Basiszinsatz plus fünf Prozentpunkte
Von Marzena Sicking, heise resale
Ein Kunde, der seine Rechnung nicht rechtzeitig begleicht, gehört für Händler leider zum Tagesgeschäft. Wer verspätete Zahlungen einfordert, kann dabei auch Zinsen und Mahngebühren berechnen. Allerdings gelten dafür gewisse Regeln, frei gestalten kann man diese Forderungen nicht ohne Weiteres.
So tritt der sogenannte Zahlungsverzug frühestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung ein – vorausgesetzt, die Rechnung ist korrekt und der Kunde wurde darauf hingewiesen, dass bei verspäteter Zahlung Mahngebühren erhoben werden. Fehlt der Hinweis, darf der Händler erst in der zweiten Mahnung diese Gebühren verlangen, nämlich erst, nachdem der Abnehmer darauf hingewiesen wurde, dass er zur Zahlung von Verzugszinsen und einen durch den Verzug entstandenen Schaden (in der Regel sind das die Kosten für die Mahnung) verpflichtet ist. Idealerweise sollte man diesen Hinweis schon in der Rechnung untergebracht haben.
Zahlungserinnerung
Bevor der Händler aber eine Mahnung auf den Weg bringt, sollte er eine Zahlungserinnerung zuschicken. Schließlich ist es ja möglich, dass der Kunde die Rechnung tatsächlich nur vergessen hat.
Doch auch bei der Zahlungserinnerung sollte man darauf achten, dass Forderungen und Fristen absolut klar formuliert sind. So kann der Schuldner sich später nicht auf ein Mißverständnis berufen und die Zahlung noch weiter hinauszögern. Denn damit der Zahlungsverzug eintritt, muss die Rechnung auch absolut korrekt gewesen sein.
Zinsen und Mahngebühren
Hat der Kunde dann immer noch nicht gezahlt, sollte man deutlicher werden. Der Gläubiger kann dann auch Zinsen und Mahngebühren verlangen. In welcher Höhe diese erfolgen dürfen, ist zumindest bei den Zinsen klar geregelt: Der Verzugszinssatz für eine Geldschuld darf fünf Prozentpunkte über dem für das betroffene Jahr aufgerufenen Basiszinsatz liegen. Handelt es sich um ein B2B-Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, darf der Zinssatz sogar acht Punkte über dem Basiszinssatz liegen (BGB § 288).
Bei Mahngebühren gibt es keine so klare Regelung. Allerdings sind Mahngebühren in der Regel Kosten, die durch die Mahnung entstanden sind und die liegen in der Regel zwischen 3 und 5 Euro. Wer höhere Mahngebühren ansetzt, muss diese gegebenenfalls auch nachweisen können.
Fazit: Rechnung vom Ratgeber
Wer diesbezüglich keinen Fehler machen will, sollte die Mahnschreiben von einem Inkassobüro oder einem Rechtsanwalt verfassen lassen. Allerdings besteht die Gefahr, dass man am Ende nicht nur kein Geld vom Kunden bekommt, sondern auch auf den Kosten für die Arbeit dieser Experten sitzen bleibt.