Nach Geldfluss statt Bilanzrichtlinien
Von Sabine Wagner
Freiberufler sowie Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (wie OHG und KG) können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften besteht dann keine Pflicht, eine Bilanz mit Aktiva und Passiva sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erstellen. Eine Inventur entfällt.
Die Erstellung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist nicht nur kostengünstiger, sie eröffnet auch mehr steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Der Gewinn wird nämlich aufgrund der Geldzu- und -abflüsse errechnet, d.h. unfertige Aufträge, Veränderungen im Warenlager, offene Forderungen oder Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.
Aufschieben und vorziehen
Dank dieses Zufluss- und Abflussprinzips haben Unternehmen die folgenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten: Wer die Belastung für das laufende Wirtschaftsjahr reduzieren will,
- zahlt Rechnungen für das laufende Wirtschaftsjahr sofort (ausgenommen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie immaterielle Vermögensgegenstände, Sach- und Finanzanlagen) und
- stellt eigene Rechnungen erst im Folgejahr.
Im umgekehrten Fall, wenn das Unternehmen seinen Gewinn erhöhen will, empfiehlt es sich
- Rechnungszahlungen ins Folgejahr zu verschieben und
- die Begleichung eigener Rechnungen noch im laufenden Geschäftsjahr sicherzustellen.
Auf diese Weise kann das Unternehmen über Jahre hinweg eine optimale durchschnittliche Steuerbelastung erreichen.
Noch nachträglich aussuchen
Wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG vorliegen, kann das Unternehmen gleichwohl wahlweise bilanzieren. Damit die Bilanzierung als wirksam gewählt gilt, ist es erforderlich, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, eine kaufmännische Buchführung einzurichten sowie aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss zu erstellen.
Das Bundesfinanzgericht betont, dass den nicht buchführungspflichtigen Steuerzahlern das Wahlrecht zwischen beiden Gewinnermittlungsarten grundsätzlich zeitlich unbefristet zusteht. Dies hat z.B. zur Folge, dass in Fällen, in denen der Gewinn zu schätzen ist, das Unternehmen selbst nachträglich noch sein Wahlrecht ausüben kann (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Februar 2011, 10 K 258/10).
Fazit: Ob die Entscheidung bindend ist
Ob die bereits konkret erfolgte Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlung für einen Gewinnermittlungszeitraum nach § 4 Abs. 3 EStG bindend ist, liegt dem Bundesfinanzgericht (BFH) zurzeit als Fall vor, nachdem das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 26. Juli 2011, 2 K 123/10) dies bejaht und in dem konkreten Fall deshalb eine Teilwertabschreibung abgelehnt hatte. Der Steuerpflichtige rief mit einer Nichtzulassungsbeschwerde den BFH an (III R 13/10). Es spricht vieles dafür, dass der Bundesfinanzhof nicht der gleichen Auffassung ist.
Sofern Ihr Unternehmen von dieser Streitfrage auch betroffen und es in Ihrem Interesse ist, dass keine Bindung des Wahlrechts angenommen wird, sollten Sie also sicherstellen, dass dieser Fall bis zur BFH-Entscheidung offenbleibt.