Alte und neue Pflichten im Netz
Von Sabine Philipp
Seit dem 1. März 2007 hat das Telemediengesetz (TMG) das bisherige Teledienstgesetz (TDG) abgelöst. Für die Pflichtangaben auf Ihrer Website hat das aber so gut wie keine Konsequenzen.
Anders sieht es aus beim Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, der zum gleichen Datum in Kraft getreten ist. Er ist für alle interessant, die regelmäßig journalistische Inhalte anbieten. Ihm zufolge müssen Ihre Beiträge nun anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen. Wie die aussehen, wird zwar nicht gesagt, aber es ist wohl gemeint, dass die Texte ordentlich recherchiert sein sollten. Außerdem müssen Sie Reportage von Kommentar und Inhalt von Werbung erkennbar trennen.
Falls sich jemand falsch dargestellt fühlt, darf er eine Gegendarstellung auf Ihrer Website verlangen. Aber nur, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat (etwa wenn es um Aussagen zu seiner Person geht). Der Anspruch besteht drei Monate ab dem Erscheinen des Textes.
Bisherige Regeln gelten weiter
Impressum ist Pflicht
Jede kommerzielle Website braucht ein Impressum. Es sollte von jeder einzelnen Webseite aus erreichbar sein und folgende Daten enthalten:
- vollständiger Name mit Adresse
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Name des Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen:
- Rechtsform
- Handels- bzw. Vereinsregister, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit entsprechender Registernummer
- eventuell die Kammer und die gesetzliche Berufsbezeichnung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen das angeben.
Wie Sie Ihr persönliches Impressum gestalten können, verrät der Leitfaden zur Impressumspflicht des Bundesjustizministeriums.
Links zu fremden Sites
Distanzieren Sie sich ausdrücklich von allen Inhalten der Websites oder Webfeeds, auf die Sie verlinken. Sonst sind Sie dran, wenn sich darauf illegale Inhalte oder weitere Links zu verbotenen Sites befinden. Der Haftungsausschluss schützt Sie aber nicht, wenn Sie wissentlich auf gesetzeswidrige Websites verlinken, wie das Landgericht Berlin festgestellt hat.
Ein Beispiel:
Einen sehr umfangreichen Ausschluss hat GSC-Research, ein Unternehmen, das über Aktiengesellschaften berichtet, in seinem Impressum formuliert.
Textklau ist tabu
Auch im Internet gilt das Urheberrecht für Bilder und Texte, auch wenn es nicht explizit erwähnt wird. Falls Sie also Inhalte von anderen Seiten übernehmen, müssen Sie den Besitzer um Erlaubnis fragen und gegebenenfalls dafür bezahlen.
Und glauben Sie bloß nicht, dass keiner es merkt, wenn Sie ohne Erlaubnis Inhalte übernehmen. So markieren z.B. viele Profis ihre Bilder mit einer speziellen Software. Werden die Fotos dann auf Ihrer Seite entdeckt, kann der Geschädigte das Honorar verlangen, das üblicherweise fällig geworden wäre. Zusätzlich darf er einen Schadenersatz für den Aufwand zur Klärung der unerlaubten Nutzung kassieren. Der kann bis zu 100 Prozent des normalen Honorars betragen. Ein doppelter Aufschlag wird außerdem fällig, wenn Sie den Namen des Urhebers weggelassen haben. Das ist nämlich eine entgangene Werbewirkung. Der erhöhte Honorarsatz gilt auch bei Textplagiaten.
Selbst Pressemeldungen sind keineswegs so unproblematisch, wie oft geglaubt wird, denn auch Pressemitteilungen unterliegen dem Urheberrecht. In jedem Fall müssen Sie dazuschreiben, von wem sie sind.
Regeln für Webshops
Für virtuelle Geschäfte und Online-Shops gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie im Laden um die Ecke. Wenn Sie sich an Endkunden wenden, müssen Sie alle Preise automatisch inklusive Mehrwertssteuer angeben. Nettopreise sind nur zulässig, wenn Sie sich ausschließlich an Gewerbetreibende richten. Zusätzlich hat der Kunde ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.
AGB mit Bestätigung
Alle, die im Internet verkaufen und AGB verwenden, müssen das „Kleingedruckte“ zugänglich machen. Ein Link zu den AGB reicht dabei nicht aus. Der Kunde muss vor dem Kauf bestätigen, dass er sie gelesen hat. Am besten bauen Sie ein Pflichtfeld „AGB gelesen und bestätigt“ ein, das er anklicken muss, bevor die Bestellung losgeht.
Bei besonders umfangreichen AGB muss der Kunde den Text kopieren bzw. ihn auf seiner Festplatte speichern und ausdrucken können.
Seien Sie beim Verfassen Ihrer AGB besonders vorsichtig und schalten Sie einen Experten ein. Professionelle Abmahner durchforsten regelmäßig das Netz nach fehlerhaften Geschäftsbedingungen und bitten dann zur Kasse.
Schwarz auf Weiß
Was Google Maps fürs Business leisten kann, erklärt Oliver Schonschek kompakt und genau im E-Book „Geschäfte mit Google Maps“, das Sie online im Pressezentrum des MittelstandsWiki bekommen.
Fazit: Im Web wachsam bleiben
Ein Web-Auftritt ist mittlerweile eine Selbstverständlichkeit für (fast) alle mittelständischen Unternehmen (KMU). Durch die aktuellen Gesetzesänderungen kommen zwar keine wesentlichen Neuerungen auf die Betreiber der Websites zu, eine regelmäßige Überprüfung der Standards ist jedoch immer empfehlenswert. Bevor man seinen guten Namen mit einem Webauftritt im weltweiten Netz exponiert, sollte man sich mit der Materie vertraut machen und gegebenenfalls rechtlichen Rat suchen.