Dauerhafte Nachtarbeit kostet 30 % extra
Von Sabine Wagner
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Zuschlag von 25 % für Nachtarbeit haben, bei Dauernachtarbeit sogar von 30 % (Az. 10 AZR 423/14). Das Urteil vom 9. Dezember 2015 gilt für alle Branchen, in denen tarifvertragliche Regelungen fehlen.
Mit dem Lkw bis vors Bundesarbeitsgericht
In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer, der nachts als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig ist, einen Zuschlag für seine Tätigkeit von ca. 11 % auf seinen Stundenlohn bekommen. Dieser Zuschlag wurde ihm gemäß Arbeitsvertrag für die Zeit von 21 bis 6 Uhr gewährt. Diesen Zuschlag fand der Arbeitnehmer zu niedrig und er erhob dagegen Klage: Er klagte einen Zuschlag von 30 % ein – sonst einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtstunden.
Das Landesarbeitsgericht hatte ihm bereits einen Anspruch auf einen Zuschlag von 25 % zugebilligt, also mehr als doppelt so viel wie zuvor. Der Kläger ging dennoch in die Revision, weil er den Zuschlag von 25 % nicht akzeptieren wollte.
Die Revision hatte Erfolg. Mangels tarifrechtlich anderslautender Regelungen hat der Kläger gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeiterzuschlag oder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleisteten Arbeitsstunden.
Ab 23 Uhr Nachtzuschlag je nach Belastung
Grundsätzlich liegt der Zuschlag bei 25 % auf den Bruttostundenlohn. Dieser Zuschlag reduziert sich nur in den Fällen, in denen durch Arbeitsbereitschaften oder Bereitschaftsdienste die Arbeitsbelastung spürbar geringer ist. Dafür erhöht sich der Zuschlag bei erhöhten Belastungen. Bei Dauernachtarbeit steigt er in der Regel auf 30 % bzw. auf eine entsprechende Anzahl freier Tage.
Da der Kläger nur nachts tätig war, sprach ihm das BAG für die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr einen Zuschlag von 30 % zu. Und: Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der für die Zeit zwischen 21 und 23 Uhr gezahlte Zuschlag von 11 % nicht anrechenbar. Das heißt: Der Kläger bekommt
- in der Zeit von 21 bis 23 Uhr den Zuschlag von 11 % gemäß Arbeitsvertrag und
- in der Zeit von 23 bis 6 Uhr den Zuschlag von 30 % nach Rechtsprechung des BAG.
Aus dem Stundenlohn des Klägers ließ sich im konkreten Fall nicht erkennen, dass darin ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten ist, sodass die Beklagten im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vortragen konnten, die für eine Reduzierung des üblichen Zuschlags sprachen.