Originalware ist kein Kundenvorteil
Von Marzena Sicking, heise resale
Verleihnix könnte demnächst eine Abmahnung ins Haus flattern, wenn er seine „frischen Fische“ feilbietet – nicht weil sie in Wahrheit mit dem Ochsenkarren aus Marseille ins kleine gallische Dorf kommen, sondern weil der Richter findet, dass Fisch ohnedies frisch sein müsse und daher die Werbung mit Selbstverständlichkeiten kurzerhand untersagt. Tatsächlich beschäftigte sich damit das Landgericht Frankfurt. Nur ging es nicht um Fische, sondern um Münzen.
Geklagt hatte ein Händler, der in seinem Internet-Shop und auf eBay Münzen anbietet. Sein Konkurrent vertreibt ebenfalls über eBay bundesweit Münzen an Sammler. Der eine ließ nun dem anderen die Bewerbung von selbstverständlichen Services verbieten – mit Erfolg. Auch bei den AGB muss der beklagte Händler nachbessern (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. November 2012, Az: 2-03 O 205/12).
Belehrung, Garantie und Versand
In Zukunft darf der Beklagte seine Kunden nicht mehr wie folgt belehren: „Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben.“ Die da lauten: „Dem Bieter und Besteller besteht ein uneingeschränktes Rückgaberecht innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Ware zu. Bei Rückgabe der Ware wird der Kaufvertrag seitens des Bestellers widerrufen.“
Auch die Aussage „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“ und eine „Echtheitsgarantie“ in den AGB stieß dem Wettbewerber sauer auf. Ebenso sollte es der Verkäufer unterlassen, bei den Versandkosten der Ware die Optionen „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“ anzubieten, wobei für den versicherten Versand ein höherer Preis gefordert wurde.
Dagegen wehrte sich der Beklagte und verwies darauf, dass seine Formulierung in Bezug auf den Widerruf die Rechte der Verbraucher nicht einschränke und zudem auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliege. Daher seien die beanstandeten Formulierungen nicht irreführend.
Unter Vorspiegelung von Mehrwert
Das sahen die Richter am Landgericht Frankfurt am Main anders. Der Händler habe mit der beanstandeten Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht tatsächlich gegen Vorschriften verstoßen, denn sie entspreche nicht den erlaubten Belehrungsmustern. So fehle in der Belehrung u.a. der Hinweis darauf, dass die Frist erst mit Eingang der Ware beim Verbraucher und der Erfüllung der Pflichten gemäß § 312c BGB in Verbindung mit Art. 246 §§1–2 EGBGB bzw. § 312g BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB zu laufen beginnt. Die Richter räumten ein, dass ein Verbraucher die Paragrafen erst nachschlagen müsste, um zu verstehen, was genau damit gemeint sei; dennoch dürfe ein Händler deshalb noch lange nicht auf eine entsprechende Belehrung verzichten, zumal ihm die Formulierung durch entsprechende Muster ja vorgegeben werde.
Leere Worte sind irreführende Werbung
Soweit war das zu erwarten gewesen. Interessanter sind die Ausführungen zu den übrigen Punkten. Denn auch Werbeaussagen wie „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“ und die Verwendung einer Echtheitsgarantieklausel innerhalb der AGB stellen dem Urteil zufolge eine irreführende Werbung dar. Es handle sich um Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Schließlich sei jeder Verkäufer verpflichtet – wenn er nicht etwas anderes mitteilt –, Originalware zu liefern. Mit seiner „Garantiezusage“ täusche der Beklagte aber vor, seinen Kunden damit ein „Mehr“ an Leistung zu bieten. Der Verkauf echter Waren sei aber eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf. Selbst wenn die Echtheitsbestätigung als eine Garantie betrachtet wird, ist die Werbung in dieser Form verboten, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.
Auch beim Angebot „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“ handle es sich um irreführende Werbung. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile bringe. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß §§ 474, 447 BGB zu tragen hat. Es liegt also in keinem Fall ein „Mehr“ an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann.