Die Rechnung vom Berater geht an die BAFA
Von Anette Stein
Wer eine Existenz gründen, das bestehende Geschäft erweitern oder einen Ausweg aus der Krise finden möchte, sollte professionelle Hilfe in Form einer Unternehmensberatung in Anspruch nehmen – doch das kostet. Vor allem Existenzgründer oder kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) wägen sehr genau ab, ob sie diese Ausgaben tätigen wollen.
Da kann es hilfreich sein, zu wissen, dass Bund und Länder Zuschüsse zu den Beratungskosten leisten. Ebenso können Arbeitgeber für eine gewisse Zeit Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie förderungsfähige Arbeitnehmer einstellen; wer hier genau Bescheid weiß, kann kräftig Kosten sparen.
Zuschüsse zu Beratungskosten
Vom Bund
Der Bund vergibt Zuschüsse zu Beratungskosten für kleine und mittlere Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die mindestens ein Jahr am Markt bestehen. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); seit 01. Januar 2012 sind die Anträge online zu stellen. Zu diesem Zweck gibt es eigens die Anwendung Antragsmanager für Unternehmer (AMU) zum Herunterladen. Das BAFA veranlasst auch die Zahlung des Zuschusses.
Der Antragsteller erhält einen Zuschuss zu den Beratungskosten, die der Unternehmensberater in Rechnung stellt. Einen Antrag kann man also erst einreichen, wenn die Beratung und die Zahlung der Beratungskosten bereits erfolgt sind. Bis spätestens drei Monate nach Abschluss der Beratung muss der Unternehmer diesen Antrag stellen.
Förderfähig sind Beratungen über alle wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Probleme der Unternehmensführung ebenso wie zur besseren Bewältigung von Umweltschutzauflagen oder zur Steigerung der Materialeffizienz. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs– und Steuerfragen beziehen sowie Beratungen im Rahmen der Existenzgründung.
Die EU redet mit
Die Zuschüsse zu Beratungskosten werden als so genannte De-minimis-Beihilfen gewährt. Da Beihilfen einem Unternehmen grundsätzlich einen finanziellen Vorteil gegenüber einem Mitbewerber verschaffen, können Sie zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Europäischen Markt führen. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb der EU die Gewährung einer Beihilfe anmelden, die dann überprüft, ob diese mit dem gemeinsamen Markt zu vereinbaren ist oder nicht – erst nach der Entscheidung darf der Zuschuss fließen. Es gibt jedoch Fördermaßnahmen, die so gering sind, dass sie keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und die deshalb auch nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden müssen.
Erhält ein Unternehmen mehrere dieser De-minimis-Beihilfen, könnten diese in der Summe aber doch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Um dies zu verhindern, dürfen die De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen erhält, innerhalb von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten (Amtsblatt der EU vom 28. Dezember 2006, Verordnung Nr. 1998/2006).
Existenzgründer erhalten 50 % Prozent der Kosten, höchstens jedoch 1500 Euro; das Gleiche gilt für Existenzaufbauberatungen (innerhalb von drei Jahren nach Gründung). Bei allen übrigen Beratungen – allgemeinen Beratungen und Umweltschutzberatungen – beläuft sich der Zuschuss auf 40 %; auch hier gibt es maximal 1500 Euro. Jungunternehmen haben bei Existenzaufbauberatungen ein Beratungskontingent von insgesamt 3000 Euro im Rahmen der Laufzeit der Richtlinien.
Der Zuschuss kann über das Internet unter www.beratungsfoerderung.net oder auf einem vollständig ausgefüllten Originalvordruck beantragt werden. Dem Antrag muss der Unternehmer eine Zweitschrift oder eine Kopie der Originalrechnung, ein Exemplar des Beratungsberichtes und eine Kopie des Kontoauszuges beifügen.
Einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss hat das Unternehmen allerdings nicht. Gefördert wird nur, solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Von den Bundesländern
Auch einige Bundesländer vergeben Zuschüsse zu den Kosten, die einem Unternehmen im Rahmen einer Unternehmensberatung entstehen. Die einzelnen Programme, Fördervoraussetzungen und -ziele unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Beispiel Niedersachsen: Das Programm „Gründungscoaching“ soll bei jungen Unternehmen Schwierigkeiten beheben, die auf Managementdefiziten beruhen, und damit die Finanzierungsbedingungen für den Gründer verbessern. Fördern lassen können sich Existenzgründerinnen und -gründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die innerhalb der letzten drei Jahre in Niedersachsen ein Unternehmen mit tragfähiger Geschäftsidee gegründet und ein Darlehen, Beteiligungskapital, Überbrückungsgeld oder einen Existenzgründungszuschuss erhalten haben. Der Zuschuss beträgt in der Regel 50 % der Kosten, die für die Tätigkeit des Coaches anfallen, höchsten jedoch 3000 Euro. Bei Gründern aus der Arbeitslosigkeit beträgt er 65 %, höchstens 3900 Euro. Die Coaching-Maßnahme darf nicht vor der Antragstellung begonnen werden.
Zuständige Banken in den Bundesländern
- Baden-Württemberg: L-Bank Baden-Württemberg
- Bayern: LfA Förderbank Bayern
- Berlin: Investitionsbank Berlin
- Brandenburg: Investitionsbank Brandenburg
- Bremen: Bremer Aufbau-Bank
- Hessen: Investitionsbank Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern: LFI Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen: N-Bank-Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen: NRW.BANK
- Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
- Saarland: Saarländische Investitionsbank
- Sachsen: Sächsische Aufbaubank
- Sachsen-Anhalt: LFI Sachsen-Anhalt
- Schleswig Holstein: Investitionsbank Schleswig-Holstein
- Thüringen: Thüringer Aufbaubank
Einen Zuschuss aus dem Programm „Beratung Außenwirtschaft“ können kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige freier Berufe beantragen, wenn sie eine Beratung in Anspruch nehmen, die die Anbahnung oder Erweiterung außenwirtschaftlicher Aktivitäten zum Inhalt hat. Der Zuschuss zu den Ausgaben für die Beratung beträgt 50 %, pro Beratungstag aber maximal 400 Euro.
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
Bei Problemfällen
Wer bestimmte Personengruppen einstellt, kann Zuschüsse von der Agentur für Arbeit erhalten. Diese Eingliederungs- und Einstellungszuschüsse sind Ermessungsleistungen; das heißt, dass die örtlichen Agenturen für Arbeit jeweils darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe und Dauer die Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erfolgen. Nähere Informationen und Anträge erhalten Unternehmer bei der Arbeitsagentur vor Ort.
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen, können so genannte Eingliederungszuschüsse erhalten. Vermittlungshemmnisse sind in der Person liegende Umstände wie z.B. Alter, Behinderung oder Qualifikation, die eine Vermittlung in eine neue Arbeitsstelle erschweren.
Die Dauer und Höhe der Förderung richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Der Zuschuss kann bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und bis zu einer Dauer von zwölf Monaten geleistet werden; bei Arbeitnehmern, die älter als 50 Jahre sind, bis zu einer Dauer von 36 Monaten. Jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten wird dieser Zuschuss jährlich um mindestens zehn Prozentpunkte vermindert.
Teil 1 sichtet den Förderdschungel im Überflug: Was wird gefördert? Wer fördert? Wie wird gefördert? Teil 2 zeigt, welche Möglichkeiten Gründer haben, und sagt, was sie bei der Bewerbung beachten müssen. Teil 3 untersucht, welche besonderen Mittel es für Innovation und moderne Technologien gibt und wie gute Ideen am besten ankommen. Extra-Beiträge spüren außerdem Zuschüsse von Bund und Ländern auf, sehen sich nach Internationalen Fördermitteln um, prüfen die Förderprogramme der KfW Mittelstandsbank und verraten, worauf Sie bei der Abwicklung über die Hausbank achten sollten.
Bei Neugründungen
Existenzgründer können für die unbefristete Einstellung eines zuvor arbeitslosen und förderungsbedürftigen Arbeitnehmers einen Einstellungszuschuss erhalten, wenn sie einen Arbeitnehmer einstellen, der unmittelbar vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate
- Arbeitslosengeld oder Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder
- eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist oder
- an einer nach dem SGB III geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat oder die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, und der außerdem
- ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.
Eine Förderung können nur Arbeitgeber, die noch nicht länger als zwei Jahre selbstständig sind, erhalten. Zudem dürfen sie höchsten fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Der Einstellungszuschuss wird höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig bezahlt.
Einstellungszuschuss bei Vertretung
Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt und zur Vertretung verliehen, kann der Entleiher einen Zuschuss bekommen. Der Zuschuss wird für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters in Höhe von mindestens 50 und höchstens 100 % des berücksichtigungsfähigen Einkommens gezahlt. Die Förderung erfolgt höchstens zwölf Monate.
Bei der Höhe des Zuschusses berücksichtigt die Agentur für Arbeit die Höhe der Kosten für die berufliche Weiterbildung des Stammarbeitnehmers, aber auch eine mögliche Minderleistung des Vertreters.
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Für die Einstellung von ungelernten Arbeitnehmern, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses einen beruflichen Abschluss erwerben, können Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss erhalten. Dieser wird bis zur Höhe der Arbeitsleistung, die durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ausfällt, gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch beschäftigte Arbeitnehmer in kleineren und mittleren Unternehmen zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit für eine Weiterbildung Weiterbildungskosten erhalten, wenn sie bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Zuschuss bei drohender Arbeitslosigkeit
Nehmen Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, im Rahmen ihres noch bestehenden Arbeitsverhältnisses an einer Trainingsmaßnahme, Maßnahme der Eignungsfeststellung oder einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, kann die Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen. Den Zuschuss erhält der Arbeitgeber. Er wird bis zur Höhe der Arbeitsleistung, die durch die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen ausfällt, gezahlt.
Beschäftigung Behinderter
Auch für die Beschäftigung von behinderten und schwer behinderten Menschen vergibt die Agentur für Arbeit Zuschüsse an Arbeitgeber. Unter anderem gibt es Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, zu den Kosten einer Probebeschäftigung und zur behindertengerechten Ausgestaltung von Ausbildungs– und Arbeitsplätzen. Hierzu gibt es eine jüngst aktualisierte Broschüre der Bundesagentur für Arbeit.
Entgeltsicherung älterer Arbeitnehmer
Beschäftigt ein Arbeitgeber erstmals einen Arbeitnehmer über 55 Jahre, wird er – jedoch nicht der Arbeitnehmer – von seinen Beitragspflichten zur Arbeitslosenversicherung befreit.