Wer zu lange wartet, wartet vergeblich
Von Sabine Philipp
Handwerker, Selbstständige und mittelständische Unternehmen müssen sich in Zeiten knapper Kassen nicht nur mit zunehmend säumigen Zahlern herumschlagen, sondern dabei stets am Ball bleiben, wenn sie ihre Ansprüche nicht verlieren wollen. Denn diese könnten sonst sogar während der gesetzlichen Verjährungsfrist verloren gehen.
Vater Staat scheint Gläubigern zum Geldeintreiben viel Zeit zu lassen. Die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 Bundesgesetzbuch (BGB) drei Jahre. Titulierte Ansprüche (d.h. Ansprüche, die bereits in einem Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notariellen Schuldanerkenntnis rechtskräftig festgestellt wurden) verjähren nach § 197 BGB erst nach 30 Jahren. Allerdings gelten diese Fristen nicht für jeden. Nur wer aktiv seinem Geld hinterherläuft, hat eine Chance, sein Anliegen gerichtlich durchzusetzen.
Zeitmoment der Verwirkung
Schuldner, die nicht mehr damit rechnen müssen, dass sie ihre offene Rechnung begleichen müssen, weil die Forderung über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde, könnten vor Gericht Recht bekommen – selbst wenn sich der Gläubiger, was die Verjährungsfristen anbelangt, noch im grünen Bereich wähnt.
- So hatte ein Zahnarzt 2007 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg das Nachsehen. Er hatte fast vier Jahre mit der Rechnungsstellung gewartet, obwohl es dafür keinen Grund gab. Nachdem der Gläubiger nicht zahlte, wartete der Kläger weitere drei Jahre. Nun gestand das Gericht dem Kläger zwar zu, dass es keine gesetzliche Pflicht gebe, innerhalb derer ein Arzt seine Rechnungen für Behandlungsleistungen erstellen müsse. Es sei jedoch aktenkundig, dass Ärzte üblicherweise quartalsweise, spätestens jedoch zum Ablauf eines Kalenderjahres abrechneten. „Das Zeitmoment der Verwirkung ist deshalb erfüllt“ (Az.: 5 W 2508/07).
Interessante Zusatzinformationen zu Zeitfaktor und Untätigkeit im Hinblick auf die Verwirkung hat Creditreform online.
Vollständig und detailliert
Ungemach droht aber nicht nur, wenn Sie Rechnungen verspätet verschicken. Auch wenn Sie auf Ihren Rechnungen gewisse Angaben vergessen, können Kunden rechtmäßig die Zahlung verweigern.
Nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss eine ordentliche Rechung u.a. unbedingt Name, Adresse, Steuernummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und die Bezeichnung und Mengen der Ware bzw. Leistung enthalten. Generell sollte man daher die Pflichtangaben auf Rechnungen peinlich genau beachten.
Mit Reklamationen hingehalten
Es gibt immer Kunden, die nach einem Haar in der Suppe suchen und mit echten oder angeblichen Mängeln die Rechnung mindern oder die Zahlung ganz verweigern. Grundlage dafür ist § 323 BGB. Demnach muss der Kunde die Mängel benennen und dem Hersteller eine Frist für die Nachbesserung setzen.
Immerhin können Handwerker seit dem 1. Januar 2009 nach § 632a BGB Abschläge für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
Aber nicht immer sind die Kunden ehrlich. Unberechtigte Reklamationen erreichten zuletzt 2010 traurige Spitzenwerte, als die Herbstumfrage des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) ergab, dass das beim Handwerk in 58 % der Fälle der Grund war, warum Privatkunden ihre Rechnungen nicht beglichen. Die Zahlen haben sich seitdem gebessert, aber das Handwerk, bleibt weiterhin in dieser Kategorie das am schwersten getroffene Berufsfeld.
Fazit: Konsequent eintreiben
Es ist also sinnvoll, seine Rechnungen sofort zu schreiben – und nachzuhaken, wenn das Geld auf sich warten lässt. Das ist nicht immer leicht. Schon gar nicht, wenn man den Kunden persönlich kennt. Hier kann es sinnvoll sein, ein externes Inkassobüro zu beauftragen. Seriöse Firmen vermittelt der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. Wenn eine GmbH Pleite geht oder ein Kunde Privatinsolvenz angemeldet hat, ist es meist definitiv zu spät. Selbst wenn Sie bei Ihren Mahnungen zuvor alles richtig gemacht und die Fristen eingehalten haben.