Die zweite Jahreshälfte beginnt, und es wird Zeit, sich in Ruhe auf die Änderungen im Steuerrecht des nächsten Jahres vorzubereiten. So wird es wie immer neben einigen Verschärfungen auch eine Reihe von Erleichterungen geben. Einige der Änderungen sind darüber hinaus für KMU von strategischer Bedeutung. Wir befragten zu diesem Thema Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Karsten Schmidt von der Berliner Steuerkanzlei Saidi & Schmidt.
Einige der neuen Regelungen wurden aus Sicht der Regierung nötig, weil der europäische Wirtschaftsraum trotz der aktuellen Eurokrise immer stärker zusammenwächst. Dementsprechend steigt seit Jahren das Volumen der gegenseitigen Auskunftsersuchen der Finanzverwaltungen der Euroländer drastisch an.
Nun soll ein neues Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (kurz: EU-Amtshilfegegesetz bzw. EUAHiG) die Anfragenflut kanalisieren, indem es die Grundlage für eine zentrale Schnittstelle schafft, über das alle Anfragen in beide Richtungen abgewickelt werden sollen. Experten gehen allerdings davon aus, dass das Gesetz ganz wesentlich auch der Aufdeckung von Steuerhinterziehungen dienen wird. In die gleiche Richtung zielt auch eine Neuregelung der Definition von EU-Betriebsstätten. Sie soll Gewinnverlagerungen ins Ausland vorbeugen.
Vor allem für Unternehmer in grenznahen Regionen von Interesse ist eine Anpassung der Vorschrift zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 7 UStG). Danach gilt ein Unternehmer im Sinne dieses Paragrafen zukünftig auch dann als ausländischer Unternehmer, wenn sein Unternehmen, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland angesiedelt ist, sein ausschließlicher Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort aber in Deutschland liegt. Bisher hatte lediglich Helgoland als Wohnsitz oder Aufenthaltsort keine Auswirkung auf den Status als ausländischer Unternehmer.
Im zweiten Teil unseres Steuerpodcasts mit Karsten Schmidt geht es um Änderungen bei der Umsatzsteuer, Aufbewahrungsfristen und einen Nachteilsausgleich für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge bei privat genutzten Firmenwagen. (ml)