Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter benachteiligt Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Laut § 26 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) ist die Dauer des Urlaubs an das Lebensalter des Arbeitnehmer geknüpft. Die Tarifvorschrift regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt.
Dagegen klagte eine Frau, die 1971 geboren und seit 1988 beim Landkreis beschäftigt ist. Sie wollte festgestellt haben, dass ihr schon 2008 und 2009 vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden habe. Sie war der Auffassung, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters – und bekam mit dem BAG-Urteil vom 20. März 2012 (9 AZR 529/10) nun Recht. (Quelle: BAG/hw)