Die Tücke des § 181 BGB steckt im Detail
Von Sabine Wagner
Der Bereich „Vertretung und Vollmacht“ gehört zu den sträflich unterschätzten des gesamten Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei ist er gerade für Unternehmensverantwortliche oft von entscheidender Bedeutung. Speziell § 181, der bestimmte Geschäfte untersagt, hat es in sich. Ihn nicht zu kennen, kann fatale Folgen haben. Das gilt ebenso, wenn bei der Formulierung der Befreiung von den entsprechenden Verboten nicht sauber und präzise gearbeitet wird.
Insichgeschäft und Mehrfachvertretung
§ 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbietet das sogenannte Selbstkontrahieren und erlaubt in den folgenden beiden Fällen bei Rechtsgeschäften grundsätzlich keine Vertretung. Er untersagt
- Rechtsgeschäfte zwischen dem Vertretenen und sich selbst sowie
- Rechtsgeschäfte zwischen dem Vertretenen und einem vom Vertreter ebenfalls vertretenen Dritten.
Der erste Fall wird als sogenanntes Insichgeschäft bezeichnet. Hier geht es darum, dass der Vertreter keinem Interessenkonflikt zwischen privaten und unternehmerischen Interessen ausgesetzt sein soll, wenn er z.B. eine Halle, die ihm privat gehört, an ein Unternehmen verpachtet, das er zugleich als Geschäftsführer vertritt.
Der zweite Fall erfasst die sogenannte Mehrfachvertretung. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn jemand Geschäftsführer nicht eines einzigen Unternehmens, sondern mehrerer ist, und diese Unternehmen Verträge miteinander schließen. Auch hier soll ein Interessenskonflikt vermieden werden.
Schwebend unwirksame Verträge
Sofern keine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorliegt, hat man als Geschäftsführer die Vertretungsverbote zwingend, d.h. ohne Wenn und Aber zu beachten. Dasselbe gilt im Übrigen für Prokuristen. Denn Verträge, die unter Missachtung des Vertretungsverbots abgeschlossen werden, sind „schwebend unwirksam“. Das bedeutet, dass sie erst wirksam werden, wenn die nicht wirksam vertretene Partei den Vertrag bzw. das Rechtsgeschäft genehmigt.
Kritisch werden solche schwebend unwirksamen Geschäfte dann, wenn die Personenidentität zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr besteht und sich die Interessenlage ändert. Nehmen wir für den obigen Beispielfall der Hallenverpachtung an, dass ein Wechsel in der Geschäftsführung erfolgt und der neue Geschäftsführer so schnell wie möglich heraus aus der Halle will. Wenn der alte Geschäftsführer den Pachtvertrag als (untersagtes) Insichgeschäft geschlossen hat, so findet sein Nachfolger perfekte Voraussetzungen vor, um sofort in die Veränderung zu gehen, ohne sich um Kündigungsfristen oder einen Aufhebungsvertrag kümmern zu müssen. Schließlich gibt es keinen wirksamen Vertrag.
Entscheidende Punkte bei der Befreiung
Nun kommt es in der Praxis regelmäßig vor, dass sich Geschäftsführer und andere Firmenvertreter von den Einschränkungen des § 181 BGB befreien lassen. In solchen Fällen ist wichtig:
- Wo eine Befreiung von den Beschränkungen sinnvoll und geboten ist, ist darauf zu achten, dass der Notar den Vertreter von beiden Beschränkungen befreit. Das Registergericht hält sich nämlich strikt an den Wortlaut des Beurkundungstextes und fragt nicht nach dessen Sinnhaftigkeit.
- Ferner ist darauf zu achten, dass das zur Bestellung des Geschäftsführers (der Geschäftsführer, des Prokuristen bzw. der Prokuristen) berufene Organ einen Beschluss über die Befreiung vorab fasst bzw. sich dies aus der Satzung der Gesellschaft ergibt.
- Die Gestattung des Selbstkontrahierens ist eine eintragungspflichtige Tatsache. Die Eintragung erfolgt durch das Registergericht im Handelsregister.
- Sofern ein Dritter von mehreren Geschäftsführern von den Vertretungsverboten des § 181 BGB befreit wird (z.B. damit er für vier Geschäftsführer einen Notartermin in der Schweiz wahrnehmen kann), dann ist die zu beurkundende Handlung nur dann wirksam, wenn jeder dieser Geschäftsführer selbst von den Vertretungsverboten des § 181 BGB befreit ist.