Widerrufsrecht 2014: Wer bei Widerruf die Rücksendekosten zahlt

Am 13. Juni 2014 greifen die gesetzlichen Änderungen der EU-Verbraucherrechterichtlinie, und zwar schlagartig. Ab diesem Datum müssen Online-Händler den neuen Vorgaben zum Widerruf gerecht werden, wenn sie eine Abmahnung vermeiden wollen. Sabine Wagner erklärt, was sich für Webshops alles ändert.

Weniger Porto, mehr Informationspflichten

Von Sabine Wagner

Am 22. November 2011 wurde die EU-Verbraucherrechterichtlinie verkündet. Absicht dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten EU-weit ein einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen. Zeitliche Zielvorgabe ist der 13. Juni 2014. Zu diesem Stichtag ändern sich also wieder einmal die Vorgaben zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz. Wer sich von Abmahnwelle nicht kalt erwischen lassen will, die bei solchen Gelegenheiten erwartbar anrollt, passt seinen Webshop zeitgenau entsprechend an.

Die Umsetzung in Deutschland geschieht durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Für Online-Shops ergeben sich daraus einige wesentliche Änderungen beim Widerruf. Wichtig ist dabei: Es gibt keine Übergangsfristen, d.h. das neue Widerrufsrecht gilt sofort ab dem 13. Juni 2014 für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen werden.

Einheitliche Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt nun europaweit. Diese Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 BGB neue Fassung (n.F.) grundsätzlich mit Vertragsschluss. Dieser Grundsatz gilt z.B. bei Download-Produkten und Dienstleistungsverträgen.

Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die folgenden abweichenden Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist:

  • Maßgeblich ist das Datum des Erhalts der Ware durch den Verbraucher bzw. Empfangsberechtigten.
  • Wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Sammelbestellung bestellt hat und diese zu unterschiedlichen Terminen ausgeliefert werden, gilt das Datum des Erhalts der letzten Ware.
  • Bei einem Rahmenliefervertrag gilt das Datum der ersten Warenlieferung.

Händler sollten dazu wissen,

  • dass die Frist erst beginnt, wenn das Unternehmen den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht informiert hat,
  • dass eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung die Widerspruchsfrist verlängert, allerdings nicht endlos, sondern auf maximal zwölf Monate und 14 Tage), und
  • dass der Händler innerhalb von zwölf Monaten die Widerrufsbelehrung nachholen kann; die entsprechende Widerrufsfrist läuft dann ab diesem Zeitpunkt.

Erklärung des Widerrufs

Ab dem 13. Juni 2014 ist auf Kundenseite eine ausdrückliche, eindeutige Erklärung des Widerrufs nötig, d.h. es genügt nicht mehr, die Ware kommentarlos zurückzusenden. Zur Firstwahrung ist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ausreichend. Der Widerruf kann per Post, E-Mail, Fax erfolgen.

Die Anlage 2 zu Art. 246a § 1 EGBGB n.F. enthält ein Muster-Widerrufsformular; auch sonst findet man vielfach Mustertexte im Internet, z.B. über den Händlerbund. Unternehmen müssen auf ihren Webpräsenzen das Muster-Widerrufsformular (oder ein anderes geeignetes Widerrufsformular) zur Verfügung stellen, sodass Verbraucher es ausfüllen und digital zusenden können. Den Eingang des Widerrufs hat das Unternehmen in diesem Fall unverzüglich z.B. per E-Mail zu bestätigen; „unverzüglich“ bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Die zeitliche Obergrenze, die vom Gericht anerkannt wird, beträgt 14 Tage.

Zusätzliche Ausschlussgründe

Ein Widerrufsrecht entfällt gemäß § 312g Abs. 2 BGB n.F. insbesondere dann,

  • wenn der Verbraucher die Versiegelung der Ware entfernt hat und die Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht mehr dazu geeignet ist, zurückgegeben zu werden;
  • wenn eine untrennbare Vermischung der Ware mit anderen Gütern stattgefunden hat.

Wichtige Fristen

Aus der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ergeben sich auch einheitliche Fristen: So ist eine Rücksendung längstens innerhalb von 14 Tagen ab Widerruf möglich (§ 357 Abs. 1 BGB n.F.). Die Kaufpreiserstattung muss dann spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Widerruf geschehen (§ 357 Abs. 1 BGB n.F.). Für den Verbraucher dürfen dabei keine zusätzlichen Kosten anfallen, wenn er und das Unternehmen dasselbe Zahlungsmittel verwenden.

Praxistipp
Online-Shops sind gut beraten, wenn sie bei der Kaufpreiserstattung ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis sie entweder die Ware zurückerhalten oder den Nachweis der Rücksendung haben (§ 357 Abs. 4 BGB n.F.).

Versandkosten

Die Hinsendekosten, d.h. die standardmäßigen Kosten für die Lieferung der Ware an den Verbraucher, hat das Unternehmen zu tragen (§ 357 Abs. 2 BGB n.F.). Falls der Verbraucher die Ware jedoch per Express bestellt, so trägt er selbst die Mehrkosten dafür.

Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher – unter der Voraussetzung, dass der Händler ihn vorab über diese Rechtsfolge im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat (§ 357 Abs. 6 BGB n.F.). Wichtig: Die Höhe der Rücksendekosten bei einer speziellen Versandart, die aufgrund der Ware erforderlich ist, muss insoweit bekannt sein!

Die bisherige 40-Euro-Klausel entfällt. (Bisher hatte der Verbraucher nur bis zu einem Bruttowarenwert von 40 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen.)

Fazit: Hin und her bleibt ärgerlich

Was sich nicht geändert hat, ist das Versandrisiko – es liegt weiterhin beim Handel. Das verkaufende Unternehmen trägt bei Widerruf die Gefahr von Verlust oder Beschädigung der Ware bei der Rücksendung.

Ersatzlos gestrichen wurde durch die Richtlinienumsetzung das bisherige Rückgaberecht als Alternative zum gesetzlichen Widerrufsrecht.

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