Ein Tief macht noch keine Insolvenz
Von Sabine Wagner
Seit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) 2008 hat der Gesetzgeber den bis dahin gültigen insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff aufgeweicht. Damit wollte die Politik eine bedrohlich hohe Anzahl von Pleiten aufgrund der Finanzkrise verhindern. Diese sogenannte „Light-Version“ sollte zunächst bis zum 31. Dezember 2013 als Übergangsregelung gelten. Mit Beschluss des Bundestages vom 8. November 2012 (Bundestagsdrucksache 17/11385, bes. S. 27f.) wurde die Befristung jedoch aufgehoben. Denn die Regelung hat sich bewährt.
Wenn eine Firma vor der Insolvenz steht, dann meist deshalb, weil ihr Liquidität oder Eigenkapital fehlt – oder weil das Unternehmen überschuldet ist. In letzterem Fall muss das nicht zwingend bedeuten, dass die Geschäftsführung für das Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss. Hier erhält die positive Zukunftsprognose unter Umständen größeres Gewicht. Das gilt nun auch über den 31. Dezember 2013 hinaus.
Die Zukunftsprognose sticht
Der Begriff der Überschuldung selbst ist nicht schwer zu verstehen. Gemeint ist der Fall, in dem das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 Insolvenzordnung (InsO) liegt eine Überschuldung dann nicht vor, wenn zwar das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht mehr deckt, aber die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Das ist die sogenannte Zukunftsprognose; sie ist z.B. dann günstig, wenn ein Großauftrag zwar eingegangen, aber noch nicht umgesetzt ist.
Der zeitliche Horizont für die Zukunftsprognose umfasst in der Regel sowohl das laufende als auch das nächste Geschäftsjahr, also zwei Jahre.
Die Absicht des Gesetzgebers ist es, mit der Entfristung auch weiterhin sicherzustellen, dass Unternehmen, die am Markt voraussichtlich erfolgreich operieren können, keinen Insolvenzantrag stellen müssen, um sich korrekt zu verhalten.
Ein juristischer Dreiteiler erläutert alles, was Unternehmer über das Insolvenzverfahren wissen müssen: Teil 1 erklärt die Prinzipien und listet die Antragsberechtigten nach Gesellschaftsform. Teil 2 geht die Abläufe im Einzelnen durch und bespricht die wichtigsten Stationen bis zum Schlusstermin. Teil 3 hat kompakt praktische Tipps für Insolvenzschuldner und -gläubiger parat. Daneben geben Schwerpunktbeiträge Auskunft darüber, was im Angesicht drohender Insolvenz zu tun ist, wie der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit gefasst ist, was Überschuldung heißt und welche Alternativen im Fall von Insolvenz durch Überschuldung noch offen stehen, was mit Lizenzen in der Insolvenz geschieht, welchen rechtlichen Status Gesellschafter im Insolvenzverfahren haben, wie das Verhalten in der Insolvenz die Abläufe beeinflusst und wie die Planinsolvenz in Eigenverwaltung (im Schutzschirmverfahren) funktioniert.
Fazit: Haftungsrisiko Insolvenzverschleppung
In der Regel gibt es nicht nur einen Insolvenzgrund. Oft sind z.B. Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zugleich gegeben. Sofern die Zahlungsunfähigkeit an Hand eines Liquiditätstests festgestellt wurde, ist trotz der Zukunftsprognose innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen, wenn man sich als Geschäftsführer nicht dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung aussetzen möchte. Eine Insolvenzverschleppung ist zum einen mit zivilrechtlichen Haftungsansprüchen verbunden (§ 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 2 HGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO), andererseits auch mit strafrechtlichen Beschuldigungen (Insolvenzstraftat Bankrott §§ 283, 283a StGB und Insolvenzverschleppung § 15a InsO). Es rentiert sich daher in jedem Fall, im Vorfeld Rat von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht einzuholen.
Im aktuellen Ratgeber sagt Axel Oppermann, wie sich Geschäftsführer am besten auf eine Insolvenz gefasst machen und dabei die Firma, ihre Assets und sich selbst schützen. Er skizziert außerdem, welche Maßnahmen es gibt, um unter Umständen die Insolvenz noch einmal abzuwenden. Woher dieses Wissen kommt, erzählt er offen im Interview: aus eigener Erfahrung.