Vertragsstrafe

Überziehen kostet extra

Von Sabine Philipp

Vertrags- bzw. Konventionalstrafen sind ein beliebtes Instrument, um den Geschäftspartner zur Vertragstreue zu bewegen. Falls er nicht oder zu spät liefert, wird eine bestimmte Geldsumme fällig. Auf diese Weise kann der Geschädigte ohne lange Beweisführung einen Mindestschaden geltend machen. Allerdings ruft dieses an sich nützliche Instrument auch unseriöse Gesellen auf den Plan, die den schnellen Euro suchen.

Die rechtlichen Aspekte der Vertragsstrafe sind im § 339 bis § 345 BGB geregelt. Bei Bauvorhaben kommt noch § 11 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B ins Spiel.

In jedem Fall müssen Sie klar und deutlich vereinbaren, was genau passieren muss, damit die Strafe fällig wird, und wie viel Geld der Vertragspartner (auch Schuldner genannt) dann auf den Tisch legen soll. Dabei können Sie nicht irgendwelche Fantasiebeträge fordern und dürfen den Vertragspartner nicht übervorteilen. Und falls der Schuldner die Verzögerung gar nicht zu verantworten hat, sehen Sie überhaupt kein Geld von ihm.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Nicht auf Strafgelder bauen

Bei Bauverträgen, die nach dem 30. Juni 2003 abgeschlossen wurden, darf die Konventionsstrafe 5 % der Auftragssumme nicht übersteigen; pro Tag können Sie nicht mehr als 0,15 % berechnen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 festgelegt hat. Die alte Obergrenze von 10 % ist nur bei Verträgen zulässig, die vor dem Stichdatum abgeschlossen wurden und deren Abrechnungssumme unterhalb von 15 Mio. DM lag. (Das Urteil hierzu gibt es ebenfalls beim BGH als PDF.)

Allerdings fließt nicht automatisch Geld, nur weil der Termin überzogen wurde. Das hat das Oberlandesgericht München festgestellt. Es sollte über eine Bauleistung urteilen, die zumindest provisorisch nutzbar war und für deren Verzug der Schuldner nichts konnte. (Das entsprechende Urteil findet man u.a. auf der Webseite der Kanzlei Schenderlein referiert.)

Arbeitnehmer verpflichten

In Ihren Arbeitsverträgen können Sie auch von Mitarbeitern, die das Arbeitsverhältnis vertragswidrig kündigen bzw. erst gar nicht den Dienst antreten, eine Vertragsstrafe fordern. Sie dürfen aber den Bogen nicht überspannen, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 4.  März 2004 entschieden hat. Die versetzte Arbeitgeberin wollte von einer Dame, die nicht zum Dienstbeginn auf der Matte stand, einen vollen Monatslohn Ersatz. Da aber während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen galt, bekam sie nur die Hälfte. Üblich sind Konventionalstrafen im Arbeitsvertrag z.B. bei externen IT-Spezialisten oder wenn es um Geschäftsgeheimnisse und Verschwiegenheit geht.

Spaßbietern Saures geben

Eine saftige Vertragstrafe von 30 % wurde für einen eBay-Ersteigerer fällig, der nach der Auktion nichts mehr von seinem Gebot wissen wollte. Gut für den Verkäufer: In weiser Vorhersehung hat er diesen Strafzoll dick und fett auf seiner Seite angekündigt. Das Urteil des Landgerichts Bremen gab ihm Recht, wie die Anwälte von Internetrecht-Rostock dokumentieren.

Ausnahme für Endverbraucher
Als Geschäftsmann dürfen Sie solche Forderungen aber nur im B2B-Handel in Ihre AGB packen, wenn Ihre Klientel also ebenfalls aus Unternehmen besteht. Bei Nichtkaufleuten gelten andere Regeln.

International absichern

Im Ausland ist natürlich wieder alles ganz anders. Vor allem aus den USA hört man immer wieder spektakuläre Urteile, bei denen Millionenbeträge wegen Bagatellen fällig werden. Damit Sie nicht eiskalt erwischt werden, sollten Sie Ihre Verträge mit internationalen Geschäftspartnern nach UN-Kaufrecht (CISG/UN-K) gestalten. Allerdings gibt es auch hier keine allgemein verbindlichen Regeln über Vertragsstrafen. Die müssen Sie also selbst aushandeln. Schalten Sie dabei aber unbedingt einen international erfahrenen Anwalt ein, sonst kann es teuer werden

Fazit: Im Rahmen bleiben

Natürlich haben auch zweifelhafte Advokaten diese Geldquelle für sich entdeckt und fordern munter Vertragsstrafen bei tatsächlichen oder angeblichen Regelverstößen. Wie Sie mit solchen Pappenheimern verfahren sollten, verrät unser Schwerpunktthema Abmahnung.

Eine weitere Masche besteht darin, extrem kurze Lieferzeiten zu vereinbaren, die praktisch kaum einzuhalten sind. Glücklicherweise durchschauen die Gerichte das meist und unterbinden ein solches Verhalten.

Bestehen Sie – namentlich in Werkverträgen – am besten nur dann auf Konventionalstrafen, wenn Sie ein Verzug wirklich teuer zu stehen kommt. Denn jeder seriöse Kaufmann kalkuliert das erhöhte Risiko in seinen Preis mit ein. Und das fällt dann wieder auf Sie zurück.

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