Retouren gelten als Verbraucherschutz
Benjamin Leiberich, sepastop.eu
Wer online oder offline Waren verkauft, kommt unweigerlich mit dem Widerrufsrecht in Berührung. Seit 2014 ist das Widerrufsrecht europaweit vereinheitlicht – trotzdem gibt es immer noch einige Stolperfallen, die Unternehmer beachten sollten.
Seit der Reform des Widerrufsrechts muss der Verbraucher zwar explizit mitteilen, dass ein Widerruf gewünscht ist, allerdings muss der Händler jetzt auch ein entsprechendes Formular zugänglich machen. In der Praxis lässt sich dies am einfachsten über einen Download auf der eigenen Webseite oder als Anhang in der Kaufbestätigung realisieren. Dazu empfiehlt es sich, sich an das Muster im BGB zu halten, zu finden in der Anlage 2 zu Artikel 246a.
Der Widerruf und seine Fristen
Die Frist für einen Widerruf beträgt 14 Tage. Der Beginn hängt jeweils von Vertragsart und -gegenstand ab. Dabei steht im deutschen Recht der Verbraucherschutz im Vordergrund; das bedeutet, dass die Regelungen verbraucherfreundlich ausgelegt werden. So gibt das Gesetz beispielsweise an, dass die Widerrufsfrist am Tag des Vertragsschlusses oder am Tag, an dem die Ware vollständig beim Käufer eingegangen ist, beginnt – je nach dem, was für den Verbraucher länger ist. Allerdings gibt es auch hier Besonderheiten, zum Beispiel wenn der Artikel auf Raten gekauft wird.
In der Regel empfiehlt es sich für Online-Shops, die Ratenzahlung mit einem Kooperationspartner wie einer Bank oder einem Zahlungsdienstleister anzubieten. Wer die Ratenzahlung selbst organisiert, sollte sich dabei immer von einem Anwalt beraten lassen. Bei der Ratenzahlung mit Kooperationspartnern kommen normalerweise zwei Verträge zustande: Ein herkömmlicher Kaufvertrag zwischen Händler und Kunde sowie ein sogenannter Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB zwischen Kunde und Finanzdienstleister. Die Widerrufsfristen dieses Vertrages sind gesondert in § 495 BGB geregelt, allerdings gilt auch hier eine Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Kosten für Rücksendungen
Ein weiterer Fallstrick, bei dem Unternehmer viel falsch machen können: die Rücksendekosten beim Widerruf. Zwar ist gesetzlich klar geregelt, dass der Kunde die Rücksendekosten tragen muss, allerdings verzichten viele Händler darauf. Denn obwohl Sie sich die Kosten vom Kunden wiederholen könnten, ist ein kostenloser Rückversand oft ein gutes Kaufargument und Differentiatior gegenüber der Konkurrenz. Der ibi-Mystery-Shopping-Studie 2016 zufolge übernehmen die Shops in 87 % der Fälle die Rücksendekosten.
Ein weiterer Spezialfall bei der Rücksendung ist die Höhe der Kostenerstattung. Wählt der Kunde eine Versandart, die teurer als der Standardversand ist, ist der Händler nach § 357 BGB nur verpflichtet, den niedrigeren Betrag zu erstatten.
Der Teilwiderruf
Ein Problem in diesem Bereich ist der Teilwiderruf, wenn also beispielsweise zwei unterschiedliche Artikel bestellt werden, der Kunde aber nur einen davon behalten möchte. Auch hier kommt es wieder auf den Einzelfall an. Wenn der Händler pauschale Versandkosten verlangt, müssen diese bei einer Teilrücksendung nicht erstattet werden, da sie in jedem Fall – also auch, wenn der Artikel einzeln bestellt worden wäre – angefallen wären.
Wenn der zurückzusendende Artikel die Versandkosten erhöht hat, ist der Verkäufer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuerstatten.
Widerrufsrecht im B2B Bereich
Auch bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen sind die Rahmenbedingungen klar: Wer als Unternehmer handelt, muss geschlossene Verträge einhalten. Das gilt übrigens auch schon dann, wenn das Unternehmen sich erst in der Gründung befindet, also auch dann, wenn lediglich die Absicht besteht, unternehmerisch tätig zu werden.