Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für nicht verfassungskonform: Seiner Ansicht nach begünstigt es Betriebsvermögen ohne nachvollziehbaren Grund. Damit landet das ErbStG bereits zum zweiten Mal wegen Verletzung des Gleichheitssatzes vor den Verfassungsrichtern.
Im Fokus der Kritik steht der Umstand, dass Unternehmen Betriebsvermögen praktisch steuerfrei vererben (und verschenken) können (§§ 13a, 13b), während auf Privatvermögen z.T. beträchtliche Steuern anfallen. In der BFH-Entscheidung vom 27. September 2012 (Az. II R 9/11) heißt es:
„Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen.“
Ungut ist vor allem die Möglichkeit aufgestoßen, Steuerfreiheit für beliebiges Vermögen dadurch zu erlangen, dass man es als sogenannte Cash GmbH firmieren lässt, es also rein formell und ohne eigentlich unternehmerische Absicht zum steuerlich begünstigen Vermögen macht. Dieses Schlupfloch soll zwar unabhängig vom Bundesfinanzhof gestopft werden, doch werden die Karlsruher Richter darüber hinaus grundsätzlich entscheiden müssen, ob die Sonderstellung von Unternehmensvermögen gerechtfertigt ist. Für mittelständische Betriebe, Handwerker und Bauern, die vor der Übergabe stehen, beginnt damit wieder einmal eine bange Zeit der Unsicherheit. (Quelle: BFH/red)