden könnten, dürfte Sie der Anwohner zur Unterlassung zwingen.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Mitarbeiter, die Bescheid wissen

Bei Aufnahmen innerhalb des Gebäudes könnte es außerdem Probleme mit dem Betriebsrat geben. Schließlich könnten Sie mit den Geräten rein theoretisch Ihre Mitarbeiter überwachen. Auch das Bundesarbeitsgericht entschied am 26. August 2008, dass die Videoüberwachung des Innenbereichs nur für die Dauer von vier Wochen nach Auftreten eines Diebstahls zulässig ist. Der Außenbereich dürfe hingegen permanent überwacht werden, wenn sich Personen dort nur kurzzeitig aufhalten.

Allerdings schätzt Bierkamp die Lage so ein, dass dies nur in größeren Firmen zum Problem werden könnte. Seiner Erfahrung nach hat die Problematik in mittelständischen Firmen „bislang noch keine große Rolle gespielt. Es sollen ja“, ergänzt er, „nicht die Teeküchen überwacht werden, sondern strategisch wichtige Orte wie die Laderampe. Und dafür hat eigentlich bislang jeder Betriebsrat Verständnis gehabt. Schließlich interessiert die Geschäftsführer nur, welche Waren rein und raus gehen. Im schlimmsten Fall ist der Lagermitarbeiter ab und an als schmückendes Beiwerk zu sehen.“ Trotzdem macht es Sinn, den Betriebsrat von Anfang transparent einzubinden. Oft kennt er die Rechtslage sehr gut und kann unter Umständen wertvolle Dienste leisten.

Überwachung aus der Steckdose

Vergleichsweise simple Lösungen für kleinere Unternehmen bietet z.B. Logitech in der Abteilung Digital Video Security an. Die Kameras sprechen über die Stromleitungen einen USB-Empfänger an, der in unmittelbarer Nähe des PCs eingesteckt wird.

Fazit: Stahlriegel plus Elektronik

Taugliche Technologie ist gut, aber bei Weitem nicht alles. „Letztendlich kann eine elektronische Sicherung immer eine Ergänzung zum mechanischen Schutz sein“, betont Bierkamp. Wenn Fenster und Türen nicht gut gesichert sind, bringt auch die beste Alarmanlage nichts. „Die Schlösser sollten einen Aufbohrschutz haben, auch Kernziehschutz genannt. Leider gibt es hier keine einheitliche Prüfung wie das VdS-Siegel für Einbruchs- und Brandschutzanlagen.“ Trotzdem werden sich Unternehmer nicht schwer tun, die richtige Lösung zu finden – sie müssen nur die Richtigen fragen.

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Schwarz auf Weiß
Dieser Beitrag erschien zuerst in unserer Magazin­reihe. Einen Über­blick mit freien Down­load-Links zu sämt­lichen Einzel­heften bekommen Sie online im Presse­zentrum des MittelstandsWiki.

Neben der Polizei berät Sie so mancher Versicherer gerne in Sachen Einbruchsschutz. Schließlich liegt es ja in seinem ureigensten Interesse. „Bei Großrisiken kommt unter Umständen sogar ein Fachmann zum Kunden vor Ort und entwickelt gemeinsam mit ihm Lösungen“, sagt Sabine Friedrich von der AXA. „Bei Standardrisiken reichen oft schriftliche Angaben.“

Serie: Vernetzte Sicherheit
Teil 1 postiert sich nachts an der Tür und fragt, wer tat­säch­lich Zu­gang bekommt. Teil 2 stellt die Über­wachung auf IP-Basis und sagt, was Ka­me­ras kön­nen müssen. Teil 3 erkundigt sich, was Recht und Be­triebs­rat da­zu sa­gen. Außer­dem gibt es prak­tische Tipps für Einsteiger.

Und dann gibt es noch so genannte Errichterbetriebe wie ALARM-TECH. Sie müssen grundsätzlich nach DIN-ISO 9001 zertifiziert sein; das ist eine Anforderung der VdS Schadenverhütung. „Es lohnt sich immer, ein unverbindliches Angebot oder Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen“, rät Bierkamp. „Bundesweit gibt es sehr viele Errichterbetriebe, die ähnlich aufgestellt sind wie wir. Im Gespräch kann dann ermittelt werden, welchen Schwerpunkt das einzelne Unternehmen hat und welcher Ort besonders geschützt werden muss. Bei dem einen ist es der Server, bei dem andern das Lager.“ Erstgespräch und Angebot kosten bei ALARM-TECH nichts, andere Firmen verlangen jedoch bereits einen Betrag, der dann bei der Auftragserteilung verrechnet wird.

Nützliche Links

Die erste Anlaufstelle für handfeste Sicherheitsfragen ist die Polizei. Auf www.polizei-beratung.de finden Sie eine Suchmaske, die die nächste Beratungsstelle vor Ort ausfindig macht. Anerkannte Errichter findet man auf www.vds.de gelistet.